Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CJ0237

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. September 2014.
    Europäische Kommission gegen Französische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/676/EWG – Art. 5 Abs. 4 – Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 – Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Ausbringungszeiträume – Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung – Begrenzung der Ausbringung – Verbot der Ausbringung auf stark geneigten Flächen oder auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden – Mangelnde Konformität der nationalen Rechtsvorschriften.
    Rechtssache C‑237/12.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2152

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    4. September 2014 ( *1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/676/EWG — Art. 5 Abs. 4 — Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 — Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 — Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — Ausbringungszeiträume — Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung — Begrenzung der Ausbringung — Verbot der Ausbringung auf stark geneigten Flächen oder auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden — Mangelnde Konformität der nationalen Rechtsvorschriften“

    In der Rechtssache C‑237/12

    betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 16. Mai 2012,

    Europäische Kommission, vertreten durch E. Manhaeve, B. Simon und J. Hottiaux als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Klägerin,

    gegen

    Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, S. Menez und D. Colas als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2013,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Januar 2014

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sämtlichen ihr nach Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 dieser Richtlinie obliegenden Pflichten vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    2

    Gemäß dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 91/676 sollten die Aktionsprogramme „Maßnahmen umfassen, mit denen das Ausbringen jeglicher Art von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und insbesondere spezifische Grenzwerte für das Ausbringen von Dung festgelegt werden“.

    3

    Die Richtlinie hat gemäß ihrem Art. 1 zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

    4

    Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

    „Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:

    a)

    Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;

    …“

    5

    Art. 5 der Richtlinie 91/676 sieht vor:

    „(1)   Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.

    (3)   In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt:

    a)

    die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;

    b)

    die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates.

    (4)   Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:

    a)

    die Maßnahmen nach Anhang III;

    b)

    Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.

    …“

    6

    Anhang II („Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft“) Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 der Richtlinie lautet:

    „Die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, sollten Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten, soweit diese von Belang sind:

    1.

    Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten;

    2.

    Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen;

    3.

    Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden;

    5.

    Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z. B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer;

    …“

    7

    Anhang III („Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a aufzunehmen sind“) Nrn. 1 bis 3 der Richtlinie lautet:

    „1.

    Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend:

    1.

    die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist;

    2.

    das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muss größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird;

    3.

    Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebiets, insbesondere von

    a)

    Bodenbeschaffenheit, Bodenart und Bodenneigung;

    b)

    klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung;

    c)

    Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis, einschließlich Fruchtfolgen,

    ausgerichtet auf ein Gleichgewicht zwischen

    i)

    dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen

    und

    ii)

    der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, und zwar aus

    der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen anfangen, den Stickstoff in signifikantem Umfang aufzunehmen (Reste am Ende des Winters);

    der Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden;

    den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Dung;

    den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Mineraldünger und anderen Düngemitteln.

    2.

    Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet.

    Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Jedoch

    a)

    können die Mitgliedstaaten für das erste Vierjahresprogramm eine Dungmenge zulassen, die bis zu 210 kg Stickstoff enthält;

    b)

    können die Mitgliedstaaten während und nach dem ersten Vierjahresprogramm andere als die obengenannten Mengen zulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, dass sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z. B.:

    lange Wachstumsphasen;

    Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf;

    hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet;

    Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen.

    Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren prüft.

    3.

    Die Mitgliedstaaten können die Mengen gemäß Nummer 2 auf der Grundlage von Tierzahlen berechnen.

    …“

    Französisches Recht

    8

    Art. 5 der Richtlinie 91/676 wurde mit dem Dekret Nr. 2001-34 vom 10. Januar 2001 betreffend die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat landwirtschaftlichen Ursprungs durchzuführenden Aktionsprogramme in das französische Recht umgesetzt. Die Vorschriften dieses Dekrets wurden in den Art. R. 211-80 bis R. 211-85 des Umweltgesetzbuchs kodifiziert.

    9

    Der Erlass vom 6. März 2001 betreffend die in gefährdeten Gebieten zur Verringerung der Gewässerverunreinigungen durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs durchzuführenden Aktionsprogramme (JORF vom 25. März 2001, S. 4712, im Folgenden: Erlass vom 6. März 2001) erging in Anwendung des Dekrets Nr. 2001-34.

    10

    Der Erlass vom 1. August 2005 zur Festlegung von Mindestvorgaben, die in gefährdeten Gebieten umzusetzen sind, und zur Änderung des Erlasses vom 6. März 2001 betreffend die in gefährdeten Gebieten zur Verringerung der Gewässerverunreinigungen durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs durchzuführenden Aktionsprogramme (JORF vom 16. September 2005, S. 15019, im Folgenden: Erlass vom 1. August 2005) legt die genannten Vorgaben fest, u. a. betreffend die Modalitäten der Berechnung der Höchstmenge an in Dung enthaltenem Stickstoff, die jährlich ausgebracht werden darf.

    11

    Das Rundschreiben vom 15. Mai 2003 („Weisungen zur Durchführung des [Programms zur Eindämmung der Verschmutzung landwirtschaftlichen Ursprungs (PMPOA)]: Vereinfachungen und Anpassungen“) legt die Werte für Stickstoffemissionen nach Tierarten fest (im Folgenden: Rundschreiben vom 15. Mai 2003).

    12

    Mit dem Dekret Nr. 2011-1257 vom 10. Oktober 2011 betreffend die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat landwirtschaftlichen Ursprungs durchzuführenden Aktionsprogramme (JORF vom 11. Oktober 2011, S. 17097) wurden die Art. R. 211-80 bis R. 211-85 des Umweltgesetzbuchs geändert.

    13

    Der Erlass vom 19. Dezember 2011 betreffend das in gefährdeten Gebieten zur Verringerung der Gewässerverunreinigungen durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs durchzuführende nationale Aktionsprogramm (JORF vom 21. Dezember 2011, S. 21556, im Folgenden: Erlass vom 19. Dezember 2011) erging in Anwendung des Dekrets Nr. 2011-1257.

    Erlass vom 6. März 2001

    14

    Der Erlass vom 6. März 2001 enthält einen Anhang mit der Überschrift „Technischer Rahmen zur Ausarbeitung des Aktionsprogramms“. Teil 2 dieses Anhangs umfasst u. a. die Nrn. 2.3 bis 2.5. Nr. 2.3. („Ausgewogenheit der Stickstoffdüngung auf der Parzelle unter Einbeziehung bewässerter Kulturen“) bestimmt:

    „Die Menge der ausgebrachten Düngemittel ist dadurch begrenzt, dass sie auf dem Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und den Stickstoffeinträgen bzw. ‑quellen jeglicher Art beruht. Die zu berücksichtigenden Stickstoffeinträge betreffen sämtliche Düngemittel …

    Die Modalitäten der Ausbringung, die zur Gewährleistung dieses Gleichgewichts der Düngung zu beachten sind, einschließlich der Anpassungen im Zusammenhang mit bewässerten Kulturen sind im Aktionsprogramm aufgeführt. Dies sind nach Kulturen und unter Unterscheidung nach bewässerten und nicht bewässerten Kulturen mindestens die Parameter zur Berechnung der Menge (voraussichtlicher Ertrag, Stickstoffversorgung des Bodens usw.) und die Modalitäten der Aufteilung.

