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Document 62013CJ0065

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2014.
    Europäisches Parlament gegen Europäische Kommission.
    Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Durchführungsbeschluss 2012/733/EU – EURES-Netz – Durchführungsbefugnis der Europäischen Kommission – Umfang – Art. 291 Abs. 2 AEUV.
    Rechtssache C‑65/13.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2289

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    15. Oktober 2014 ( *1 )

    „Nichtigkeitsklage — Verordnung (EU) Nr. 492/2011 — Durchführungsbeschluss 2012/733/EU — EURES-Netz — Durchführungsbefugnis der Europäischen Kommission — Umfang — Art. 291 Abs. 2 AEUV“

    In der Rechtssache C‑65/13

    betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 7. Februar 2013,

    Europäisches Parlament, vertreten durch A. Tamás und J. Rodrigues als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Kläger,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch J. Enegren und C. Zadra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

    Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

    Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2014

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit seiner Klage beantragt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/733/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (ABl. L 328, S. 21, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    Rechtlicher Rahmen

    Verordnung Nr. 492/2011

    2

    Die Erwägungsgründe 8 und 9 der Verordnung Nr. 492/2011 lauten:

    „(8)

    Die Zusammenführungs- und Ausgleichsverfahren, und zwar insbesondere durch das Mittel der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den zentralen Dienststellen wie auch den regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen sowie durch eine koordinierte Information, gewährleisten ganz allgemein eine bessere Transparenz des Arbeitsmarktes. Die wanderungswilligen Arbeitnehmer sollten regelmäßig über die Lebens- und Arbeitsbedingungen unterrichtet werden.

    (9)

    Zwischen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Beschäftigung und der Berufsausbildung, insbesondere soweit diese zum Ziel hat, die Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sich auf konkrete Stellenangebote hin zu bewerben, die in anderen Gebieten der Union veröffentlicht worden sind, besteht ein enger Zusammenhang. Infolgedessen ist es notwendig, die Probleme, die sich in dieser Hinsicht stellen, nicht mehr getrennt, sondern in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu prüfen und hierbei zugleich die Arbeitsmarktprobleme auf regionaler Ebene zu berücksichtigen. Es ist daher erforderlich, dass sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre Beschäftigungspolitik zu koordinieren“.

    3

    Art. 11 der Verordnung Nr. 492/2011 bestimmt:

    „(1)   …

    Die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammen, um ein gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer herbeizuführen.

    (2)   Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten besondere Dienststellen, die damit betraut sind, die Arbeiten auf den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gebieten zu organisieren und sowohl untereinander als auch mit den Dienststellen der Kommission zusammenzuarbeiten.

    …“

    4

    Art. 12 der Verordnung Nr. 492/2011 sieht vor:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffenden Informationen sowie die Angaben über die Lage und die Entwicklung der Beschäftigung zu.

    (2)   Die Kommission legt fest, wie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen abzufassen sind, wobei sie der Stellungnahme des Fachausschusses gemäß Artikel 29 (im Folgenden ‚Fachausschuss‘) weitestgehend Rechnung trägt.

    (3)   Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro [für den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (im Folgenden: Europäisches Koordinierungsbüro)] gemäß den von der Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachausschusses ausgearbeiteten Verfahrensvorschriften die Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Arbeitsmarktlage, die geeignet sind, den Arbeitnehmern in den anderen Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe zu dienen. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

    …“

    5

    Art. 13 der Verordnung Nr. 492/2011 bestimmt:

    „(1)   Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten sowie dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro regelmäßig

    a)

    die Stellenangebote, die voraussichtlich durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten befriedigt werden können;

    b)

    die Stellenangebote, die an Drittstaaten gerichtet werden;

    c)

    die Arbeitsgesuche von Personen, die formell erklärt haben, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten;

    d)

    nach Regionen und Wirtschaftszweigen aufgegliederte Angaben betreffend die Arbeitsuchenden, die sich ausdrücklich bereit erklärt haben, eine Stelle in einem anderen Land anzunehmen.

    Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats leitet diese Angaben sobald wie möglich an die zuständigen Arbeitsämter und Arbeitsvermittlungsorganisationen weiter.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Stellenangebote und Arbeitsgesuche werden nach einem einheitlichen, vom Europäischen Koordinierungsbüro gemäß Artikel 18 in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss ausgearbeiteten Verfahren übermittelt.

    Erforderlichenfalls kann dieses Verfahren angepasst werden.“

    6

    Art. 17 der Verordnung Nr. 492/2011, der einzige Artikel des Abschnitts 3 („Regulierende Maßnahmen zur Förderung des Gleichgewichts auf dem Arbeitsmarkt“), bestimmt:

    „(1)   Auf der Grundlage eines von der Kommission anhand der Informationen der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Berichts analysieren diese und die Kommission alljährlich mindestens einmal gemeinsam die Ergebnisse der Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit den Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, die offenen Stellen vorrangig mit Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, um zwischen den Stellenangeboten und den Arbeitsgesuchen in der Union ein Gleichgewicht herzustellen. Sie treffen alle dazu erforderlichen Maßnahmen.

