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Document 62013CA0143

Rechtssache C-143/13: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Specializat Cluj — Rumänien) — Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei/SC Volksbank România SA (Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern — Art. 4 Abs. 2 — Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln — Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind — Klauseln, die eine vom Kreditgeber erhobene „Risikoprovision“ zum Gegenstand haben und diesen ermächtigen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern)

ABl. C 138 vom 27.4.2015, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/4


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Specializat Cluj — Rumänien) — Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei/SC Volksbank România SA

(Rechtssache C-143/13) (1)

((Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts betreffen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind - Klauseln, die eine vom Kreditgeber erhobene „Risikoprovision“ zum Gegenstand haben und diesen ermächtigen, den Zinssatz unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zu ändern))

(2015/C 138/04)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Specializat Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei

Beklagte: SC Volksbank România SA

Tenor

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die Ausdrücke „Hauptgegenstand des Vertrags“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Arten von Klauseln in Kreditverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es zum einen dem Kreditgeber gestatten, unter bestimmten Voraussetzungen den Zinssatz einseitig zu ändern, und zum anderen eine von diesem erhobene „Risikoprovision“ vorsehen, grundsätzlich nicht erfassen. Das vorlegende Gericht hat diese Qualifizierung der genannten Vertragsklauseln jedoch unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Verträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu prüfen.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


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