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Document 62013CA0048

    Rechtssache C-48/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Nordea Bank Danmark A/S/Skatteministeriet (Steuerrecht — Niederlassungsfreiheit — Nationale Ertragsteuer — Konzernbesteuerung — Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften — Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung [Anrechnungsmethode] — Nachbesteuerung zuvor abgezogener Verluste bei Veräußerung der Betriebsstätte an eine verbundene Gesellschaft, für die der betreffende Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis nicht ausübt)

    ABl. C 315 vom 15.9.2014, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/8


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Nordea Bank Danmark A/S/Skatteministeriet

    (Rechtssache C-48/13) (1)

    ((Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer - Konzernbesteuerung - Besteuerung der Tätigkeit ausländischer Betriebsstätten inländischer Gesellschaften - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung [Anrechnungsmethode] - Nachbesteuerung zuvor abgezogener Verluste bei Veräußerung der Betriebsstätte an eine verbundene Gesellschaft, für die der betreffende Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis nicht ausübt))

    2014/C 315/11

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Østre Landsret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Nordea Bank Danmark A/S

    Beklagter: Skatteministeriet

    Tenor

    Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in Verbindung mit dessen Art. 34 stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach dann, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Betriebsstätte an eine verbundene gebietsfremde Gesellschaft veräußert, die zuvor für die veräußerte Betriebsstätte abgezogenen Verluste bei der veräußernden Gesellschaft nachbesteuert werden, sofern der erstgenannte Mitgliedstaat sowohl die von der Betriebsstätte vor ihrer Veräußerung realisierten Gewinne als auch die Gewinne besteuert, die aus dem bei der Veräußerung erzielten Wertzuwachs resultieren.


    (1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013.


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