Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CJ0309

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. November 2013.
    Maria Albertina Gomes Viana Novo u. a. gegen Fundo de Garantia Salarial IP.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte.
    Vorabentscheidungsersuchen – Richtlinie 80/987/EWG – Richtlinie 2002/74/EG – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Garantieeinrichtungen – Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen – Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind.
    Rechtssache C‑309/12.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:774

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    28. November 2013 ( *1 )

    „Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 80/987/EWG — Richtlinie 2002/74/EG — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Garantieeinrichtungen — Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen — Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind“

    In der Rechtssache C‑309/12

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Central Administrativo Norte (Portugal) mit Entscheidung vom 30. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2012, in dem Verfahren

    Maria Albertina Gomes Viana Novo,

    Ezequiel Martins Dias,

    Gabriel Inácio da Silva Fontes,

    Marcelino Jorge dos Santos Simões,

    Manuel Dourado Eusébio,

    Alberto Martins Mineiro,

    Armindo Gomes de Faria,

    José Fontes Cambas,

    Alberto Martins do Alto,

    José Manuel Silva Correia,

    Marilde Marisa Moreira Marques Moita,

    José Rodrigues Salgado Almeida,

    Carlos Manuel Sousa Oliveira,

    Manuel da Costa Moreira,

    Paulo da Costa Moreira,

    José Manuel Serra da Fonseca,

    Ademar Daniel Lourenço Dias,

    Ana Mafalda Azevedo Martins Ferreira

    gegen

    Fundo de Garantia Salarial IP

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,

    Generalanwalt: Y. Bot,

    Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2013,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von Frau Gomes Viana Novo u. a., vertreten durch J. Trocado da Costa, advogado,

    des Fundo de Garantia Salarial IP, vertreten durch J. Pereira, advogada,

    der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und J. Quintela Coelho als Bevollmächtigte,

    der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso und J. Enegren als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 2013

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4 und 10 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23, im Folgenden: Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung) in ihrer durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Gomes Viana Novo sowie 17 weiteren Personen (im Folgenden zusammen: Gomes Viana Novo u. a.) einerseits und dem Fundo de Garantia Salarial IP (Arbeitnehmergarantiefonds, im Folgenden: FGS) andererseits über die Deckung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen ihren zahlungsunfähigen ehemaligen Arbeitgeber haben, durch diesen Fonds.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Art. 3 der Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung lautete:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.

    (2)   Der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt ist nach Wahl der Mitgliedstaaten

    entweder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

    oder der Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers,

    oder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.“

    4

    Art. 4 der Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung sah vor:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

    (2)   Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit des Absatzes 1 Gebrauch, so müssen sie Folgendes sicherstellen:

    in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche für die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen;

    in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche für die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers;

    in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche für die achtzehn letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Zahlungspflicht auf das Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von acht Wochen oder für mehrere Zeiträume, die zusammengerechnet acht Wochen ergeben, begrenzen.“

    5

    Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung wurden durch die Richtlinie 2002/74 geändert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser letztgenannten Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 8. Oktober 2005 nachzukommen, und wenden diese Vorschriften auf jede Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers an, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eintritt.

    6

    Mit der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 36) wurde die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung kodifiziert und aufgehoben. In Anbetracht des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von Gomes Viana Novo u. a. ist jedoch diese letztgenannte Richtlinie anzuwenden.

    7

    Art. 3 der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.“

    8

    Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

    (2)   Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 liegt, nicht unterschreiten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss.

    Die Mitgliedstaaten, die einen Bezugszeitraum von mindestens 18 Monaten vorsehen, können den Zeitraum, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, auf acht Wochen beschränken. In diesem Fall werden für die Berechnung des Mindestzeitraums die für die Arbeitnehmer vorteilhaftesten Zeiträume zugrunde gelegt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können ferner Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen. Diese Höchstgrenzen dürfen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten.

    Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie der Kommission mit, nach welchen Methoden sie die Höchstgrenze festsetzen.“

    Portugiesisches Recht

    9

    Art. 380 des Gesetzes Nr. 99/2003 vom 27. August 2003 über den Erlass des Arbeitsgesetzbuchs in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung sieht unter der Überschrift „Erfüllungsgarantie“ vor:

    „Die Garantie der Erfüllung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag und aus seiner Verletzung oder Beendigung, die der Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit oder einer schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht erfüllen kann, wird gemäß den Vorschriften eines Sondergesetzes vom [FGS] übernommen und getragen.“

    10

    Mit dem Gesetz Nr. 35/2004 vom 29. Juli 2004 wurde der Rahmen des FGS festgelegt. Nach Art. 317 dieses Gesetzes „garantiert [dieser Fonds] dem Arbeitnehmer im Fall der Nichterfüllung durch den Arbeitgeber die Erfüllung der Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und aus dessen Verletzung oder Beendigung gemäß den folgenden Artikeln“.