    Diese Berechnungsparameter und Modalitäten werden ausgehend von den verfügbaren örtlichen agronomischen Referenzangaben unter Berücksichtigung des Niveaus der mit den Anforderungen an die Wasserqualität vereinbaren Nitratauswaschungen festgelegt.

    Die durch Dung oder andere organische Düngemittel … eingebrachten Stickstoffmengen müssen dem Landwirt bekannt sein. Stammt das Material von außerhalb des Betriebs, sind die Angaben, die dem Betriebsinhaber die Kenntnis dieser Informationen und des Düngemitteltyps, dem es zugehört, ermöglichen, bei den Lieferanten des Materials anzufordern.“

    15

    Nr. 2.4. („Düngemitteltypen und Zeiträume, in denen das Ausbringen verboten ist“) des Erlasses vom 6. März 2001 legt die Mindestzeiträume fest, in denen das Ausbringen der verschiedenen Düngemitteltypen verboten ist. Gemäß der in dieser Nummer aufgeführten Tabelle ist bei großen Herbstkulturen das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II vom 1. November bis zum 15. Januar und von Düngemitteln des Typs III vom 1. September bis zum 15. Januar verboten. Bei großen Frühjahrskulturen ist das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I vom 1. Juli bis zum 31. August, von Düngemitteln des Typs II vom 1. Juli bis zum 15. Januar und von Düngemitteln des Typs III vom 1. Juli bis zum 15. Februar verboten. Bei seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland ist das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II vom 15. November bis zum 15. Januar und von Düngemitteln des Typs III vom 1. Oktober bis zum 31. Januar verboten.

    16

    Nr. 2.5. („Besondere Bedingungen für das Ausbringen“) des genannten Erlasses bestimmt:

    „…

    2. Auf stark geneigten Flächen

    Auf stark geneigten Flächen ist das Ausbringen von Düngemitteln verboten. Das Aktionsprogramm stellt die Situationen näher dar, für die das Verbot angesichts der Gefahr eines Oberflächenabflusses aus der Ausbringungsparzelle gilt, oder, andernfalls, die Neigungsprozente, bei deren Überschreiten das Ausbringen verboten ist.

    3. Auf gefrorenen, überschwemmten oder wassergesättigten sowie schneebedeckten Böden

    Die nachstehende Tabelle legt die Beschränkungen für die Ausbringung fest. Im Fall der regulierten Ausbringung führt das Aktionsprogramm die Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbringung näher aus. [Gemäß der Tabelle, auf die in der vorliegenden Ziffer Bezug genommen wird, ist für gefrorene Böden die Ausbringung von Düngemitteln der Typen I und III verboten oder reglementiert und von Düngemitteln des Typs II verboten. Für schneebedeckte Böden ist die Ausbringung von Düngemitteln des Typs I verboten oder reglementiert und von Düngemitteln der Typen II und III verboten.]

    Auf lediglich an der Oberfläche gefrorenen Böden, die innerhalb 24 Stunden gefrieren und wieder auftauen, ist die Ausbringung für sämtliche Düngemitteltypen möglich.

    …“

    Erlass vom 1. August 2005

    17

    Anhang II Nr. 1 („Berechnung der in dem im Betrieb verfügbaren Dung enthaltenen Stickstoffmenge“) des Erlasses vom 1. August 2005 sieht vor:

    „Hierbei handelt es sich um die Stickstofferzeugung durch Tiere, die man durch Multiplikation des Bestands mit den Werten für die Erzeugung ausbringbaren Stickstoffs pro Tier erhält, gegebenenfalls korrigiert durch die bei Dritten ausgebrachten Stickstoffmengen und die von Dritten stammenden Stickstoffmengen.

    …“

    Erlass vom 19. Dezember 2011

    18

    In Art. 2 des Erlasses vom 19. Dezember 2011 heißt es:

    „I. –

    Für die nach Teil II des Anhangs I vorgesehene Dimensionierung der Lagerkonstruktionen gelten die folgenden Umsetzungsfristen verbindlich:

    1.

    Die nach der DEXEL-Methode [Diagnostic environnemental de l’exploitation d’élevage (Umweltdiagnose des Viehzuchtbetriebs)] und auf der Grundlage der in den Präfektenerlassen zur Schaffung der vierten Aktionspläne angeführten Zeitpläne für Ausbringverbote berechneten Lagerkapazitäten sind von der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses an vorzuhalten …

    2.

    Die nach der DEXEL-Methode auf der Grundlage der Bestimmungen des Teils I des Anhangs I … berechneten Lagerkapazitäten sind spätestens drei Jahre nach der Unterzeichnung der fünften regionalen Aktionsprogramme, jedoch spätestens zum 1. Juli 2016 vorzuhalten.

    II. –

    Die Bestimmungen der Teile I, II Nr. 2, III Nr. 1 Buchst. c, III Nrn. 2 und 3, IV, V und VI des Anhangs I treten am 1. September 2012 in Kraft.“

    19

    Anhang I Teil II („Vorschriften zur Lagerung von Dung“) des Erlasses sieht vor:

    „1. Lagerkonstruktionen

    Diese Vorschriften gelten für jegliche Viehwirtschaft in gefährdeten Gebieten …

    Die Lagerkapazität für Dung muss unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, diesen ohne Gefahr für die Wasserqualität zu behandeln oder zu beseitigen, mindestens die in Teil I des vorliegenden Anhangs festgelegten Mindestzeiträume des Ausbringungsverbots … abdecken und den zusätzlichen Gefahren im Zusammenhang mit den klimatischen Verhältnissen Rechnung tragen.

    Die für jeden Betrieb geforderte Mindestlagerkapazität wird in Wochen der Dunglagerung ausgedrückt. Sie entspricht der agronomischen Kapazität gemäß der Berechnung nach der DEXEL-Methode, die im Rahmen des Programms zur Eindämmung der Verschmutzung landwirtschaftlichen Ursprungs … entwickelt wurde. Die Lagerkapazität wird auf Ebene des Betriebs für jede Art von Dung bestimmt.

    2. Lagerung bestimmten Dungs auf dem Feld

    Festmist, bei dem keine Versickerung droht, kann nach einer Lagerung von zwei Monaten unter dem Vieh oder auf einer Dunglagerstätte unter den nachfolgend näher bestimmten Bedingungen auf dem Feld gelagert oder kompostiert werden.

    Die Dauer der Lagerung beträgt weniger als zehn Monate und eine erneute Lagerung an demselben Ort darf erst nach einer Frist von drei Jahren erfolgen.

    …“

    20

    Anhang II Buchst. A bis E des Erlasses legt die Normen für die Stickstoffausscheidung nach Tierarten zur Durchführung von Teil V des Anhangs I des Erlasses fest, der die Modalitäten der Berechnung der Höchstmenge an in Dung enthaltenem Stickstoff betrifft, die jährlich für jeden Betrieb ausgebracht werden darf.