    …“

    7

    Art. 18 der Verordnung Nr. 492/2011 bestimmt:

    „Das im Rahmen der Kommission gegründete Europäische Koordinierungsbüro … hat die allgemeine Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene zu fördern. Es ist insbesondere beauftragt, alle nach dieser Verordnung der Kommission obliegenden fachlichen Aufgaben wahrzunehmen und namentlich die Dienststellen der Arbeitsämter der Mitgliedstaaten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

    Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt eine Übersicht über die in den Artikeln 12 und 13 genannten Informationen sowie über die Angaben, die sich aus den nach Artikel 11 durchgeführten Untersuchungen und Ermittlungen ergeben, und führt darin alle zweckdienlichen Auskünfte über die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsmarktlage in der Union auf …“

    8

    Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 sieht vor:

    „Das Europäische Koordinierungsbüro ist insbesondere beauftragt,

    a)

    die praktischen Maßnahmen zu koordinieren, die innerhalb der Union für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen erforderlich sind, und die sich daraus ergebende Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zu untersuchen;

    …“

    9

    Art. 20 der Verordnung Nr. 492/2011 lautet:

    „Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats und gemäß den von ihr nach Stellungnahme des Fachausschusses festgelegten Bedingungen und Einzelheiten kann die Kommission Besuche und dienstliche Aufenthalte von Beamten der anderen Mitgliedstaaten sowie Programme zur Fortbildung des Fachpersonals veranstalten.“

    10

    Mit Art. 21 der Verordnung Nr. 492/2011 wird ein Beratender Ausschuss eingeführt, der beauftragt ist, die Kommission bei der Prüfung der Fragen zu unterstützen, die sich aus der Anwendung des AEU-Vertrags und der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der Beschäftigung der Arbeitnehmer ergeben.

    11

    Mit Art. 29 der Verordnung Nr. 492/2011 wird ein Fachausschuss eingeführt, der beauftragt ist, die Kommission bei der Vorbereitung, der Förderung und der laufenden Beobachtung der Ergebnisse aller technischen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu unterstützen.

    12

    Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 bestimmt:

    „Die Kommission erlässt die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften. Zu diesem Zweck handelt sie in enger Fühlungnahme mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten.“

    Angefochtener Beschluss

    13

    Die Erwägungsgründe 4 und 7 des angefochtenen Beschlusses lauten:

    „(4)

    Mit Blick auf besser funktionierende Arbeitsmärkte und die Erfüllung wirtschaftlicher Bedürfnisse sollte EURES die transnationale und grenzüberschreitende geografische Mobilität der Arbeitskräfte erhöhen und gleichzeitig die Mobilität unter fairen Bedingungen und unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitsnormen gewährleisten. EURES sollte für höhere Transparenz am Arbeitsmarkt sorgen, indem es den Austausch und die Bearbeitung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sicherstellt (‚Zusammenführung und Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen‘ im Sinne der Verordnung) und Maßnahmen in den Bereichen Rekrutierung, Beratung und Orientierung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene fördert und somit zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beiträgt.

    (7)

    Neben anderen Entwicklungen hat der Wegfall von Monopolstellungen dazu geführt, dass eine breite Palette von Arbeitsvermittlungsstellen auf dem Arbeitsmarkt tätig ist. Damit EURES sein Potenzial voll entfalten kann, sollten sich diese Akteure an EURES beteiligen können, dies unter strenger Einhaltung der geltenden Arbeitsnormen und rechtlichen Bestimmungen sowie sonstiger EURES-Qualitätsstandards.“

    14

    Art. 1 des angefochtenen Beschlusses bestimmt:

    „Um die Verpflichtungen aus Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu erfüllen, schafft und betreibt die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungsstellen mit der Bezeichnung ‚EURES‘.“

    15

    Art. 2 des angefochtenen Beschlusses sieht vor:

    „Im Interesse von Arbeitsuchenden, Arbeitnehmern und Arbeitgebern fördert EURES – sofern angebracht in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Diensten oder Netzen –

    b)

    die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Arbeitsvermittlung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Beteiligung an gezielten Mobilitätsmaßnahmen auf EU-Ebene;

    d)

    die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert wird;

    …“

    16

    Nach Art. 3 des angefochtenen Beschlusses gehören dem EURES-Netz neben dem Europäischen Koordinierungsbüro und den EURES-Mitgliedern (die von den Mitgliedstaaten bestimmten besonderen Dienststellen, d. h. die Nationalen Koordinierungsbüros) ferner an:

    „…

    c)

    die EURES-Partner gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011. Die EURES-Partner werden von dem jeweiligen EURES-Mitglied benannt; als EURES-Partner kommen auch öffentliche oder private Dienstleister in Frage, die im jeweiligen Bereich der Vermittlung und Beschäftigung tätig sind, sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Potenzielle EURES-Partner müssen sich verpflichten, die Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 7 wahrzunehmen;

    d)

    die assoziierten EURES-Partner, die gemäß Artikel 6 unter der Aufsicht und Verantwortung eines EURES-Partners oder des europäischen Koordinierungsbüros Leistungen in begrenztem Umfang erbringen.“

    17

    Gemäß Art. 4 Abs. 3 des angefochtenen Beschlusses nimmt das Europäische Koordinierungsbüro insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    „…

    b)

    Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität im Licht des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie;

    …“

    18

    Art. 7 des angefochtenen Beschlusses bestimmt:

    „(1)   Zum Spektrum der EURES-Dienstleistungen gehören die Rekrutierung, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Stellenvermittlung, wobei alle Vermittlungsphasen – von der Vorbereitung vor der Rekrutierung bis zur Unterstützung nach der Vermittlung – abgedeckt werden, sowie damit zusammenhängende Informations- und Beratungsmaßnahmen.

    (2)   Die EURES-Dienstleistungen werden im EURES-Dienstleistungskatalog, der Bestandteil der EURES-Satzung gemäß Artikel 10 ist, näher beschrieben und umfassen zum einen die universellen Dienstleistungen, die von allen EURES-Partnern angeboten werden, und zum anderen ergänzende Dienstleistungen.

