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Document 62013CJ0074

    Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. April 2014.
    GSV Kft. gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-Alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság - Ungarn.
    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -TARIC-Codes 7019 59 00 10 und 7019 59 00 90 - Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China - Abweichende Sprachfassungen - Verpflichtung zur Zahlung der Antidumpingzölle.
    Rechtssache C-74/13.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:243

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    9. April 2014 ( *1 )

    „Vorabentscheidungsersuchen — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — TARIC‑Codes 7019 59 00 10 und 7019 59 00 90 — Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China — Abweichende Sprachfassungen — Verpflichtung zur Zahlung der Antidumpingzölle“

    In der Rechtssache C‑74/13

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 30. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2013, in dem Verfahren

    GSV Kft.

    gegen

    Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-Alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

    Generalanwalt: P. Mengozzi,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Szíjjártó, Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

    der griechischen Regierung, vertreten durch M. Germani als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Keppenne und A. Sipos als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: TARIC), der durch Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) eingeführt wurde.

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GSV Kft. (im Folgenden: GSV) und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-Alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága (Oberfinanzdirektion der nationalen Abgaben- und Steuerverwaltung für die Region Nördliche Tiefebene) über die Zahlung von Antidumpingzöllen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 43, S. 9) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204, S. 1) ergeben.

    Rechtlicher Rahmen

    Harmonisiertes System und Kombinierte Nomenklatur

    3

    Die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN) beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde, das durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

    4

    Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In Titel I („Allgemeine Vorschriften“) dieses Teils heißt es unter Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):

    „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

    1.

    Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

    2.

    b)

    Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

    3.

    Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a)

    Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    b)

    Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht,

    wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    c)

    Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

    …“

    5

    In Teil II der KN unter Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“) enthält Kapitel 59 („Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen“), die Position 5911 20 00, in der es heißt:

    5911

    Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

     

    5911 20 00

    - Müllergaze, auch konfektioniert …

    - Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement)

    6

    In Anmerkung 7 Buchst. a zu Kapitel 59 der KN heißt es:

    „Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:

    a)

    Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):

    Müllergaze;

    …“

    7

    Kapitel 70 („Glas und Glaswaren“) der KN enthält folgende Position 7019 59:

    7019

    Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

    - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern

    - Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse

     

    7019 59

    -- andere

    --- offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben

    Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften

    8

    Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2658/87 heißt es:

    „Bestimmte besondere Gemeinschaftsregelungen können im Rahmen der [KN] nicht behandelt werden; es ist deshalb erforderlich, zusätzliche gemeinschaftliche Unterteilungen zu schaffen und diese in einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) aufzunehmen. …“

    9

    Art. 2 dieser Verordnung sieht vor:

    „Von der Kommission wird ein [TARIC] erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder –ausfuhr genügt.

    Dieser Tarif beruht auf der [KN] und umfasst:

    a)

    die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen;

    b)

    die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt ‚Unterpositionen TARIC‘, die zur Durchführung der in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen notwendig sind;

    …“

    10

    Zum Zweck der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls hat die Kommission in den TARIC den Code 7019 59 00 10 aufgenommen, der in seiner bei Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle nach der Verordnung Nr. 138/2011 anwendbaren Fassung lautet:

    „Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g“.

    11

    Der TARIC‑Code 7019 59 00 10 in seiner bei Einführung der endgültigen Antidumpingzölle nach der Verordnung Nr. 791/2011 anwendbaren Fassung enthält den Zusatz, dass „Glasfaserscheiben“ von dieser Tarifposition ausgenommen sind.

    12

    Der TARIC‑Code 7019 59 00 90 ist wie folgt definiert:

    „andere“.

    Verordnung Nr. 138/2011

    13

    In den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung Nr. 138/2011 heißt es:

    „(14)

    Die Überprüfung betrifft offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, mit Ursprung in der Volksrepublik China …, die derzeit unter den KN‑Codes 7019 40 00, ex 7019 51 00, ex 7019 59 00, ex 7019 90 91 und ex 7019 90 99 eingereiht werden.