    11

    Art. 318 dieses Gesetzes, in dem die von der Garantie abgedeckten Fälle aufgeführt sind, sieht vor:

    „1.   Der [FGS] garantiert die Erfüllung der im vorstehenden Artikel genannten Ansprüche in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Gerichtsentscheidung für zahlungsunfähig erklärt wurde.

    2.   Der [FGS] garantiert ferner die Erfüllung der im vorstehenden Absatz genannten Ansprüche, sofern das im Decreto Lei Nr. 316/98 vom 20. Oktober 1998 vorgesehene Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde.

    3.   Unbeschadet des vorstehenden Absatzes muss der [FGS], wenn das Schlichtungsverfahren wegen Ablehnung oder Erledigung im Sinne der Art. 4 bzw. 9 des Decreto Lei Nr. 316/98 vom 20. Oktober 1998 nicht fortgesetzt wird und die Arbeitnehmer des Unternehmens die Erfüllung von durch den [FGS] garantierten Ansprüchen verlangt haben, die gerichtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens beantragen.

    4.   Wenn bei den fraglichen Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben für die Zwecke der Anwendung der vorstehenden Absätze dem [FGS] Mitteilung zu machen:

    a)

    die Gerichte über den Antrag auf Eröffnung des besonderen Insolvenzverfahrens und seine Eröffnung;

    b)

    das Instituto de Apoio às Pequenas e Médias Empresas e ao Investimento (IAPMEI) über den Antrag auf Eröffnung des Schlichtungsverfahrens, seine Ablehnung oder die Erledigung des Verfahrens.“

    12

    Art. 319 dieses Gesetzes führt die abgedeckten Ansprüche wie folgt auf:

    „1.   Der [FGS] befriedigt die in Art. 317 genannten Ansprüche, die in den sechs Monaten vor der Klageerhebung oder der Stellung des im vorstehenden Artikel genannten Antrags fällig geworden sind.

    2.   Bestehen keine Ansprüche, die in dem im vorstehenden Absatz genannten Bezugszeitraum fällig geworden sind, oder erreichen sie nicht die in Abs. 1 des folgenden Artikels festgelegte Höchstgrenze, befriedigt der [FGS] bis zu dieser Grenze die Ansprüche, die nach dem genannten Bezugszeitraum fällig geworden sind.

    3.   Der [FGS] befriedigt lediglich die Ansprüche, die spätestens drei Monate vor ihrer jeweiligen Verjährung bei ihm geltend gemacht werden.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    13

    Nachdem der Arbeitgeber von Gomes Viana Novo u. a. im April 2003 die Zahlung ihres Arbeitsentgelts eingestellt hatte, kündigten diese am 15. September 2003 ihre Arbeitsverträge, wozu sie nach den in diesem Bereich anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften berechtigt waren. Am 10. Februar 2004 erhoben Gomes Viana Novo u. a. beim Tribunal de Trabalho de Barcelos (Arbeitsgericht Barcelos) Klage auf Feststellung der Höhe ihrer Ansprüche auf Arbeitsentgelt und auf ihre zwangsweise Beitreibung. Ihrer Klage wurde stattgegeben.

    14

    Da das Vermögen des Arbeitgebers nicht ausreichte, um diese Ansprüche zu befriedigen, strengten Gomes Viana Novo u. a. am 28. November 2005 beim Tribunal de Comércio de Vila Nova de Gaia (Handelsgericht Vila Nova de Gaia) ein Verfahren zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers an. Nachdem die Zahlungsunfähigkeit festgestellt worden war, wurden die Ansprüche auf Arbeitsentgelt in die Insolvenztabelle eingetragen.

    15

    Am 26. Juli 2006 beantragten Gomes Viana Novo u. a. beim FGS die Befriedigung ihrer Ansprüche. Mit Entscheidungen vom 21. und 26. Dezember 2006 lehnte der Präsident des FGS diese Anträge mit der Begründung ab, dass die in Rede stehenden Ansprüche bereits mehr als sechs Monate vor Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, d. h. zu einem vor dem Bezugszeitraum nach Art. 319 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 35/2004 vom 29. Juli 2004 gelegenen Zeitpunkt, fällig gewesen seien.