    (3)   Die universellen Dienstleistungen sind diejenigen, die in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, insbesondere in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13, vorgesehen sind. Die ergänzenden Dienstleistungen sind zwar im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 nicht zwingend vorgeschrieben, kommen jedoch wichtigen Bedürfnissen des Arbeitsmarkts nach.

    …“

    19

    Art. 8 des angefochtenen Beschlusses sieht vor:

    „(1)   Der EURES-Verwaltungsrat unterstützt die Kommission, das europäische Koordinierungsbüro und die nationalen Koordinierungsbüros bei der Förderung und Überwachung der EURES-Entwicklung.

    (7)   Die Kommission konsultiert den EURES-Verwaltungsrat in Fragen der strategischen Planung, der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der in diesem Beschluss genannten Dienstleistungen und Aktivitäten, insbesondere

    a)

    zur EURES-Satzung gemäß Artikel 10,

    b)

    zu den Strategien, operativen Zielen und Arbeitsprogrammen des EURES-Netzes,

    c)

    zu den Berichten, die sie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vorlegen muss.“

    20

    Art. 10 des angefochtenen Beschlusses bestimmt:

    „(1)   Die Kommission beschließt die EURES-Satzung gemäß den in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 festgelegten Verfahren nach Anhörung des nach Artikel 8 dieses Beschlusses eingesetzten EURES-Verwaltungsrats.

    (2)   Ausgehend von dem Grundsatz, dass sämtliche Stellenangebote und Arbeitsgesuche, die von einem EURES-Mitglied veröffentlicht werden, in der gesamten Europäischen Union zugänglich sein müssen, wird in der EURES-Satzung insbesondere Folgendes festgelegt:

    a)

    der EURES-Dienstleistungskatalog, in dem die universellen und ergänzenden Dienstleistungen der EURES-Mitglieder und der EURES-Partner beschrieben sind, z. B. die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich individueller Beratung und Orientierung der Kunden, also der Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber;

    d)

    die operativen Ziele des EURES-Netzes, die anzulegenden Qualitätsstandards sowie die Verpflichtungen der EURES-Mitglieder und der EURES-Partner – unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

    ii)

    Art der Informationen, die in Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen Diensten oder Netzen für die Kunden und die anderen Netzteilnehmer bereitzustellen sind, z. B. Informationen über Arbeitsmärkte sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen, über Stellenangebote und Arbeitsgesuche, über Praktikumsstellen und Ausbildungsplätze, über Maßnahmen zur Förderung der Jugendmobilität, über den Erwerb von Kompetenzen sowie über Mobilitätshindernisse;

    iii)

    Aufgabenbeschreibungen und Kriterien für die Benennung von nationalen Koordinatoren, EURES-Beratern und anderen wichtigen Mitarbeitern auf nationaler Ebene;

    iv)

    Schulungs- und Qualifikationsbedarf des EURES-Personals sowie Bedingungen und Verfahren für die Organisation von Besuchen und dienstlichen Aufenthalten von Mitarbeitern und Fachpersonal;

    …“

    Anträge der Parteien

    21

    Das Parlament beantragt,

    den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    22

    Die Kommission beantragt,

    die Klage abzuweisen und

    dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

    23

    Die Kommission beantragt, hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof der Klage ganz oder teilweise stattgibt, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses oder seiner für nichtig erklärten Bestimmungen aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist ein neuer Beschluss zu seiner Ersetzung in Kraft tritt.

    Zur Klage

    Vorbringen der Parteien

    24

    Das Parlament stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem es einen Verstoß gegen Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 und einen Missbrauch der Durchführungsbefugnis, die der Gesetzgeber der Kommission nach dieser Vorschrift verliehen hat, geltend macht.

    25

    Das Parlament weist zunächst darauf hin, dass Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 der Kommission die Befugnis verleihe, die „für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen“ Durchführungsvorschriften zu erlassen. Der Unionsgesetzgeber habe damit die Durchführungsbefugnis auf das strikte Mindestmaß beschränken wollen. Es sei daher nicht Aufgabe der Kommission, zu versuchen, im Wege von Durchführungsrechtsakten den durch diese Verordnung geschaffenen Rahmen zu vervollkommnen. Im Normengefüge des Vertrags solle nämlich ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 291 AEUV lediglich den bestehenden Vorschriften des Basisrechtsakts Wirkung verleihen, ohne diesen jedoch zu ergänzen.

    26

    Das Parlament verweist anschließend auf sechs Vorschriften des angefochtenen Beschlusses, die seiner Ansicht nach bestimmte Bestandteile der Verordnung Nr. 492/2011 ergänzen und daher die der Kommission durch Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 verliehene Durchführungsbefugnis überschreiten.

    27

    Erstens trägt das Parlament vor, dass die in Art. 2 Buchst. b und d des angefochtenen Beschlusses formulierten Ziele in dem Sinne politische Entscheidungen widerspiegelten, als sie es erlaubten, die Tätigkeit von EURES dadurch zu konzentrieren, dass einigen Kategorien von Arbeitnehmern im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 492/2011 eingeführten Ausgleichsverfahrens Priorität eingeräumt werde. Die Förderung gezielter Mobilitätsmaßnahmen und die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert werde, ergäben sich nicht aus der genannten Verordnung, die keiner bestimmten Gruppe Priorität einräume.

    28

    Zweitens stellt das Parlament die Befugnis der Kommission in Abrede, das EURES-Netz privaten Stellen zu öffnen, wie es Art. 3 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses vorsieht. Eine derartige Öffnung ändere nämlich den durch die Verordnung Nr. 492/2011 vorgegebenen Rahmen. Diese Verordnung ziele im Rahmen des mit ihr eingeführten Ausgleichsverfahrens nur auf Akteure des öffentlichen Sektors ab.