    (15)

    Offenmaschige Gewebe werden aus Glasfasergarnen hergestellt; sie weisen unterschiedlich Zellgrößen und Quadratmetergewicht auf. Sie werden in erster Linie zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außendämmung, Marmor-/Bodenbewehrung, Wandreparatur).“

    14

    Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

    „Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7019 40 00, ex 7019 51 00, ex 7019 59 00, ex 7019 90 91 und ex 7019 90 99 (TARIC‑Codes 7019 40 00 11, 7019 40 00 21, 7019 40 00 50, 7019 51 00 10, 7019 59 00 10, 7019 90 91 10 und 7019 90 99 50) eingereiht werden.“

    Verordnung Nr. 791/2011

    15

    Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 791/2011 bestimmt:

    „Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC‑Codes 7019 51 00 10 und 7019 59 00 10) eingereiht werden.“

    Zollkodex

    16

    Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) lautet:

    „(1)   Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

    werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

    ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

    (2)   Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können

    in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,

    ...“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    17

    Am 17. und am 30. März 2011 beantragte GSV die Überführung einer Ware in Form eines Gewebes aus Glasfasern mit Ursprung in China, die sie unter dem TARIC‑Code 7019 59 00 90 anmeldete, in den zollrechtlich freien Verkehr.

    18

    Die Nemzeti Adó- és Vámhivatal Hajdú-Bihar Megyei Vám- és Pénzügyőri Igazgatósága (Finanzdirektion der nationalen Abgaben- und Steuerverwaltung für das Komitat Haiduckenboden-Bihar) war der Ansicht, die betreffende Ware falle unter den TARIC‑Code 7019 59 00 10, da sie die in dieser Position beschriebenen Merkmale aufweise, nämlich offenmaschiges Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, und auf sie daher nicht die Tarifposition 7019 59 00 90 des TARIC Anwendung finde, die GSV in ihrer Zollanmeldung angegeben habe.

    19

    Infolge dieser Einreihung waren die ungarischen Zollbehörden der Auffassung, dass die betreffende Ware erst einem vorläufigen Antidumpingzoll nach Art. 1 der Verordnung Nr. 138/2011 und dann einem endgültigen Antidumpingzoll nach Art. 1 der Verordnung Nr. 791/2011 unterlegen habe, und forderten GSV auf, diese Antidumpingzölle zu entrichten.

    20

    GSV focht diese Entscheidung bei der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-Alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága an und machte geltend, dass die von ihr eingeführte Ware in die Tarifposition 7019 59 00 90 des TARIC einzureihen sei, da sie nicht dem Begriff „szitaszövet“ entspreche, wie er in der ungarischen Sprachfassung dieser Verordnungen und des TARIC‑Codes 7019 59 00 10 verwendet werde. Das ungarische Wort „szitaszövet“ ist u. a. ins Englische mit „bolting cloth“ und ins Französische mit „gazes et toiles à bluter“ zu übersetzen, während in der englischen und in der französischen Sprachfassung des genannten TARIC‑Codes die Ausdrücke „open mesh fabrics“ und „tissu à maille ouverte“ verwendet werden, die in ungarischer Übersetzung „hálós szövet“ bedeuten.

    21

    Nachdem die Beklagte des Ausgangsverfahrens die genannte Entscheidung bestätigt hatte, erhob GSV beim vorlegenden Gericht Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der von den ungarischen Zollbehörden vorgenommenen tariflichen Einreihung und auf Aufhebung der von diesen erlassenen Entscheidungen.

    22

    Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind sich darüber einig, dass es sich bei der betreffenden Ware nicht um „szitaszövet“ handelt.

    23

    Unter diesen Umständen hat das Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Kann unter Berücksichtigung der zolltariflichen Einreihung und der unterschiedlichen Sprachfassungen des Unionsrechts ein Material, das

    weiß,

    rechteckig,

    gewebt und

    im Dreherbindungsverfahren hergestellt ist,

    wobei der Schuss aus zwei Fäden besteht,

    welche miteinander verschlungen den Kettfaden einfassen,

    mit einer Gewebelochgröße von 4 × 4 mm,

    mit einem Ausmaß von 100 cm × 201 cm,

    dessen Fasern aus Glas bestehen und

    mit einem Kunststoffüberzug aus Styrolacrylatcopolymer versehen sind,

    das nicht aus Glasseidensträngen hergestellt ist,

    mit einem Flächengewicht von 136 g/m2,

    mit einer Kettfadenfeinheit von 415 tex und

    einer Schussfadenfeinheit von 132 tex

    die Materialeigenschaften eines

    offenmaschigen Gewebes,

    aus Glasfasern,

    mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm

    und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g,

    im Sinne des 14. Erwägungsgrundes und des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 138/2011 aufweisen, und ist der TARIC‑Code 7019 59 00 10 somit dahin auszulegen, dass ein solches Material mit den genannten Eigenschaften unter diesen TARIC‑Code fällt?

