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Document 62013CN0669

    Rechtssache C-669/13 P: Rechtsmittel der Mundipharma GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2013 in der Rechtssache T-328/12, Mundipharma GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. Dezember 2013

    ABl. C 85 vom 22.3.2014, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 85/13


    Rechtsmittel der Mundipharma GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2013 in der Rechtssache T-328/12, Mundipharma GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. Dezember 2013

    (Rechtssache C-669/13 P)

    2014/C 85/24

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Mundipharma GmbH (Prozessbevollmächtigter: F. Nielsen, Rechtsanwalt)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2013 (Rechtssache T-328/12) aufzuheben;

    der Beklagten und der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das EuG habe in dem angegriffenen Urteil das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken OXYGESIC und Maxigesic und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) (im Nachstehenden „GMV“ genannt) verneint. Das angegriffene Urteil beruhe auf einer Verfälschung von Tatsachen und enthalte gegen Denkgesetze verstoßende Widersprüchlichkeiten. Es stelle eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar, nämlich des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV. Bei zutreffender tatsächlicher und widerspruchsfreier Würdigung des Sachverhalts hätte das EuG zu einer Bejahung der Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken gelangen und daher der gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt von dem 23. Mai 2012 gerichteten Klage stattgeben müssen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl L 78, S. 1)


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