    29

    Drittens überschreite die dem Europäischen Koordinierungsbüro nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses übertragene Aufgabe, ein „allgemeines Mobilitätskonzept“ zu entwickeln, deutlich die der Kommission durch die Verordnung Nr. 492/2011 verliehene Durchführungsbefugnis. Nach den Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 492/2011, die zwischen der Kommission und dem im Rahmen der Kommission gegründeten Europäischen Koordinierungsbüro unterschieden, seien die von diesem zu erfüllenden Aufgaben begrenzt und rein fachlicher oder administrativer Natur. Die Verordnung Nr. 492/2011 sehe für das Europäische Koordinierungsbüro keine konkrete Planungshandlung vor.

    30

    Viertens habe sich die Kommission an die Stelle des Unionsgesetzgebers gesetzt, indem sie in Art. 7 Abs. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses den Begriff „ergänzende Dienstleistungen“ eingeführt habe. Zum einen ergebe sich im Umkehrschluss aus der in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Definition der „universellen Dienstleistungen“, dass die ergänzenden Dienstleistungen nicht von der Verordnung Nr. 492/2011 erfasst seien. Zum anderen sei, wenn sie von ihr erfasst wären, festzustellen, dass diese Verordnung keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Dienstleistungen danach vorsehe, ob sie zwingend vorgeschrieben seien oder nicht. Ferner seien die ergänzenden Dienstleistungen, auch wenn sie nicht zwingend vorgeschrieben seien, nicht ohne Rechtswirkung. Hierzu verweist das Parlament auf Art. 6 Abs. 5 des angefochtenen Beschlusses.

    31

    Fünftens habe die Kommission mittels Art. 8 Abs. 7 des angefochtenen Beschlusses, der vorsehe, dass die Kommission den EURES-Verwaltungsrat in zahlreichen Fragen konsultiere, eine quasi-komitologische Struktur für die Durchführung der Verordnung Nr. 492/2011 geschaffen, obwohl Art. 38 dieser Verordnung vorsehe, dass die Kommission in enger Fühlungnahme mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten handeln müsse.

    32

    Das Parlament fragt sich, ob allgemein ein Durchführungsrechtsakt geeignet sei, eigenständig einen solchen institutionellen Rahmen für das Verfahren zum Erlass nachfolgender Maßnahmen zu schaffen, auch wenn es sich bei diesen Maßnahmen um „Durchführungsmaßnahmen“ im engsten Sinn, d. h. um punktuelle und rein fachliche Maßnahmen, handele.

    33

    Jedenfalls beziehe sich ein Teil der Fragen, in denen der EURES-Verwaltungsrat konsultiert werden müsse, wie etwa die strategische Planung oder der Beschluss der EURES-Satzung, auf Aspekte, die weder punktuell noch rein fachlich seien, sondern die Verordnung Nr. 492/2011 ergänzten.

    34

    Selbst unter der – nicht zutreffenden – Annahme, dass die EURES-Satzung Maßnahmen umfasse, die unter Durchführungsmaßnahmen fielen, die die Kommission gemäß Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 erlassen könne, füge Art. 10 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses, indem er die Konsultation des EURES-Verwaltungsrats vorschreibe, eine neue Verfahrensvoraussetzung für den Erlass solcher Maßnahmen hinzu, die sich aus Art. 38 der Verordnung nicht ergebe.

    35

    Im Übrigen habe der Unionsgesetzgeber bereits die erforderlichen Einrichtungen geschaffen, die die Kommission bei der Umsetzung der auf die Verordnung Nr. 492/2011 bezogenen Politik unterstützen sollten. Der in Art. 21 der Verordnung genannte Beratende Ausschuss und der in Art. 29 der Verordnung genannte Fachausschuss hätten nämlich diese Aufgabe. Daraus folge eine mögliche Überlappung der Kompetenzen dieser Ausschüsse und der sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Kompetenzen des EURES-Verwaltungsrats. Die Kommission sei nicht befugt, den institutionellen Rahmen, wie er sich aus der Verordnung Nr. 492/2011 ergebe, ohne Beteiligung des Unionsgesetzgebers zu ergänzen.

    36

    Sechstens macht das Parlament hinsichtlich der EURES-Satzung, deren Beschluss Art. 10 des angefochtenen Beschlusses vorsehe, zum einen geltend, dass diese nach Abs. 1 dieser Vorschrift von der Kommission gemäß den in den Art. 12, 13, 19 und 20 der Verordnung Nr. 492/2011 festgelegten Verfahren beschlossen werde. Die Kommission habe sich damit Durchführungsbefugnisse zugewiesen und das für den Beschluss der genannten Satzung anwendbare Verfahren festgelegt, obwohl die Zuweisung derartiger Durchführungsbefugnisse und die Festlegung eines derartigen Verfahrens in die Kompetenz des Unionsgesetzgebers fielen. Indem Art. 10 des angefochtenen Beschlusses zwischen die Verordnung Nr. 492/2011 und die künftige EURES-Satzung trete, verliere er nämlich vollständig seine Eigenschaft als Durchführungsvorschrift im Sinne von Art. 291 AEUV. Die EURES-Satzung werde Gegenstand eines gesonderten Rechtsakts sein, der ebenfalls auf Art. 38 der Verordnung gestützt sein werde.