    2.

    Falls die erste Frage zu bejahen ist, erlaubt dann das Gemeinschaftsrecht, diejenige natürliche oder juristische Person, die im Vertrauen auf den in der Sprache ihrer Staatsangehörigkeit bekannt gemachten Normtext einer Verordnung – ohne sich der eventuell abweichenden Bedeutung weiterer Sprachfassungen vergewissert zu haben – auf der Grundlage der allgemeinen und geläufigen Bedeutung des Wortlauts des Normtextes in der betreffenden Sprache ein außerhalb der Europäischen Union gefertigtes Erzeugnis in das Gebiet der Union einführt, das nach der ihr bekannten Sprachfassung nicht unter die Erzeugnisse fällt, die mit Antidumpingzoll belegt werden können, auch dann von der Zahlung des Antidumpingzolls zu befreien, wenn sich aus einem Vergleich der unterschiedlichen Sprachfassungen des Gemeinschaftsrechts ableiten lässt, dass das Erzeugnis nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwohl mit einem Antidumpingzoll zu belegen wäre?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    24

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der TARIC‑Code 7019 59 00 10 dahin auszulegen ist, dass diese Position Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst, die u. a. aus einem Gewebe aus Glasfasern bestehen und eine Gewebelochgröße von 4 mm Länge und Breite sowie ein Quadratmetergewicht von 136 g aufweisen.

    25

    Von dieser Tarifposition erfasst werden nach ihrer französischen Sprachfassung „tissus de fibre de verre à maille ouverte dont la cellule mesure plus de 1,8 mm tant en longueur qu’en largeur et dont le poids est supérieur à 35 g/m2“ („offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g“).

    26

    Die ungarische Sprachfassung dieser Tarifposition weicht jedoch von dem in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Text insoweit ab, als darin der Begriff „szitaszövet“ verwendet wird, der ins Französische mit „gazes et toiles à bluter“ („Müllergaze“) und nicht mit „tissu à maille ouverte“ („offenmaschige Gewebe“) übersetzt wird.

    27

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil Kurcums Metal, C‑558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28

    Festzustellen ist insoweit, dass sich die Fassungen des TARIC‑Codes 7019 59 00 10 in den anderen Sprachen der Union – anders als die ungarische Sprachfassung – wie die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils wiedergegebene französische Sprachfassung ausdrücklich auf „offenmaschige Gewebe“ und nicht auf „Müllergaze“ beziehen. So ist etwa in der spanischen Sprachfassung von „tejidos de malla abierta“ die Rede, in der deutschen Sprachfassung wird der Ausdruck „offenmaschige Gewebe“ verwendet, in der englischen Sprachfassung heißt es „open mesh fabrics“, in der polnischen Sprachfassung wird der Ausdruck „tkaniny siatkowe o otwartych“ verwendet, und in der schwedischen Sprachfassung heißt es „öppna maskor“.

    29

    Der Wortlaut des TARIC‑Codes 7019 59 00 10 in den in der vorstehenden Randnummer genannten Fassungen legt somit nahe, dass diese Tarifposition auf „Müllergaze“ keine Anwendung finden soll.

    30

    Die allgemeine Systematik und der Zweck dieser Tarifposition stützen diese Schlussfolgerung. Der Wortlaut der Position 7019 der KN bezieht sich nämlich auf Glasfasern, einschließlich Glaswolle, und Waren daraus, z. B. Garne und Gewebe, und bezeichnet damit ausschließlich Waren, deren Haupteigenschaft ist, dass sie aus Glasfaser bestehen. Daraus ergibt sich, dass das Merkmal, wonach es sich um ein offenmaschiges Gewebe handeln muss, notwendigerweise zusammen mit dem Merkmal zu lesen ist, wonach dieses Gewebe aus Glasfasern bestehen muss.

    31

    Indes ist der Ausdruck „gazes et toiles à bluter“ („Müllergaze“) insbesondere in dem gewöhnlichen Sinn, den das Verb „bluter“ („sieben“) im allgemeinen Sprachgebrauch hat, aufzufassen, wonach es den Vorgang des Siebens, also des Filterns und Aussonderns, bezeichnet, während sich Glasfasern im Gegensatz dazu durch ihre bewehrenden und dämmenden Eigenschaften auszeichnen, wie sich u. a. aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 138/2011 ergibt.