    Vorverfahren

    21

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Vorschriften des Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 dieser Richtlinie von der Französischen Republik nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, leitete sie das in Art. 258 AEUV vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein.

    22

    Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie, da sie der Ansicht war, dass die abgegebenen Erklärungen nicht zufriedenstellend gewesen seien, am 28. Oktober 2011 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie die Französische Republik aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang nachzukommen.

    23

    Die Französische Republik antwortete mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, wobei sie u. a. geltend machte, dass die Rügen der Kommission sie zu einer umfassenden Änderung des französischen Rechtsrahmens veranlasst hätten. So seien gemäß dem Dekret Nr. 2011-1257 die Aktionsprogramme der Departements durch ein nationales Aktionsprogramm und durch regionale Aktionsprogramme ersetzt worden. Zudem sei durch den Erlass vom 19. Dezember 2011 das nationale Aktionsprogramm genehmigt worden, das gewährleiste, dass dem folgenden Anbaujahr ein verstärkter Schutz der Umwelt zugute komme. Was die regionalen Aktionsprogramme nach den zwingenden Verfahren zur Anhörung der Öffentlichkeit und zur Umweltprüfung betrifft, macht die Französische Republik geltend, dass es praktisch unmöglich sei, diese vor Mitte 2013 zu konkretisieren.

    24

    Da die Kommission die Antwort, die die Französische Republik auf die mit Gründen versehene Stellungnahme gegeben hatte, nicht für zufriedenstellend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben, wobei sie allerdings die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführte Rüge betreffend das in Anhang II Punkt A Nr. 4 der Richtlinie 91/676 vorgesehene Erfordernis nicht weiterverfolgte.

    Zur Klage

    25

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 91/676 die erforderlichen Mittel bereitstellen soll, um den Schutz der Gewässer vor der Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in der Europäischen Union sicherzustellen (Urteil Kommission/Niederlande, C‑322/00, EU:C:2003:532, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26

    Zur Verwirklichung dieser Ziele sind die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676 ergibt, verpflichtet, Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete auszuarbeiten und durchzuführen.

    27

    Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 91/676 hervorgeht, müssen solche Aktionsprogramme Maßnahmen umfassen, mit denen das Ausbringen jeglicher Art von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen begrenzt wird und insbesondere spezifische Grenzwerte für das Ausbringen von Dung festgelegt werden.

    28

    Genauer gesagt müssen diese Aktionsprogramme, deren Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt, nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 91/676 bestimmte verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen enthalten, die in den Anhängen II und III der Richtlinie aufgeführt sind.

    29

    Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a und b sowie Anhang II Punkt A Nr. 1 der Richtlinie 91/676 werden in den Aktionsprogrammen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Irland, C‑418/04, EU:C:2007:780, Rn. 63) sowie die physischen, geologischen und klimatischen Merkmale der einzelnen Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, EU:C:2003:532, Rn. 136 und 155).

    30

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar über einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Vorgaben der Richtlinie 91/676 verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, EU:C:2003:532, Rn. 46), gleichwohl aber, wie die Generalanwältin in Nr. 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in jedem Fall verpflichtet sind, darauf zu achten, dass die Ziele dieser Richtlinie und mithin die Ziele der Unionspolitik im Bereich der Umwelt den Anforderungen des Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV entsprechend erreicht werden.

    31

    Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich einer Richtlinie wie der Richtlinie 91/676, die technische Regelungen im Bereich der Umwelt enthält, in besonderer Weise gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zur Umsetzung dieser Richtlinie bestimmten Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑6/04, EU:C:2005:626, Rn. 21 und 26, sowie Kommission/Belgien, C‑120/09, EU:C:2009:802, Rn. 27).

    32

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil Kommission/Zypern, C‑340/10, EU:C:2012:143, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33

    Folglich ist der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gehalten, zu prüfen, ob die Kommission die erforderlichen Anhaltspunkte geliefert hat, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die von der Französischen Republik im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 91/676 getroffenen Maßnahmen nicht mit deren Anforderungen in Einklang stehen.

    34

    Die Kommission stützt ihre Klage auf sechs Rügen.

    Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nr. 1 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 der Richtlinie

    Vorbringen der Parteien

    35

    Die erste Rüge der Kommission bestehend aus fünf Teilen bezieht sich auf die durch den Erlass vom 6. März 2001 festgelegten Mindestzeiträume, in denen das Ausbringen der verschiedenen Düngemitteltypen verboten ist. Mit den fünf Teilen dieser Rüge wirft die Kommission der Französischen Republik vor, dass diese

    keine Zeiträume vorgesehen habe, in denen das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I bei großen Herbstkulturen und seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland verboten sei,

    den Zeitraum, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I bei großen Frühjahrskulturen verboten sei, auf die Monate Juli und August beschränkt habe,

    bei großen Herbstkulturen das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs II auf den Zeitraum 1. November bis 15. Januar eingegrenzt und für diese Kulturen das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs III nicht über den 15. Januar hinaus verlängert habe,

    bei großen Frühjahrskulturen den Zeitraum, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II verboten sei, nicht über den 15. Januar hinaus verlängert habe und

    bei seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland einen Zeitraum vorsehe, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II verboten sei, der erst mit dem 15. November beginne, und das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs III bei diesem Grünland und in Bergregionen nicht bis Ende Februar verlängere.

    36

    Mit dem ersten Teil dieser Rüge macht die Kommission geltend, das französische Recht müsste Regelungen vorsehen, die für bestimmte Zeiträume das Ausbringen von Düngemitteln jeglichen Typs verböten, da das ununterbrochene Ausbringen bestimmter Düngemittel das gesamte Jahr über schädlich sei und es nicht ermögliche, die Ziele der Richtlinie, die in der Vorbeugung und Verringerung der Gewässerverunreinigung durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen, zu gewährleisten.

    37

    Unter Berufung auf verfügbare wissenschaftliche Daten weist dieses Organ darauf hin, dass selbst dann, wenn der Vorgang der Freisetzung von in den organischen Düngemitteln des Typs I – die geringere Gefahren aufwiesen als andere Düngemitteltypen – enthaltenem Stickstoff langsam erfolge, die frei werdende Stickstoffmenge gleichwohl durch Auswaschung und Oberflächenabfluss die Gewässer verunreinigen könne. Nach Ansicht der Kommission ist die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Herbst und im Winter besonders groß, wenn der Stickstoff von den Pflanzen aufgrund der niedrigen Temperaturen (unter 5 °C) und der großen Niederschlagsmengen, die ihr Wachstum behinderten, nicht unmittelbar aufgenommen werden könne.

    38

    Mit den Teilen zwei bis fünf ihrer ersten Rüge trägt die Kommission mit derselben Begründung wie sie zur Stützung des ersten Teils geltend gemacht wurde, vor, dass die durch die französische Regelung bestimmten Zeiträume, in denen das Ausbringen der verschiedenen Düngemitteltypen verboten sei, unzureichend seien und verlängert werden müssten, um die Zeiträume, in denen eine erhebliche Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch von den Pflanzen nicht aufgenommenen Stickstoff bestehe, vollständig abzudecken.