    16

    Die von Gomes Viana Novo u. a. erhobene Klage auf Aufhebung dieser Entscheidungen wurde vom Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto) mit Entscheidung vom 18. März 2010 abgewiesen. Gomes Viana Novo u. a. legten daraufhin bei dem vorlegenden Gericht Berufung gegen diese Entscheidung ein.

    17

    Unter diesen Umständen hat das Tribunal Central Administrativo Norte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 4 und 10 der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung, in dem konkreten Fall der Gewährleistung der Befriedigung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in dem Sinne auszulegen, dass es einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die nur die Befriedigung der Ansprüche gewährleistet, die in den sechs Monaten vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, selbst wenn die Arbeitnehmer gegen diesen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf gerichtliche Festsetzung des geschuldeten Betrags und Beitreibung dieses Betrags im Wege der Zwangsvollstreckung geklagt haben?

    Zur Vorlagefrage

    18

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, nicht garantiert, obwohl die Arbeitnehmer vor Beginn dieses Zeitraums von sechs Monaten ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Arbeitgeber angestrengt haben, um die Festsetzung der Höhe dieser Ansprüche und deren Zwangsbeitreibung zu erlangen.

    19

    Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht hervor, dass Gomes Viana Novo u. a. die Befriedigung ihrer Ansprüche auf Arbeitsgelt vom FGS verweigert wurde, weil diese mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden waren. Dieser Zeitpunkt wurde in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung als Stichtag für die Berechnung des in den Art. 3 Unterabs. 2 und 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Bezugszeitraums bestimmt.

    20

    Die Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen und in ihrer geänderten Fassung soll allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, einen Mindestschutz auf Unionsebene bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren (vgl. Urteile vom 4. März 2004, Barsotti u. a., C-19/01, C-50/01 und C-84/01, Slg. 2004, I-2005, Randnr. 35, vom 16. Juli 2009, Visciano, C-69/08, Slg. 2009, I-6741, Randnr. 27, und vom 17. November 2011, van Ardennen, C-435/10, Slg. 2011, I-11705, Randnr. 27).

    21

    Zu diesen Zwecken verpflichtet Art. 3 der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nationalen Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellen.

    22

    Allerdings räumen sowohl die Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung als auch die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Zahlungspflicht durch die Festlegung eines Bezugszeitraums oder eines Garantiezeitraums und/oder die Festsetzung von Höchstgrenzen für die Zahlungen zu begrenzen.

    23

    Hierzu geht aus Punkt 3 des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung und Durchführung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/94 (KOM[2011] 84 endgültig), deren Art. 3 und 4 im Wesentlichen denen der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung entsprechen, hervor, dass zahlreiche Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit, ihre Zahlungspflicht zeitlich zu begrenzen, Gebrauch gemacht haben und/oder Höchstgrenzen für die Zahlungen festgesetzt haben.

    24

    Die Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung ermächtigte in ihrem Art. 3 die Mitgliedstaaten, unter mehreren Möglichkeiten den Zeitpunkt auszuwählen, vor dem der Zeitraum liegt, für den die Befriedigung der nichterfüllten Gehaltsansprüche garantiert wären. Nach Maßgabe dieser Entscheidung der Mitgliedstaaten bestimmte Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, welche nichterfüllten Ansprüche von der Garantieverpflichtung zumindest abgedeckt sein mussten, falls sich ein Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 1 für eine zeitliche Begrenzung entschieden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1997, Maso u. a., C-373/95, Slg. 1997, I-4051, Randnr. 47).

    25

    Durch die mit der Richtlinie 2002/74 an Art. 3 der Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung vorgenommenen Änderungen wurden die drei dort ursprünglich aufgeführten Stichtage gestrichen, so dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Unterabs. 2 dieser Bestimmung nunmehr frei den Zeitpunkt festlegen können, vor und/oder gegebenenfalls nach dem der Zeitraum liegt, für den die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt von der Garantieeinrichtung übernommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Mustafa, C‑247/12, Randnrn. 39 bis 41).