    32

    Außerdem ist „Müllergaze“ ausdrücklich – auch in der ungarischen Sprachfassung der KN – von der Position 5911 der KN „Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel“, erfasst. In Buchst. a dieser Anmerkung 7 zu Kapitel 59 der KN ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Position 5911 u. a. „Müllergaze“ umfasst, die somit nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI („Spinnstoffe und Waren daraus“) der KN gehört. Daraus folgt, dass „Müllergaze“ auch nicht unter den Abschnitt XIII („Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren“) der KN fallen kann, zu dem die Position 7019 der KN gehört.

    33

    Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der TARIC‑Code 7019 59 00 10 zu dem Zweck eingeführt wurde, einen Antidumpingzoll auf, wie sich aus dem Wortlaut der Verordnungen Nrn. 138/2011 und 791/2011 ergibt, bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China zu erheben.

    34

    Daraus folgt, dass eine gegenteilige Auslegung wie die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vertretene einer Umgehung der so eingeführten Antidumpingmaßnahmen gleichkäme.

    35

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Tarifposition 7019 59 00 10 des TARIC dahin auszulegen ist, dass offenmaschige Glasfasergewebe mit einer Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g davon erfasst sind.

    36

    Was ferner die Frage betrifft, ob die Merkmale der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführten Ware, wie sie in der Vorlageentscheidung beschrieben sind, sämtlichen Merkmalen dieser Tarifposition entsprechen, ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der Tarifierung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren ordnungsgemäß in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht immer über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (vgl. in diesem Sinne Urteile Proxxon, C‑500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, und Digitalnet u. a., C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61).

    37

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben und ihm die Tarifierung, mit der es befasst ist, zu ermöglichen, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten und unter Berücksichtigung der Angaben in der Vorlageentscheidung alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile Lohmann und Medi Bayreuth, C‑260/00 bis C‑263/00, EU:C:2002:637, Rn. 28, und Pärlitigu, C‑56/08, EU:C:2009:467, Rn. 23).

    38

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Proxxon, EU:C:2006:111, Rn. 21, Rakvere Lihakombinaat, C‑140/08, EU:C:2009:667, Rn. 42, und Digitalnet u. a., EU:C:2012:745, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39

    Hinsichtlich des ersten im TARIC‑Code 7019 59 00 10 genannten Merkmals, nämlich, dass das Gewebe aus Glasfasern besteht, ist in Anbetracht der Angaben, die das vorlegende Gericht in Beantwortung eines gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs an es ergangenen Ersuchens um Klarstellung übermittelt hat, festzustellen, dass die Garne, aus denen die Bindung des von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführten Gewebes besteht, aus Glasfasern sind.

    40

    Zum zweiten Merkmal, das eine Ware im Sinne des TARIC‑Codes 7019 59 00 10 aufweisen muss, nämlich, dass sie offenmaschig sein muss, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführte Ware im Dreherbindungsverfahren hergestellt ist, wobei der Schuss aus zwei Fäden besteht, welche miteinander verschlungen den Kettfaden einfassen, keine Auswirkungen auf die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Ware hat, da diese, wie sich aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben ergibt, tatsächlich Gewebelöcher von 4 × 4 mm enthält.

    41

    Diese Tarifposition setzt ferner voraus, dass das offenmaschige Glasfasergewebe eine Zelllänge und ‑breite von mehr als 1,8 mm und ein Quadratmetergewicht von mehr als 35 g aufweist.

    42

    Wie sich aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage ergibt, besteht die Ware, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei den ungarischen Zollbehörden angemeldet hat, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus einem Gewebe mit einer Gewebelochgröße von 4 × 4 mm und einem Quadratmetergewicht von 136 g.

    43

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Einreihungskriterium sein kann, sofern er sich aus der Natur des Erzeugnisses ergibt; ob Letzteres zutrifft, muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen (vgl. insbesondere Urteile, Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft, C‑229/06, EU:C:2007:239, Rn. 28, Medion und Canon Deutschland, C‑208/06 und C‑209/06, EU:C:2007:553, Rn. 37, und TNT Freight Management, C‑291/11, EU:C:2012:459, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44

    Daher ist hervorzuheben, dass in Anbetracht des 15. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 138/2011 das offenmaschige Glasfasergewebe in der Baubranche als Bewehrungsmaterial verwendet werden soll, nämlich als Außendämmung, zur Marmor- oder Bodenbewehrung oder zur Wandreparatur.

