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Document 62012TA0402

    Rechtssache T-402/12: Urteil des Gerichts vom 16. April 2015 — Schlyter/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten — Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 — Art. 6 Abs. 1 — Ausführliche Stellungnahme der Kommission zu einem ihr von den französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG übermittelten Entwurf einer Verordnung über die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand — Zugangsverweigerung)

    Information about publishing Official Journal not found, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/11


    Urteil des Gerichts vom 16. April 2015 — Schlyter/Kommission

    (Rechtssache T-402/12) (1)

    ((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Art. 6 Abs. 1 - Ausführliche Stellungnahme der Kommission zu einem ihr von den französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG übermittelten Entwurf einer Verordnung über die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand - Zugangsverweigerung))

    (2015/C 190/13)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Kläger: Carl Schlyter (Linköping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und S. Schubert)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira, A. Tokár und C. Zadra)

    Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, C. Stege, S. Johannesson und H. Karlsson, dann A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg und C. Hagerman)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtige: B. Beaupère-Manokha, D. Colas und F. Fize)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2012, mit dem diese dem Kläger während der Stillhaltefrist den Zugang zu ihrer ausführlichen Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung über den Inhalt und die Voraussetzungen für die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand (2011/673/F) verweigert hat, den ihr die französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung übermittelt hatten

    Tenor

    1.

    Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2012, mit dem diese dem Kläger während der Stillhaltefrist den Zugang zu ihrer ausführlichen Stellungnahme zu einem ihr von den französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung übermittelten Entwurf einer Verordnung über den Inhalt und die Voraussetzungen für die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand (2011/673/F) verweigert hat, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Carl Schlyter.

    3.

    Die Französische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012.


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