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Document 62012TN0277

    Rechtssache T-277/12: Klage, eingereicht am 25. Juni 2012 — Bimbo/HABM — Café do Brasil (Caffè KIMBO)

    ABl. C 273 vom 8.9.2012, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 273/12


    Klage, eingereicht am 25. Juni 2012 — Bimbo/HABM — Café do Brasil (Caffè KIMBO)

    (Rechtssache T-277/12)

    2012/C 273/20

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Café do Brasil SpA (Melito di Napoli, Italien)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Mai 2012 in der Sache R 1017/2011-4 abzuändern;

    hilfsweise und nur für den Fall, dass der vorangehende Antrag zurückgewiesen wird, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Mai 2012 in der Sache R 1017/2011-4 aufzuheben;

    dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Caffè KIMBO“ in den Farben Schwarz, Rot, Gold und Weiß für Waren der Klassen 11, 21 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3478311.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

    Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Spanien unter der Nr. 291655 für Waren der Klasse 30 eingetragene Wortmarke „BIMBO“; in Spanien für Waren der Klasse 30 bekannte ältere Marke „BIMBO“.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der beanstandeten Waren stattgegeben.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

    Klagegründe:

    Verstoß gegen die Art. 64, 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und

    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.


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