    45

    Aus den Angaben, die das vorlegende Gericht in Beantwortung des oben in Rn. 39 genannten Ersuchens um Klarstellung übermittelt hat, geht auch hervor, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführte Ware für die Baubranche bestimmt ist.

    46

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der TARIC‑Code 7019 59 00 10 dahin auszulegen ist, dass von dieser Position Waren wie die vom vorlegenden Gericht beschriebenen erfasst sein können, die insbesondere aus Glasfasergewebe mit einer Gewebelochgröße von 4 x 4 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g bestehen und für die Baubranche bestimmt sind.

    Zur zweiten Frage

    47

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Umstand, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollanmeldung bezeichnete Ware zwar die Merkmale erfüllt, die nach dem TARIC‑Code 7019 59 00 10 vorgesehen sind und in den Verordnungen, nach denen diese Ware einem Antidumpingzoll unterliegt, aufgegriffen werden, jedoch nicht der Bezeichnung entspricht, die sie in den in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats des Anmelders veröffentlichten Fassungen dieses Codes und dieser Verordnungen erhalten hat, auf die sich der Anmelder in seiner Anmeldung ausschließlich gestützt hat, zur Aufhebung der zolltariflichen Einreihung dieser Ware unter den genannten Code, die die Zollbehörden auf der Grundlage sämtlicher anderer Sprachfassungen dieses Codes und dieser Verordnungen vorgenommen haben, führen kann.

    48

    Wie sich aus der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt, kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen, da die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen.

    49

    Außerdem ist der TARIC‑Code 7019 59 00 10, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dahin auszulegen, dass von dieser Position eine Ware erfasst ist, die insbesondere aus Glasfasergewebe mit einer Gewebelochgröße von 4 x 4 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g besteht und für die Baubranche bestimmt ist.

    50

    Entspricht also die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführte Ware der Beschreibung der Ware, die nach den Verordnungen Nrn. 138/2011 und 791/2011 Antidumpingzöllen unterliegt, sind für ihre Einfuhr in die Union diese Zölle zu zahlen.

    51

    Unter diesen Umständen kann den Zollbehörden kein Vorwurf daraus gemacht werden, die genannte Ware in die Tarifposition 7019 59 00 10 des TARIC eingereiht zu haben.

    52

    Allerdings stehen die vorstehenden Erwägungen einer etwaigen Erstattung oder einem etwaigen Erlass dieser Antidumpingzölle nach dem Verfahren des Art. 239 des Zollkodex nicht entgegen, sofern die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

    53

    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Umstand, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollanmeldung bezeichnete Ware zwar die Merkmale erfüllt, die nach dem TARIC‑Code 7019 59 00 10 vorgesehen sind und in den Verordnungen, nach denen diese Ware einem Antidumpingzoll unterliegt, aufgegriffen werden, jedoch nicht der Bezeichnung entspricht, die sie in den in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats des Anmelders veröffentlichten Fassungen dieses Codes und dieser Verordnungen erhalten hat, auf die sich der Anmelder in seiner Anmeldung ausschließlich gestützt hat, nicht zur Aufhebung der zolltariflichen Einreihung dieser Ware unter den genannten Code, die die Zollbehörden auf der Grundlage sämtlicher anderer Sprachfassungen dieses Codes und dieser Verordnungen vorgenommen haben, führen kann.

    Kosten

    54

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Der Integrierte Tarif der Europäischen Gemeinschaften, der durch Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführt wurde, ist dahin auszulegen, dass von seinem Code 7019 59 00 10 Waren wie die vom vorlegenden Gericht beschriebenen erfasst sein können, die insbesondere aus Glasfasergewebe mit einer Gewebelochgröße von 4 x 4 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g bestehen und für die Baubranche bestimmt sind.

     

    2.

    Der Umstand, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollanmeldung bezeichnete Ware zwar die Merkmale erfüllt, die nach dem Code 7019 59 00 10 des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind und in den Verordnungen, nach denen diese Ware einem Antidumpingzoll unterliegt, aufgegriffen werden, jedoch nicht der Bezeichnung entspricht, die sie in den in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats des Anmelders veröffentlichten Fassungen dieses Codes und dieser Verordnungen erhalten hat, auf die sich der Anmelder in seiner Anmeldung ausschließlich gestützt hat, kann nicht zur Aufhebung der zolltariflichen Einreihung dieser Ware unter den genannten Code, die die Zollbehörden auf der Grundlage sämtlicher anderer Sprachfassungen dieses Codes und dieser Verordnungen vorgenommen haben, führen.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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