    39

    Außerdem stünden die mit dem Erlass vom 19. Dezember 2011 neu festgelegten Zeiträume, in denen das Ausbringen verboten sei, aus den in Anhang III der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannten Gründen nicht in vollem Umfang mit den Anforderungen der Richtlinie 91/676 in Einklang. In ihrer Erwiderung legt die Kommission ihre Beanstandungen bezüglich des Ausbringungszeitplans und der Klassifizierung der verschiedenen Düngemitteltypen dar, die mit dem genannten Erlass festgelegt wurden, und beantragt, auch aus diesem Grund festzustellen, dass eine Vertragsverletzung seitens der Französischen Republik vorliege.

    40

    Die Französische Republik erwidert in erster Linie, dass die nationale Regelung infolge der Verabschiedung des Erlasses vom 19. Dezember 2011 nunmehr einen Mindestzeitraum für ein Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs I bei großen Herbstkulturen und bei seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland vorsehe.

    41

    Der Mitgliedstaat macht außerdem geltend, dass mit diesem Erlass der mit dem Erlass vom 6. März 2001 festgelegte Zeitplan mit Ausnahme der Mindestzeiträume des Verbots des Ausbringens von Düngemitteln der Typen II und III bei seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland, die seiner Einschätzung nach mit der Richtlinie 91/676 in Einklang stünden, vollständig geändert worden sei.

    42

    Der Gerichtshof müsse den Erlass vom 19. Dezember 2011 berücksichtigen, da es sich um eine vollständige und unmittelbar geltende Regelung handle, die vor Ablauf der von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist verabschiedet worden sei. Es sei zu betonen, dass einige der von der Regelung vorgesehenen Maßnahmen nur deshalb nicht unmittelbar gälten, weil sie von vornherein nur im laufenden Anbaujahr durchgeführt werden könnten. Außerdem gebiete der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass den Einzelnen eine ausreichende Frist gegeben werde, um sich auf die eingeführten Änderungen einzustellen.

    43

    Sodann macht die Französische Republik auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Daten geltend, dass ein Verbot der Ausbringung stabiler organischer Düngemittel des Typs I, die über den gesamten Herbst- und Winterzeitraum geringere Mengen Stickstoff langsam und schrittweise freigäben, kontraproduktiv sein könne, da es aufgrund der Phänomene des Umbaus des Stickstoffs im Boden angebracht sein könne, sie im Herbst auszubringen, damit der Stickstoff, den sie freigäben, von der Pflanze in ihrer Wachstumsphase verwertet werden könne. Nach Ansicht der Französischen Republik könnten damit außerdem die Umweltgefahren einer Konzentration von Düngezeiträumen im Frühjahr und Sommer gebannt werden.

    44

    Im Übrigen bestehe ein wissenschaftlicher Konsens darüber, dass es sich bei den Beweidungssystemen, die durch dauerhaften Pflanzenbewuchs gekennzeichnet seien, um Systeme mit geringen Stickstoffverlusten handle, die einen belastbaren Schutz gegen die Verschmutzung der Wasserkörpern böten, die insbesondere bestimmte organische Düngemittel des Typs I mit sich brächten. Folglich sei der von der Kommission in Aussicht genommene Verbotszeitraum für seit mehr als sechs Monaten eingesätes Grünland übermäßig lang.

    45

    Schließlich ist die Französische Republik der Ansicht, dass die von der Kommission in ihrer Erwiderung dargelegten Beanstandungen bezüglich des Erlasses vom 19. Dezember 2011 unzulässig seien, da dieses Organ seine Rügen in der Klageschrift auf den sich aus dem Erlass vom 6. März 2001 ergebenden rechtlichen Rahmen beschränkt habe.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    – Zur Zulässigkeit

    46

    Zur Zulässigkeit der ersten von der Kommission zur Stützung ihrer Klage vorgebrachten Rüge ist festzustellen, dass dieses Organ seine Vorwürfe bezüglich des mit dem Erlass vom 6. März 2001 festgelegten Zeitplans in der Klageschrift umschrieben hat. Was den neuen Ausbringungszeitplan betrifft, wie er mit dem Erlass vom 19. Dezember 2011 festgelegt worden ist, hat die Kommission ihre Beanstandungen nur in der Form eines schlichten Verweises auf die in Anhang III der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführte Bewertung dargelegt.

    47

    Zudem haben sich die von der Kommission im Rahmen ihrer Klage ausgeführten Beanstandungen entweder auf das Fehlen einer Festlegung von Verbotszeiträumen oder aber auf die Festlegung von Verbotszeiträumen bezogen, die für zu kurz befunden wurden. In ihrer Erwiderung formuliert die Kommission ihre Rüge hingegen zum einen in Bezug auf das Fehlen einer Festlegung von Verbotszeiträumen, die sie als angemessen erachtet und die ausschließlich in Anhang III der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt sind, und zum anderen in Bezug auf eine unzutreffende Klassifizierung der verschiedenen Düngemitteltypen, also in Bezug auf eine Frage, die in der Klageschrift in keiner Weise erwähnt wird.

    48

    Hierzu ist zu bemerken, dass, wie sich insbesondere aus Art. 38 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Vorschrift ergibt, jede gemäß Art. 258 AEUV erhobene Klage den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss, wobei diese Angaben so klar und bestimmt sein müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Urteil Kommission/Italien, C‑68/11, EU:C:2012:815, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung genügt die Kommission dieser Verpflichtung nicht, wenn sie ihre Rügen in der Klageschrift nur in Form einer bloßen Verweisung auf die Gründe anführt, die im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt sind (Urteil Kommission/Griechenland, C‑375/95, EU:C:1997:505, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49

    Darüber hinaus kann eine Partei, auch wenn Art. 42 § 2 der Verfahrensordnung in der zur Zeit der Einreichung der Erwiderung geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässt, im Laufe des Verfahrens nicht den Streitgegenstand selbst abändern (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C‑256/98, EU:C:2000:192, Rn. 31, und Kommission/Slowenien, C‑627/10, EU:C:2013:511, Rn. 44).

    50

    Daher ist die erste Rüge der Kommission unzulässig, soweit damit der Französischen Republik zusätzliche Vertragsverletzungen vorgeworfen werden, die zu denjenigen hinzukommen, die in der Klage zumindest hinreichend klar formuliert aufgeführt sind.

    51

    Gleichwohl ist jedoch festzustellen, dass die Kommission den Streitgegenstand dadurch, dass sie ihre Klage während des Verfahrens gegen die Vorschriften des Erlasses vom 19. Dezember 2011 gerichtet hat, die sich darauf beschränkten, die mit dem Erlass vom 6. März 2001 festgelegten Verbotszeiträume für das Ausbringen von Düngemitteln der Typen II und III auf seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland zu übernehmen, nicht geändert hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, C‑221/03, EU:C:2005:573, Rn. 39, und Kommission/Frankreich, C‑197/12, EU:C:2013:202, Rn. 26). Die Kommission kann nämlich einen Verstoß in Bezug auf Vorschriften des Erlasses vom 19. Dezember 2011, die sich darauf beschränken, die mit dem Erlass vom 6. März 2001 festgelegten Verbotszeiträume zu übernehmen, zulässigerweise feststellen lassen.