    37

    Zum anderen trägt das Parlament zum Inhalt von Art. 10 des angefochtenen Beschlusses vor, dass diese Vorschrift Aspekte enthalte, die die Tragweite der Art. 12, 13, 19 und 20 der Verordnung Nr. 492/2011 noch weiter präzisierten. Aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. d ergebe sich, dass die EURES-Satzung rechtliche Verpflichtungen für die EURES-Mitglieder und die EURES-Partner enthalten werde. Während nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 492/2011 die „Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Arbeitsmarktlage, die geeignet sind, den Arbeitnehmern … als Orientierungshilfe zu dienen“, „gemäß den von der Kommission … ausgearbeiteten Verfahrensvorschriften“ bereitgestellt werden müssten, werde durch Art. 10 Abs. 2 Buchst. d Ziff. ii des angefochtenen Beschlusses der Inhalt dieser Art von Information über die allgemeine Formulierung der Verordnung Nr. 492/2011 hinaus spezifiziert. Außerdem werde die Verordnung Nr. 492/2011 durch Art. 10 Abs. 2 Buchst. d Ziff. iii und iv des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Benennungskriterien oder des Schulungs- und Qualifikationsbedarfs des EURES-Personals in ähnlicher Weise ergänzt.

    38

    Die Kommission entgegnet, dass der angefochtene Beschluss in vollem Einklang mit Art. 291 AEUV stehe und die Durchführungsbefugnis, wie sie durch die Verordnung Nr. 492/2011 begründet und eingegrenzt worden sei, nicht überschreite.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    Vorbemerkungen

    39

    Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden nach Art. 291 Abs. 2 AEUV mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in Art. 24 EUV und Art. 26 EUV vorgesehenen Fällen, dem Rat der Europäischen Union Durchführungsbefugnisse übertragen.

    40

    Art. 38 der Verordnung Nr. 492/011 verleiht der Kommission eine Durchführungsbefugnis im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV. Art. 38 bestimmt nämlich, dass die Kommission die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften erlässt.

    41

    Der angefochtene Beschluss beruht auf Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 und enthält gemäß Art. 291 Abs. 4 AEUV den Wortteil „Durchführungs-“ in seinem Titel.

    42

    Anders als die Klage, die zu dem Urteil Kommission/Parlament und Rat (C‑427/12, EU:C:2014:170) geführt hat, betrifft die vorliegende Klage nicht die Rechtmäßigkeit der vom Unionsgesetzgeber getroffenen Wahl, der Kommission eine Durchführungsbefugnis im Sinne von Art. 291 Abs. 2 AEUV statt einer delegierten Befugnis nach Art. 290 Abs. 1 AEUV zu übertragen. Bei der vorliegenden Klage geht es um die Rechtmäßigkeit des Durchführungsrechtsakts, d. h. des angefochtenen Beschlusses, der auf Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 gestützt ist, soweit die Kommission die ihr nach dieser Bestimmung und nach Art. 291 AEUV übertragene Durchführungsbefugnis überschritten haben soll.

    43

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die der Kommission übertragene Durchführungsbefugnis sowohl durch Art. 291 Abs. 2 AEUV als auch durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 begrenzt ist. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Kommission, wenn ihr eine Durchführungsbefugnis auf der Grundlage von Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragen wird, den Inhalt des betreffenden Gesetzgebungsakts zu präzisieren hat, um seine Umsetzung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil Kommission/Parlament und Rat, EU:C:2014:170, Rn. 39).

    44

    Des Weiteren ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnis, deren Grenzen insbesondere nach Maßgabe der wesentlichen allgemeinen Ziele des fraglichen Gesetzgebungsakts zu beurteilen sind, berechtigt, alle für die Durchführung dieses Gesetzgebungsakts erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen diesen Gesetzgebungsakt verstoßen (Urteile Niederlande/Kommission, C‑478/93, EU:C:1995:324, Rn. 30 und 31, Portugal/Kommission, C‑159/96, EU:C:1998:550, Rn. 40 und 41, Parlament/Kommission, C‑403/05, EU:C:2007:624, Rn. 51, sowie Parlament und Dänemark/Kommission, C‑14/06 und C‑295/06, EU:C:2008:176, Rn. 52).

    45

    Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 290 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 291 Abs. 2 AEUV, dass die Kommission bei der Ausübung einer Durchführungsbefugnis den Gesetzgebungsakt weder ändern noch ergänzen kann, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen.

    46

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Kommission einen Gesetzgebungsakt im Sinne der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung präzisiert, wenn die Bestimmungen des Durchführungsrechtsakts, den sie erlässt, zum einen die mit dem Gesetzgebungsakt verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachten und zum anderen für die Durchführung des Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sind und ihn nicht ergänzen oder ändern.

    47

    Der einzige Klagegrund, den das Parlament zur Stützung seiner Klage geltend gemacht hat, ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

    Zu der Frage, ob die angefochtenen Bestimmungen die wesentlichen allgemeinen Ziele, die mit der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgt werden, beachten

    48

    Nach Art. 1 des angefochtenen Beschlusses schafft und betreibt die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungsstellen mit der Bezeichnung „EURES“, um die Verpflichtungen aus Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 zu erfüllen.

    49

    Es ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss die wesentlichen allgemeinen Ziele beachtet, die mit Kapitel II („Zusammenführung und Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen“) dieser Verordnung verfolgt werden.

    50

    Wie sich aus den Erwägungsgründen 8 und 9 der Verordnung Nr. 492/2011 ergibt, besteht das wesentliche allgemeine Ziel dieser Verordnung darin „Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, sich auf konkrete Stellenangebote hin zu bewerben, die in anderen Gebieten der Union veröffentlicht worden sind“, indem „ganz allgemein eine bessere Transparenz des Arbeitsmarktes [gewährleistet wird]“. Diese Transparenz soll nach dem achten Erwägungsgrund durch „Zusammenführungs- und Ausgleichsverfahren, und zwar insbesondere durch das Mittel der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen den zentralen Dienststellen wie auch den regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen sowie durch eine koordinierte Information“, erreicht werden.