    26

    Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung konnten die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für eine Begrenzung der von der Einrichtung gewährleisteten Garantie entscheiden wollten, die Mindestgarantie von drei Monaten in den dem Stichtag vorausgehenden Zeitraum von sechs Monaten legen. Nach Inkrafttreten der Änderungen, die mit der Richtlinie 2002/74 an der Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung vorgenommen wurden, kann dieser Zeitraum sogar nach diesem Stichtag liegen. Die Mitgliedstaaten haben auch die Möglichkeit, eine auf acht Wochen begrenzte Mindestgarantie vorzusehen, sofern dieser Zeitraum von acht Wochen innerhalb eines längeren Bezugszeitraums von mindestens 18 Monaten liegt.

    27

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, als Stichtag für die Berechnung des Bezugszeitraums den Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu bestimmen. Ebenso kann sich ein Mitgliedstaat, wenn er beschließt, von der Möglichkeit der Begrenzung der Garantie durch die Festlegung eines Bezugszeitraums Gebrauch zu machen, dafür entscheiden, diesen Bezugszeitraum auf sechs Monate zu begrenzen, sofern er die Zahlung des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses garantiert.

    28

    Da im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits die nationale Regelung das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses garantiert, ist festzustellen, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, von der ihm durch die Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung eingeräumten Möglichkeit, die den Garantieeinrichtungen auferlegte Verpflichtung zu begrenzen, dadurch Gebrauch zu machen, dass er Bestimmungen erlässt, nach denen der FGS die Befriedigung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt sicherstellt, die in den sechs Monaten vor Einreichung des Antrags auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, und unter bestimmten Bedingungen sogar nach diesem Zeitpunkt, fällig geworden sind.

    29

    Wie aus der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, zielt die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung nur auf einen Mindestschutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Die Bestimmungen über die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Garantie zu begrenzen, belegen, dass das von der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung geschaffene System die Finanzkraft der Mitgliedstaaten berücksichtigt und das finanzielle Gleichgewicht ihrer Garantieeinrichtungen zu wahren sucht.

    30

    Diese Rücksichtnahme zeigt sich insbesondere an der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Garantiezeitraum zu verkürzen, wenn der Mindestbezugszeitraum ausgedehnt wird, wie es Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung vorsieht, sowie an der Möglichkeit, Höchstgrenzen für die Zahlungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie festzusetzen.

    31

    Die in Art. 4 der Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung vorgesehenen Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden kann, sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil van Ardennen, Randnr. 34).

    32

    Eine restriktive Auslegung dieser Fälle darf allerdings nicht dazu führen, dass die den Mitgliedstaaten vorbehaltene Möglichkeit, diese Zahlungspflicht zu begrenzen, ausgehöhlt wird.

    33

    Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung dahin auszulegen wäre, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, nicht garantiert.

    34

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung, wie aus der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers absichern soll. Daraus folgt, dass das mit dieser Richtlinie geschaffene System eine Verbindung zwischen der Zahlungsunfähigkeit und den unbefriedigten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt voraussetzt.

    35

    Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass es im Ausgangsverfahren an einer solchen Verbindung fehlt.

    36

    Während die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bilden, daraus resultieren, dass der Arbeitgeber von Gomes Viana Novo u. a. im April 2003 die Zahlung ihrer Arbeitsentgelte einstellte und sie ihre Arbeitsverträge im September 2003 wegen der unterbliebenen Zahlung kündigten, bezogen andere, bei demselben Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer in den Jahren 2004 bis 2006 tatsächlich weiterhin ihr Gehalt, und ihre Verträge wurden erst im Mai 2006 wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers beendet. Trotz der Verzögerungen bei der Zahlung der Gehälter hat der Arbeitgeber also einen Großteil seines Personals nach der Kündigung der Arbeitsverträge von Gomes Viana Novo u. a. behalten und weiter bezahlt.

    37

    Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 80/987 in geänderter Fassung dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, nicht garantiert, obwohl die Arbeitnehmer vor Beginn dieses Zeitraums ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Arbeitgeber angestrengt haben, um die Festsetzung der Höhe dieser Ansprüche und deren Zwangsbeitreibung zu erlangen.

    Kosten

    38

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die mehr als sechs Monate vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fällig geworden sind, nicht garantiert, obwohl die Arbeitnehmer vor Beginn dieses Zeitraums ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Arbeitgeber angestrengt haben, um die Festsetzung der Höhe dieser Ansprüche und deren Zwangsbeitreibung zu erlangen.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.

    Top