    – Zur Begründetheit

    52

    Als Erstes ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen nicht berücksichtigt werden können (Urteil Kommission/Italien, C‑85/13, EU:C:2014:251, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Da die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 27. Oktober 2011 der Französischen Republik am 28. Oktober 2011 zuging, und diesem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme gesetzt worden war, ist folglich für die Prüfung, ob die vorgeworfene Vertragsverletzung vorliegt, auf den Zeitpunkt 28. Dezember 2011 abzustellen.

    54

    Obwohl der Erlass vom 19. Dezember 2011 vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist verabschiedet wurde, sind somit diejenigen Vorschriften dieses Erlasses zu berücksichtigen, die am 28. Dezember 2011 bereits in Kraft getreten waren, nicht aber diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind.

    55

    Nach Art. 2 Ziff. II des genannten Erlasses sollten die Vorschriften, mit denen die Mindestzeiträume festgelegt wurden, während denen das Ausbringen verschiedener Düngemitteltypen untersagt ist, erst zum 1. September 2012 in Kraft treten, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist. Folglich kann der Gerichtshof die mit diesen Vorschriften eingeführten Änderungen nicht berücksichtigen.

    56

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das Vertragsverletzungsverfahren nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs auf der objektiven Feststellung eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht beruht, so dass dieser sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, C‑55/12, EU:C:2013:274, Rn. 45, und Kommission/Tschechische Republik, C‑241/11, EU:C:2013:423, Rn. 48).

    57

    Folglich können die von der Französischen Republik zur Rechtfertigung einer zeitlich gestaffelten Anwendung des Erlasses vom 19. Dezember 2011 geltend gemachten Schwierigkeiten in der vorliegenden Rechtssache der objektiven Feststellung eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/676 nicht entgegenstehen.

    58

    Zur Begründetheit dieser Rüge ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nr. 1 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 dieser Richtlinie die Pflicht vorsieht, in die genannten Aktionsprogramme Regelungen aufzunehmen, die die Zeiträume erfassen, in denen Düngemittel nicht ausgebracht werden sollten oder das Ausbringen verboten ist. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Verbot der Ausbringung in bestimmten Zeiträumen des Jahres eine wesentliche Bestimmung der Richtlinie 91/676 ist, die keine Ausnahmen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Luxemburg, C‑526/08, EU:C:2010:379, Rn. 54, 55 und 57).

    59

    Im vorliegenden Fall genügt hinsichtlich der Teile eins bis vier der ersten Rüge der Kommission die Feststellung, dass die Französische Republik nicht bestreitet, dass der mit dem Erlass vom 6. März 2001 aufgestellte Ausbringungszeitplan den Anforderungen der Richtlinie 91/676 nicht genügt. Der Mitgliedstaat beschränkt sich nämlich auf den Hinweis, dass die neuen Bestimmungen des Erlasses vom 19. Dezember 2011 die Mindestzeiträume, in denen das Ausbringen der verschiedenen Düngemittel verboten sei, festgelegt oder verlängert hätten.

    60

    Was den fünften Teil der Rüge betrifft, so hat die Französische Republik in den Schriftsätzen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, geltend gemacht, dass die rasch mineralisierenden organischen Düngemittel des Typs II und die mineralischen Düngemittel des Typs III in einem Zeitraum ausgebracht werden müssten, der möglichst nah am Zeitraum des Pflanzenwachstums liegen müsse. Der Mitgliedstaat bestreitet aber weder, dass die Pflanzen ihre Aufnahmefähigkeit im gesamten Gebiet Frankreichs vor dem 15. November verlieren, noch den Umstand, dass die Temperaturen in den Bergregionen länger unterhalb der Schwelle (5 °C) bleiben, oberhalb deren die Pflanzen Stickstoff aufnehmen können.

    61

    Außerdem kann das in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellte Vorbringen der Französischen Republik bezüglich stabiler organischer Düngemittel des Typs I nicht eine Erlaubnis zum Ausbringen organischer Düngemittel des Typs II in dem Zeitraum rechtfertigen, in dem die Pflanzen keinen Stickstoff aufnehmen. Nach den von der Französischen Republik nicht bestrittenen Angaben in den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ist nämlich die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Zusammenhang mit dem Ausbringen dieser Düngemittel in diesem Zeitraum aufgrund des erhöhten Anteils an Stickstoff, den diese Düngemittel bereits in mineralischer Form enthalten, höher. Dasselbe gilt zwangsläufig auch für mineralische Düngemittel des Typs III.

    62

    Wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist im Übrigen festzustellen, dass die spezifischen klimatischen Bedingungen der Bergregionen bei der Festlegung der Zeiträume zu berücksichtigen sind, in denen das Ausbringen der verschiedenen Düngemitteltypen verboten ist.

    63

    Was das Vorbringen der Französischen Republik betrifft, wonach Grünland einen dauerhaften Pflanzenbewuchs biete, der einen Schutz der Gewässer gegen Nitratauswaschungen gewährleiste, ist darüber hinaus klarzustellen, dass die wissenschaftliche Studie, auf die dieses Vorbringen gestützt wird, die Gefahr einer Verunreinigung im Zusammenhang mit dem Ausbringen von Düngemitteln während die Pflanzen sich nicht im Wachstum befinden in keiner Weise in Abrede stellt, da sich diese Studie in Wirklichkeit auf die Feststellung beschränkt, dass bei Beweidungssystemen geringere Stickstoffverluste gemessen wurden.

    64

    Unter diesen Umständen ist die erste Rüge der Kommission begründet.

    Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676, in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nr. 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 2 dieser Richtlinie

    Vorbringen der Parteien

    65

    Mit ihrer zweiten Rüge, die aus drei Teilen besteht, beanstandet die Kommission die mit dem Erlass vom 6. März 2001 und den Aktionsprogrammen der Departements im Bereich der Dunglagerung festgelegten Vorgaben. Mit den drei Teilen werden im Einzelnen gerügt:

    das Fehlen zwingender Vorschriften für die Landwirte mit klaren, präzisen und objektiven Kriterien für die Bestimmung der notwendigen Lagerkapazität,

    das Fehlen von Regelungen, die gewährleisten könnten, dass die Betriebe mit ausreichenden Lagerkapazitäten ausgestattet sind und

    die Erlaubnis zur Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld, und zwar für die Dauer von zehn Monaten.

    66

    Zur Stützung des ersten Teils ihrer Rüge macht die Kommission geltend, dass die nationale Regelung keine klaren, präzisen und objektiven Kriterien enthalte, die es den Landwirten ermöglichte, die Lagerkapazität zu berechnen, über die sie verfügen müssten, und der Verwaltung, die Handhabung des Dungs ordnungsgemäß zu kontrollieren. Das Organ ist der Ansicht, dass eine Lagerkapazität, die in Monaten und Wochen der Dungerzeugung in Verbindung mit der Bestimmung der Dungmengen ausgedrückt werde, die die einzelnen Tierarten erzeugten, insoweit den geeignetsten Weg darstelle.

