Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CN0120

    Rechtssache C-120/13: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wedding (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. m.b.H. gegen Tetyana Bonchyk

    ABl. C 164 vom 8.6.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 164/9


    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wedding (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. m.b.H. gegen Tetyana Bonchyk

    (Rechtssache C-120/13)

    2013/C 164/15

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Amtsgericht Wedding

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. m.b.H.

    Beklagte: Tetyana Bonchyk

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (1) dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls auch dann stellen kann, wenn ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde? Kann dabei insbesondere auf Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 20 Abs. 2 EUMahnVVO entsprechend abgestellt werden?

    2.

    Weiter für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist:

    Welche prozessuale Rechtsfolge ergibt sich für den Fall, dass der Überprüfungsantrag Erfolg hat; kann dabei insbesondere entsprechend auf Artikel 20 Abs. 3 oder Artikel 17 Abs. 1 EUMahnVVO abgestellt werden?


    (1)  ABl. L 399, S. 1


    Top