    51

    Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 definiert diese Zusammenarbeit und sieht vor, dass „[d]ie zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten … sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammen[arbeiten], um ein gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer herbeizuführen“.

    52

    Aus dem vierten Erwägungsgrund und aus Art. 2 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass dieser ebenso wie die Verordnung Nr. 492/2011 darauf abzielt, die grenzüberschreitende geografische Mobilität der Arbeitskräfte dadurch zu erhöhen, dass im Rahmen eines gemeinsamen Vorgehens, nämlich EURES, die Transparenz und der Austausch von Informationen über die europäischen Arbeitsmärkte gefördert wird. Das mit dem angefochtenen Beschluss verfolgte Ziel stimmt somit mit dem in Rn. 50 des vorliegenden Urteils bezeichneten wesentlichen allgemeinen Ziel der Verordnung Nr. 492/2011 überein.

    53

    Gewiss sind in Art. 2 Buchst. b und d des angefochtenen Beschlusses die „Beteiligung an gezielten Mobilitätsmaßnahmen“ und die „Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert wird“ als durch EURES zu fördernde Maßnahmen aufgeführt, obwohl diese Maßnahmen in der Verordnung Nr. 492/2011 nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Jedoch liegen diese Maßnahmen offenkundig auf einer Linie mit dem mit dieser Verordnung verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziel, die grenzüberschreitende geografische Mobilität der Arbeitskräfte zu erhöhen.

    54

    Im Übrigen lässt keine der anderen Bestimmungen des angefochtenen Beschlusses, die das Parlament in seiner Klageschrift angeführt hat und die sich auf die Zusammensetzung und die Funktionsweise von EURES beziehen, die Annahme zu, dass dieser Beschluss der Verordnung Nr. 492/2011 im Hinblick auf die mit ihr verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zuwiderläuft.

    55

    Die in Art. 3 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses für private Einrichtungen vorgesehene Möglichkeit, als EURES-Partner benannt zu werden, steht nämlich, wie sich aus dem siebten Erwägungsgrund dieses Beschlusses ergibt, im Zusammenhang damit, dass nach dem Wegfall des Monopols der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen „eine breite Palette von Arbeitsvermittlungsstellen auf dem Arbeitsmarkt tätig ist“, und bezweckt, dass EURES „sein Potenzial voll entfalten“ kann. Diese Bestimmung liegt auf einer Linie mit dem mit dem angefochtenen Beschluss verfolgten Ziel, das in Rn. 52 des vorliegenden Urteils bezeichnet ist und mit dem wesentlichen allgemeinen Ziel übereinstimmt, das mit der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgt wird.

    56

    Das Gleiche gilt zum einen für die dem Europäischen Koordinierungsbüro nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses zugewiesene Aufgabe der „Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts“ und zum anderen für die von EURES nach Art. 7 Abs. 2 und 3 dieses Beschlusses übernommenen „ergänzenden Dienstleistungen“, die nach Art. 7 Abs. 3 „wichtigen Bedürfnissen des Arbeitsmarkts“ nachkommen.

    57

    Schließlich sind die in Art. 8 des angefochtenen Beschlusses vorgesehene Einrichtung des EURES-Verwaltungsrats und die Zuweisung einer beratenden Rolle an diesen nach Art. 8 Abs. 7 sowie der in Art. 10 des angefochtenen Beschlusses vorgesehene Beschluss der EURES-Satzung durch die Kommission darauf gerichtet, die Funktionsweise von EURES zu verbessern, und fördern so den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union.

    58

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist somit der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Beschluss die wesentlichen allgemeinen Ziele des Kapitels II der Verordnung Nr. 492/2011 beachtet.

    Zu der Frage, ob die angefochtenen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung Nr. 492/2011 erforderlich oder zweckmäßig sind und sie nicht ergänzen oder ändern

    59

    Das Parlament trägt allgemein vor, dass der Unionsgesetzgeber die Durchführungsbefugnis der Kommission auf das strikte Mindestmaß habe beschränken wollen, indem er in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 auf die „für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften“ verwiesen habe.

    60

    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 muss nämlich im Licht des Art. 291 AEUV ausgelegt werden. Daher bezieht sich der Verweis auf die notwendigen Vorschriften in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 auf die Notwendigkeit, die Umsetzung dieser Verordnung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat, EU:C:2014:170, Rn. 39), ohne jedoch den Umfang der Durchführungsbefugnis, über die die Kommission gemäß dem durch Kapitel II dieser Verordnung festgelegten Rahmen verfügt, zu berühren.

    61

    Da die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen für die Durchführung von Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 nicht in Streit steht, ist für die Beurteilung, ob diese Bestimmungen die Grenzen der der Kommission eingeräumten Durchführungsbefugnis wahren, die Prüfung ausreichend, ob sie diesen Rechtsakt ergänzen oder ändern.

    62

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 in Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 eine enge Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvermittlungsstellen der Mitgliedstaaten und der Kommission vorsieht, „um ein gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer herbeizuführen“. Ein solches gemeinsames Vorgehen, das, wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 492/2011 ergibt, eine gewisse Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten voraussetzt, ist durch einen Austausch von die Freizügigkeit und die Beschäftigung von Arbeitnehmern betreffenden Informationen, wie er in Art. 12 dieser Verordnung vorgesehen ist, und die Einführung eines Verfahrens zum Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen, wie es in den Art. 13 bis 16 dieser Verordnung vorgesehen ist und das auch einen Informationsaustausch zwischen den besonderen Dienststellen der Mitgliedstaaten und der Kommission beinhaltet, gekennzeichnet.