    67

    Zur Stützung des zweiten Teils der zweiten Rüge macht die Kommission geltend, das französische Recht schreibe nicht vor, dass die Lagerkapazitäten die Sicherheitsmarge berücksichtigten, die für die Lagerung notwendig sei, wenn das Ausbringen von Dung aufgrund besonderer klimatischer Bedingungen unmöglich sei. Nach Ansicht der Kommission müssten für die Departements der Regionen Languedoc-Roussillon, Aquitanien, Midi-Pyrénées und Provence-Alpes-Côte d’Azur Mindestlagerkapazitäten entsprechend mindestens fünf Monaten und für die Departements der anderen Regionen Frankreichs entsprechend mindestens sechs Monaten verlangt werden.

    68

    Im Rahmen dieser ersten beiden Teile weist die Kommission außerdem darauf hin, dass die im Erlass vom 19. Dezember 2011 vorgesehene DEXEL-Methode zur Berechnung der Lagerkapazität ungeeignet sei, da sie komplizierte Regeln aufstelle, die durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen individuell auf den jeweiligen Betrieb angewandt werden müssten. Außerdem könnten die Lagerkapazitäten bis zum 1. Juli 2016 weiterhin auf der Grundlage der im Erlass vom 6. März 2001 vorgesehenen unzutreffenden Zeiträume, in denen das Ausbringen verboten sei, berechnet werden. Das eigentliche Ziel dieser Methode bestehe jedenfalls darin, die Lagerkapazität an die wirtschaftlichen und agronomischen Zwänge des einzelnen Betriebs anzupassen und nicht darin, sie an die Zeiträume anzupassen, in denen das Ausbringen verboten sei.

    69

    Mit dem dritten Teil dieser Rüge macht die Kommission geltend, dass fast alle Aktionsprogramme der Departements die unmittelbare Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld für die Dauer von zehn Monaten erlaubten. Diese Art der Lagerung über einen solchen Zeitraum ohne Schutz zwischen Boden und Dung und ohne dass Letzterer abgedeckt werde, berge die erhebliche Gefahr einer Gewässerverunreinigung und müsse verboten werden. In ihrer Erwiderung fügt die Kommission hinzu, dass es den nationalen Behörden nicht möglich sei, die Dauer dieser Lagerung zu überwachen, da der Erlass vom 19. Dezember 2011 vom Betriebsinhaber nicht verlange, dass er den Zeitpunkt der Verbringung auf das Feld aufzeichne.

    70

    Die französische Regierung widerspricht dieser Auffassung der Kommission. Sie macht geltend, die DEXEL-Methode berücksichtige sämtliche Parameter, die für eine zuverlässige Bestimmung des Lagerbedarfs eines jeden in einem gefährdeten Gebiet gelegenen Betriebs erheblich seien, einschließlich der Klimarisiken. Die Anwendung dieser Methode führe folglich zu einer Mindestlagerkapazität, die über der Kapazität liege, die für eine Lagerung während des längsten Zeitraums, in dem die Ausbringung verboten sei, erforderlich sei. Das Vorschreiben einer Lagerkapazität von sechs Monaten für die Mehrzahl der Regionen Frankreichs und von fünf Monaten für die südfranzösischen Regionen ermögliche es nicht, der Vielfältigkeit der Betriebe sowie der bodenklimatischen und agronomischen Bedingungen Frankreichs Rechnung zu tragen.

    71

    Zum dritten Teil der zweiten Rüge der Kommission macht die Französische Republik zunächst geltend, dass dieser insoweit unzulässig sei, als er den Grundsatz selbst der Erlaubnis zur Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld, die Bedingungen unter denen diese Lagerung erfolge und die Modalitäten der Überwachung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften betreffe, da sich die Kommission im Vorverfahren darauf beschränkt habe, die übermäßige Länge des Zeitraums, in dem diese Art der Lagerung erlaubt sei, zu beanstanden.

    72

    Zur Begründetheit dieses Teils macht die Französische Republik geltend, dass der Erlass vom 19. Dezember 2011, in den die zuvor durch die Aktionsprogramme der Departements festgelegten Vorgaben übernommen worden seien, vorsehe, dass die Lagerung auf dem Feld erst nach einer zweimonatigen Lagerzeit in einem Gebäude und unter der Bedingung, dass hinsichtlich des Dungs keine Versickerung drohe, erfolgen dürfe. Mit diesen Anforderungen könne jeglicher Gefahr einer Gewässerverunreinigung vorgebeugt werden.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    – Zur Zulässigkeit

    73

    Zur Zulässigkeit der zweiten Rüge der Kommission ist festzustellen, dass diese in der mit Gründen versehenen Stellungnahme weder den Umstand selbst der Erlaubnis zur Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld beanstandet hat – deren Zulässigkeit sie im Übrigen ausdrücklich akzeptierte, soweit sie sich auf wenige Wochen beschränkt –, noch die fehlende Möglichkeit zur Überprüfung der tatsächlichen Dauer dieser Art der Lagerung durch die Behörden.

    74

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand einer gemäß Art. 258 AEUV erhobenen Klage nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt wird und daher im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erweitert werden kann. Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage müssen auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein, so dass der Gerichtshof eine Rüge, die nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben wurde, nicht prüfen kann; die mit Gründen versehene Stellungnahme muss eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, C‑160/08, EU:C:2010:230, Rn. 43, und Kommission/Spanien, C‑67/12, EU:C:2014:5, Rn. 52).

    75

    Daher ist die zweite Rüge der Kommission insoweit, als der Französischen Republik damit zusätzliche Vertragsverletzungen vorgeworfen werden, die zu denjenigen hinzukommen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführt sind, für unzulässig zu erklären.

    76

    Was hingegen die Bedingungen betrifft, unter denen die Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld erfolgt, ist festzustellen, dass die Rüge im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren ähnlich formuliert wurde. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission wurde nämlich die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Zusammenhang mit dieser Art der Lagerung gerade aufgrund der Bedingungen, unter denen diese erlaubt ist, bereits angesprochen, und zwar ungeachtet der von der Französischen Republik übermittelten Informationen zu den Anforderungen, die vor einer solchen Lagerung erfüllt sein müssen.

    77

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission ihre Rüge zu diesem Punkt nicht erweitert hat und sich darauf beschränkt hat, in ihrer Klage die gegen diese Bedingungen und Anforderungen gerichteten Vorwürfe näher auszuführen, um u. a. auf das Vorbringen der Französischen Republik zu antworten.

    78

    Die zweite Rüge ist somit insoweit, als sie die Bedingungen betrifft, unter denen die Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld erfolgt, für zulässig zu erklären.

    79

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, entsprechend ihrem dahin gehenden, in ihrer Erwiderung gestellten Antrag eine Vertragsverletzung in Bezug auf die Vorschriften des Erlasses vom 19. Dezember 2011 zulässigerweise feststellen lassen kann, da dieser sich darauf beschränkt, die Vorgaben der Aktionsprogramme der Departements im Bereich der Lagerung von Dung auf dem Feld zu übernehmen.

