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Document 62012CN0597

    Rechtssache C-597/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2012 von Isdin, SA. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2012 in der Rechtssache T-366/11, Bial-Portela & C a , SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    ABl. C 86 vom 23.3.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/8


    Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2012 von Isdin, SA. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2012 in der Rechtssache T-366/11, Bial-Portela & Ca, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    (Rechtssache C-597/12 P)

    2013/C 86/12

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Isdin, SA (Prozessbevollmächtigte: H. L. Mosback, Advocate, Rechtsanwälte G. Marín Raigal, P. López Ronda und G. Macias Bonilla)

    Andere Parteien: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Bial-Portela & Ca, SA

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2011 zu bestätigen, mit der der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wurde;

    der Bial-Portela & Ca, SA die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe Beweismittel verfälscht, da es in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass „die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt [hat], dass zwischen den Zeichen keine klangliche Ähnlichkeit besteht“. Die Beschwerdekammer habe jedoch, wie das Gericht ausgeführt habe, nicht fehlerhaft festgestellt, dass zwischen den Zeichen keine klangliche Ähnlichkeit bestehe, sondern fehlerfrei die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen geprüft und daraus geschlossen, dass trotz der zwischen den Zeichen bestehenden klanglichen Ähnlichkeiten der jeweilige Gesamtklang der Zeichen unterschiedlich sei. Nach der mit den vorliegenden Ausführungen geltend gemachten Ansicht müsse die genannte Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, die vom Gericht verfälscht worden sei, bestätigt werden.

    Die Rechtsmittelführerin macht außerdem geltend, das Gericht habe Tatsachen verfälscht, da es in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass „die Waren der Klasse 3 und ein großer Teil der Waren der Klasse 5 … normalerweise in der Auslage in Supermärkten vermarktet werden und daher von den Kunden nach einer optischen Begutachtung ihrer Verpackung ausgewählt werden“. Diese tatsächliche Feststellung sei nicht auf Beweise gestützt und verfälsche damit den Sachverhalt, auf den eine Entscheidung hätte gestützt werden müssen. Außerdem sei diese Tatsache von keiner der Parteien vorgetragen worden und habe daher nur berücksichtigt werden können, wenn sie allgemein bekannt gewesen sei (und in Anbetracht der Argumente, die die fehlende Plausibilität dieser Tatsache stützten, würde die Annahme, dass sie eine solche sei, an sich schon auf eine Verfälschung von Tatsachen hinauslaufen). Deshalb könne diese Tatsache nicht als Grundlage für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr verwendet werden.

    Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, dass gegen den in Art. 76 Abs. 1 GMV (1) (früher Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (2)) verankerten Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen worden sei und das Gericht einen Fehler bei der Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV und der einschlägigen Rechtsprechung begangen und dadurch gegen Unionsrecht verstoßen habe. Das Gericht habe keine Gesamtwürdigung der in Rede stehenden Marken unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles vorgenommen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


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