    63

    Indes ist festzustellen, dass die Kommission, da EURES nicht durch diese Verordnung gegründet wurde, nicht nur damit beauftragt wurde, ein solches „gemeinsames Vorgehen“ auf den Weg zu bringen, sondern auch damit, unter Beachtung der hierzu in der Verordnung Nr. 492/2011 enthaltenen Vorgaben Regeln über die Arbeitsweise bei diesem Vorgehen auszuarbeiten.

    64

    Es ist daher unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens, den die Verordnung Nr. 492/2011 für das darin vorgesehene gemeinsame Vorgehen vorgibt, zu prüfen, ob die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses, insbesondere der in der Klageschrift bezeichneten Bestimmungen, ihre Durchführungsbefugnis bei der Umsetzung dieser Verordnung überschritten hat.

    65

    Das Parlament trägt erstens vor, die Kommission habe ihre Durchführungsbefugnis dadurch überschritten, dass sie in Art. 2 Buchst. b bzw. d des angefochtenen Beschlusses vorgesehen habe, dass EURES die Beteiligung an gezielten Mobilitätsmaßnahmen und die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert werde, fördere.

    66

    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

    67

    Die vom Parlament angeführten Bestimmungen fallen nämlich in den Bereich der nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, ohne dass sie den durch den Gesetzgebungsakt in dieser Hinsicht gezogenen Rahmen ergänzen oder ändern. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, präzisieren diese Vorschriften das in der oben angeführten Vorschrift bezeichnete gemeinsame Vorgehen und heben dabei spezifische Maßnahmen hervor, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bereits durchgeführt werden und die durch Art. 2 Buchst. b und d des angefochtenen Beschlusses lediglich koordiniert werden sollen.

    68

    Zweitens trägt das Parlament vor, dass die in Art. 3 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses vorgesehene Öffnung von EURES gegenüber privaten Stellen eine Änderung der Verordnung Nr. 492/2011 beinhalte und damit die der Kommission durch diese Verordnung verliehene Durchführungsbefugnis überschreite.

    69

    Gewiss überschritte die Kommission, wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, die Grenzen der ihr durch die Verordnung Nr. 492/2011 verliehenen Durchführungsbefugnis, wenn sie Bestandteile dieser Verordnung änderte.

    70

    Jedoch beinhaltet Art. 3 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses keine Änderung des durch diese Verordnung festgelegten Rahmens.

    71

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 besondere Dienststellen bestimmen, die damit betraut sind, untereinander und mit den Dienststellen der Kommission beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung zusammenzuarbeiten. Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 492/2011 behält diese Zusammenarbeit öffentlichen Stellen vor. Somit stellt der in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Hinweis auf private Dienstleister eine Präzisierung des durch die Verordnung Nr. 492/2011 vorgegebenen Rahmens dar, die, wie sich aus dem siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, dem Wegfall des Monopols der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen in den Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

    72

    Das aus Art. 3 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses hergeleitete Argument des Parlaments ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

    73

    Drittens macht das Parlament geltend, die Kommission habe die Durchführungsbefugnis, die ihr durch die Verordnung Nr. 492/2011 verliehen sei, dadurch überschritten, dass sie in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses vorgesehen habe, dass das Europäische Koordinierungsbüro die Aufgabe der „Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts“ wahrnehme.

    74

    Auch dieses Argument greift nicht durch.

    75

    Die Verordnung Nr. 492/2011 weist nämlich dem Europäischen Koordinierungsbüro eine Schlüsselrolle in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zum Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen zu.

    76

    So hat gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 das Europäische Koordinierungsbüro die „allgemeine Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene zu fördern“. Auch wenn das Koordinierungsbüro nach dieser Bestimmung „insbesondere“ mit fachlichen Aufgaben betraut ist, ist festzustellen, dass ihm nach der Verordnung Nr. 492/2011 auch wichtige Aufgaben zur Unterstützung des Vorgehens der Kommission und der Mitgliedstaaten übertragen sind.

    77

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 das Europäische Koordinierungsbüro eine Übersicht über die in den Art. 12 und 13 dieser Verordnung genannten Informationen sowie über die Angaben, die sich aus den nach Art. 11 dieser Verordnung durchgeführten Untersuchungen und Ermittlungen ergeben, erstellt und darin alle zweckdienlichen Auskünfte über die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsmarktlage in der Union aufführt. Außerdem ist das Koordinierungsbüro nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 492/2011 damit beauftragt, die „Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zu untersuchen“. Die unterstützenden Tätigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros sollen es den Mitgliedstaaten und der Kommission somit ermöglichen, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Informationen die nach Art. 17 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehenen erforderlichen regulierenden Maßnahmen zur Förderung des Gleichgewichts auf dem Arbeitsmarkt zu erlassen, und liegen somit auf einer Linie mit dem im neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung formulierten Ziel, das darin besteht, dass „sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre Beschäftigungspolitik zu koordinieren“.

    78

    In diesem Zusammenhang kann nicht angenommen werden, dass die Kommission die Grenzen ihrer Durchführungsbefugnis dadurch überschritten hat, dass sie in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses dem Europäischen Koordinierungsbüro die Aufgabe der „Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie“ übertragen hat, da ein derartiges allgemeines Konzept nur darauf gerichtet sein kann, die in Art. 17 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehenen regulierenden Maßnahmen vorzubereiten und – in Übereinstimmung mit dem neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung – die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, ihre Beschäftigungspolitik zu koordinieren, ohne jedoch die Natur der durch die Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehenen unterstützenden Handlung des Koordinierungsbüros zu ergänzen oder zu ändern.