    – Zur Begründetheit

    80

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Erlasses vom 19. Dezember 2011, die die Konstruktionen zur Lagerung von Dung betreffen, nach Art. 2 Ziff. I Nr. 1 dieses Erlasses von dessen Veröffentlichung an, d. h. vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, umzusetzen waren. Aus den in den Rn. 52 bis 54 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen sind diese Vorschriften somit im Rahmen der vorliegenden Klage zu berücksichtigen.

    81

    Zur Begründetheit dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nr. 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 2 dieser Richtlinie zum einen die Aktionsprogramme Vorschriften über das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen enthalten müssen. Zum anderen muss die vorgesehene Lagerkapazität größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird.

    82

    Was den ersten Teil der zweiten Rüge betrifft, ist festzustellen, dass Anhang I Ziff. II Nr. 1 des Erlasses vom 19. Dezember 2011 vorsieht, dass jegliche Viehwirtschaft in gefährdeten Gebieten über Lagerkonstruktionen verfügen muss, deren Kapazität – in Anbetracht der Möglichkeiten, diesen ohne Gefahr für die Wasserqualität zu behandeln oder zu beseitigen – mindestens die Mindestzeiträume des Ausbringungsverbots abdecken und den zusätzlichen Gefahren im Zusammenhang mit den klimatischen Verhältnissen Rechnung tragen muss. Die erforderliche Mindestlagerkapazität wird in Wochen der Dunglagerung ausgedrückt.

    83

    Für die Berechnung der erforderlichen Lagerkapazitäten schreibt Art. 2 Ziff. I Nr. 1 dieses Erlasses eine mit DEXEL bezeichnete Diagnosemethode vor. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass diese Diagnose von einem öffentlich bestellten Sachverständigen in Zusammenarbeit mit einem Landwirt erstellt wird. Sie ermöglicht eine Berechnung der Lagerkapazitäten für festen und für flüssigen Dung, die den Eigenheiten des einzelnen Betriebs angepasst ist und den Landwirten das Ausbringen zum geeignetsten Zeitpunkt entsprechend dem Bedarf der Kulturen ermöglicht. Aus den Akten geht außerdem hervor, dass die Berechnungsmethode und -modalitäten, auf denen diese Diagnose beruht, einschließlich der monatlichen Dungerzeugung nach Tierarten detailliert festgelegt sind.

    84

    Die Kommission macht zwar geltend, die DEXEL-Methode sei für die Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität ungeeignet, legt aber nicht im Einzelnen dar, weshalb diese Methode von vornherein Schwächen aufweisen sollte.

    85

    Insbesondere kann die Beanstandung der Kommission bezüglich der Zusammenarbeit zwischen öffentlich bestellten Sachverständigen und Landwirten im Rahmen der DEXEL-Methode nicht durchgreifen. Die Mitwirkung von Sachverständigen bei der Durchführung der Richtlinie 91/676 wird nämlich, wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge ausführt, von dieser Richtlinie in keiner Weise ausgeschlossen.

    86

    Außerdem lässt sich den in den Akten enthaltenen Angaben zur DEXEL-Methode entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht entnehmen, dass die Lagerkapazitäten unter Verstoß gegen die Vorschriften der Richtlinie 91/676 berechnet worden wären.

    87

    Somit ist festzustellen, dass der erste Teil der zweiten Rüge der Kommission nicht begründet ist.

    88

    Zum zweiten Teil der zweiten Rüge ist zunächst festzustellen, dass der Erlass vom 19. Dezember 2011 bestimmt, dass die Dimensionierung der Lagerkonstruktionen den zusätzlichen Gefahren im Zusammenhang mit den klimatischen Verhältnissen Rechnung tragen muss. Folglich müssen die vom nationalen Recht geforderten Lagerkapazitäten entgegen dem Vorbringen der Kommission eine Sicherheitsmarge umfassen, die es ermöglicht, das Lagervolumen zu erhöhen, wenn das Ausbringen aus Klimagründen nicht möglich ist.

    89

    Was sodann die Mindestzeiträume der Lagerung betrifft, die nach Ansicht der Kommission in den verschiedenen Regionen Frankreichs vorzuschreiben sind, genügt zum einen der Hinweis, dass aus der von der Kommission vorgelegten wissenschaftliche Studie hervorgeht, dass in den in der mediterranen bodenklimatischen Zone gelegenen Regionen Frankreichs eine Lagerkapazität von lediglich vier Monaten ausreichend sein dürfte.

    90

    Zum anderen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten außerdem, dass die jeder Aufzucht eigenen Faktoren wie die Art des erzeugten Dungs und die angebauten Kulturen die erforderliche Lagerkapazität beeinflussen können. Die wissenschaftlichen Daten, auf die die Französische Republik insoweit verweist und die von der Kommission nicht in Frage gestellt werden, zeigen insbesondere, dass die Verschmutzungsrisiken im Zusammenhang mit ausschließlich stabile organische Düngemittel des Typs I erzeugenden Tierhaltungssystemen – vor allem, wenn es sich um Beweidungssysteme handelt – geringer sind.

    91

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Ziff. I Nr. 2 des Erlasses vom 19. Dezember 2011 in einem Zeitraum, der sich bis zum 1. Juli 2016 erstrecken kann, die Berechnung der Lagerkapazitäten auf der Grundlage des in dem Erlass vom 6. März 2001 vorgesehenen Zeitplans für Ausbringverbote erlaubt, der, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils festgestellt, den Anforderungen der Richtlinie 91/676 nicht genügt. Die Kommission macht somit zu Recht geltend, die Französische Republik habe keine Vorschriften erlassen, die garantierten, dass die Betriebe mit ausreichenden Lagerkapazitäten ausgestattet seien.

    92

    Somit ist festzustellen, dass der zweite Teil der zweiten Rüge der Kommission insoweit begründet ist, als sie geltend macht, dass bei der Berechnung der Lagerkapazitäten bis zum 1. Juli 2016 weiterhin ein Zeitplan für Ausbringverbote herangezogen werden dürfe, der den Anforderungen der Richtlinie 91/676 nicht genüge.

    93

    Was den dritten Teil der zweiten Rüge der Kommission betrifft, ist den in den Akten enthaltenen und von der Französischen Republik nicht bestrittenen Angaben zu entnehmen, dass Festmist mit Stroh nach einer Lagerung in den ersten beiden Monaten in einem Gebäude weiterhin, allerdings langsam und schrittweise, Stickstoff freigibt. Daraus ergibt sich außerdem, dass die Phase der Immobilisierung von am Boden freigegebenem Stickstoff, in der die Gefahr einer Verunreinigung im Zusammenhang mit diesem Düngemittel geringer ist, vorübergehend ist. So dauert dieses Phänomen, wenn das Düngemittel im Herbst angewandt wird, grundsätzlich bis zum Ende des Winters an.

    94

    Da die unmittelbare Lagerung von Dung auf dem Feld ohne Abdeckung während eines Zeitraums von höchstens zehn Monaten erlaubt ist, der sich über die Phase der Immobilisierung des Stickstoffs hinaus erstrecken kann, lässt sich die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Zusammenhang mit dieser Art der Lagerung nicht ausschließen.