    79

    Viertens vertritt das Parlament die Auffassung, die Kommission habe sich an die Stelle des Unionsgesetzgebers gesetzt, indem sie in Art. 7 Abs. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses den Begriff „ergänzende Dienstleistungen“ eingeführt habe.

    80

    Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen.

    81

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 des angefochtenen Beschlusses das Spektrum der EURES-Dienstleistungen festlegt. Art. 7 Abs. 3 dieses Beschlusses sieht für EURES die Möglichkeit vor, ergänzende Dienstleistungen anzubieten. Diese sind nach dieser Bestimmung zwar nicht im Sinne des Kapitels II der Verordnung Nr. 492/2011 zwingend vorgeschrieben, kommen jedoch wichtigen Bedürfnissen des Arbeitsmarkts nach.

    82

    Da sich aber die Arbeitsvermittlungsstellen der Mitgliedstaaten in der Regel nicht darauf beschränken, nur die nach der Verordnung Nr. 492/2011 zwingend vorgeschriebenen Dienstleistungen anzubieten, konnte die Kommission, ohne den in dieser Verordnung festgelegten Rahmen zu ergänzen oder zu ändern, annehmen, dass etwaige derart angebotene „ergänzende Dienstleistungen“ in die Durchführung der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Arbeitsvermittlungsstellen der Mitgliedstaaten einzubeziehen sind.

    83

    Wie der Generalanwalt in Nr. 89 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es nämlich zur besseren Erfüllung der Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen zu erreichen, was Ziel der Bestimmungen in Kapitel II der Verordnung Nr. 492/2011 ist, unabdingbar, dass EURES mit sämtlichen Informationen gefüttert wird, über die die verschiedenen nationalen Dienstleister verfügen, einschließlich derjenigen, die sich aus ergänzenden Dienstleistungen ergeben.

    84

    Fünftens macht das Parlament geltend, dass auch Art. 8 Abs. 7 des angefochtenen Beschlusses zeige, dass sich die Kommission nicht an ihren Auftrag, die Verordnung Nr. 492/2011 durchzuführen, gehalten habe.

    85

    Aus Art. 8 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass der EURES-Verwaltungsrat die Kommission, das Europäische Koordinierungsbüro und die nationalen Koordinierungsbüros bei der Förderung und Überwachung der EURES-Entwicklung unterstützt. Nach Art. 8 Abs. 7 dieses Beschlusses konsultiert die Kommission den EURES-Verwaltungsrat in Fragen der strategischen Planung, der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der in diesem Beschluss genannten Dienstleistungen und Aktivitäten.

    86

    Nun hat die Kommission ihre Durchführungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass sie einen EURES-Verwaltungsrat eingerichtet und diesem eine beratenden Rolle zugewiesen hat.

    87

    In Anbetracht der Tatsache, dass EURES nicht durch die Verordnung Nr. 492/2011 errichtet wurde, verleiht diese, insbesondere ihr Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2, der Kommission die Befugnis, Regeln über die Arbeitsweise bei einem gemeinsamen Vorgehen der Kommission und der Mitgliedstaaten beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union und der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer auszuarbeiten. Mit der Einrichtung eines EURES-Verwaltungsrats und der Zuweisung einer beratenden Rolle an diesen durch die vom Parlament angefochtene Bestimmung wird der durch die Verordnung Nr. 492/2011 festgelegte Rahmen weder ergänzt noch geändert, da diese Maßnahmen lediglich das wirksame Funktionieren des durch diese Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Vorgehens sicherstellen sollen, ohne dass damit – wie der Generalanwalt in Nr. 108 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – in die Kompetenzen des Beratenden Ausschusses und des Fachausschusses, die nach Art. 21 bzw. Art. 29 der Verordnung Nr. 492/2011 eingerichtet worden sind, eingegriffen würde.

    88

    Auch dem aus Art. 8 Abs. 7 des angefochtenen Beschlusses hergeleiteten Argument kann daher nicht gefolgt werden.

    89

    Schließlich trägt das Parlament vor, die Kommission habe ihre Durchführungsbefugnis durch den Erlass von Art. 10 des angefochtenen Beschlusses überschritten.

    90

    Dieses letzte Argument ist ebenfalls zurückzuweisen.

    91

    Art. 10 des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich nämlich darauf, den Beschluss einer EURES-Satzung durch die Kommission anzukündigen. Der Beschluss dieser Satzung durch die Kommission wird eine Durchführungshandlung im Sinne des Art. 291 Abs. 2 AEUV darstellen, dessen Rechtmäßigkeit gegebenenfalls im Rahmen einer späteren Nichtigkeitsklage unter Berücksichtigung der Grenzen der Durchführungsbefugnis, die der Kommission eingeräumt ist, geprüft werden kann.

    92

    Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Kommission durch die bloße Ankündigung des künftigen Beschlusses der EURES-Satzung ihre Durchführungsbefugnis überschritten hat. Durch Art. 10 des angefochtenen Beschlusses wird nämlich der durch die Verordnung Nr. 492/2011 festgelegte Rahmen weder ergänzt noch geändert, da diese Bestimmung und die darin angekündigte Handlung lediglich darauf gerichtet sind, den Informationsaustausch innerhalb von EURES, wie er in den Art. 12 und 13 dieser Verordnung vorgesehen ist, zu vereinfachen und sein wirksames Funktionieren zu fördern.

    93

    Nach alledem kann der einzige Klagegrund, den das Parlament geltend gemacht hat, nicht durchgreifen.

    94

    Daher ist die Klage abzuweisen.

    Kosten

    95

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Parlaments beantragt hat und dieses mit seinem einzigen Klagegrund unterlegen ist, sind dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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