    95

    Nach alledem ist festzustellen, dass der dritte Teil der zweiten Rüge, auf die die Kommission ihre Klage stützt, begründet ist.

    96

    Somit ist die zweite Rüge der Kommission insoweit begründet, als die nationalen Rechtsvorschriften zum einen vorsehen, dass bei der Berechnung der Lagerkapazitäten bis zum 1. Juli 2016 weiterhin ein Zeitplan für Ausbringverbote herangezogen werden darf, der den Anforderungen der Richtlinie 91/676 nicht genügt, und zum anderen die Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld für eine Dauer von zehn Monaten erlauben.

    Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 dieser Richtlinie

    Vorbringen der Parteien

    97

    Mit ihrer dritten Rüge wirft die Kommission der Französischen Republik das Fehlen von Bestimmungen vor, die es den Landwirten und den Überwachungsbehörden ermöglichten, die Stickstoffmenge exakt zu berechnen, die ausgebracht werden könne, um eine ausgeglichene Düngung zu gewährleisten.

    98

    Zur Stützung dieser Rüge macht die Kommission geltend, dass, obwohl mit dem Erlass vom 6. März 2001 eine als „Methode der Bilanzabschätzung“ bezeichnete Methode zur Ermittlung der beizubringenden Stickstoffmenge eingeführt worden sei, die Mehrzahl der Aktionsprogramme der Departements entweder nicht alle erforderlichen Berechnungsparameter (Stickstoffbedarf der einzelnen Kulturen und Weiden, Effizienz des Stickstoffs im Dung, in den Böden und im Dung enthaltener Stickstoff usw.) festlegten oder diese Parameter derart kompliziert darstellten, dass eine korrekte Anwendung in keiner Weise gewährleistet sei. Nach Ansicht der Kommission würde die Festlegung von Mengenhöchstgrenzen für den Gesamtstickstoffeintrag für die verschiedenen Kulturen es ermöglichen, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der genannten Methode zu beseitigen und dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen.

    99

    In ihrer Erwiderung weist die Kommission außerdem darauf hin, dass die Methode der Bilanzabschätzung mit dem Erlass vom 19. Dezember 2011 lediglich in ihren Grundzügen festgelegt worden sei, wobei die Bestimmung der regionalen Bezugswerte für die praktische Durchführung dieser Methoden den Präfekten der Regionen auf Vorschlag der regionalen Sachverständigengremien „Nitrate“ überlassen wird. Sodann führt sie mehrere Bedenken hinsichtlich der mit diesem Erlass und den zu dessen Durchführung ergangenen Erlassen der Präfekten der Regionen festgelegten Bestimmungen an.

    100

    Die Französische Republik vertritt die Ansicht, dass die Methode der Bilanzabschätzung geeignet sei, um das Gleichgewicht der Stickstoffdüngung zu gewährleisten, da sie es ermögliche, die Verwendungsnormen zu bestimmen, die die Menge der ausgebrachten Düngemittel an der Quelle beschränkten und dabei den agronomischen und bodenklimatischen Eigenheiten des einzelnen Betriebs Rechnung trage.

    101

    Im Übrigen ermöglichen die mit dem Erlass vom 19. Dezember 2011 eingeführten Änderungen nach Ansicht dieses Mitgliedstaats die richtige Anwendung des Grundsatzes der ausgewogenen Düngung. Dieser Erlass beziehe sich nunmehr ausdrücklich auf die Berechnungsmethode der Bilanzabschätzung und verweise auf eine online verfügbare detaillierte Dokumentation zu dieser Methode. Außerdem lege dieser Erlass die für die Berechnung einer ausgewogenen Stickstoffmenge notwendigen Vorgaben fest, an die sich die Landwirte halten müssten, ohne dass es erforderlich wäre, die Präfektenerlasse betreffend die operativen Bezugswerte auf regionaler Ebene abzuwarten.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    – Zur Zulässigkeit

    102

    Zur Zulässigkeit der dritten Rüge der Kommission ist festzustellen, dass diese der Französischen Republik erstmals in ihrer Erwiderung eine Vertragsverletzung hinsichtlich der Bestimmungen des Erlasses vom 19. Dezember 2011 und der Präfektenerlasse vorwirft, die sich nicht auf eine Wiederholung der Bestimmungen des Erlasses vom 6. März 2001 beschränken.

    103

    Diese Rüge ist folglich, wie sich aus den Rn. 49 und 74 des vorliegenden Urteils ergibt, als unzulässig zurückzuweisen, soweit die Kommission der Französischen Republik damit zusätzliche Vertragsverletzungen vorwirft, die weder in der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch in der Klageschrift aufgeführt sind.

    – Zur Begründetheit

    104

    Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 2 Ziff. II des Erlasses vom 19. Dezember 2011 die Bestimmungen dieses Erlasses, die für die Landwirte Pflichten hinsichtlich des Ausbringens stickstoffhaltiger Düngemittel in gefährdeten Gebieten festlegen, erst zum 1. September 2012 in Kraft treten sollten, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist.

    105

    Außerdem steht fest, dass bei Ablauf dieser Frist die regionalen Bezugswerte, die für die Durchführung der die Berechnung der durch die Düngemittel beizubringenden Stickstoffmenge nach der Methode der Bilanzabschätzung betreffenden Bestimmungen dieses Erlasses notwendig sind, noch nicht festgelegt worden waren.

    106

    Aus den in den Rn. 52 bis 54 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die mit dem genannten Erlass eingeführten Änderungen als ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 der Richtlinie 91/676 angesehen werden könnte.

    107

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen der Aktionsprogramme gemäß Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 Ziffer 3 der Richtlinie 91/676 Vorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln umfassen müssen, die auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung ausgerichtet sind.

    108

    Im vorliegenden Fall geht zwar aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten hervor, dass die hinter der Methode der Bilanzabschätzung stehenden Überlegungen dem Grundsatz nach letztlich zu einer optimalen Stickstoffbeibringung für jede Kultur führen, jedoch erkennt die Französische Republik selbst an, dass die das Gleichgewicht der Stickstoffdüngung betreffenden Bestimmungen des Erlasses vom 6. März 2001 es nicht ermöglichen, die vollständige Anwendung von Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 der Richtlinie 91/676 hinreichend klar und bestimmt zu gewährleisten.

    109

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Mitgliedstaat sich sowohl im Rahmen der vorliegenden Klage als auch im Vorverfahren darauf beschränkt hat, die Änderungen anzuführen, die mit dem Erlass vom 19. Dezember 2011 eingeführt worden sind, um die Umsetzung der Methode der Bilanzabschätzung „einfacher und verständlicher“ zu gestalten und den Landwirten sowie den Überwachungsbehörden zu ermöglichen, die Stickstoffmenge zutreffend zu berechnen, die ausgebracht werden kann, um das Düngegleichgewicht gemäß der Richtlinie 91/676 zu gewährleisten, was rechtlich hinreichend belegt, dass dies unter der Geltung des Erlasses vom 6. März 2001 nicht der Fall war.

    110

    Folglich ist die dritte Rüge, auf die die Kommission ihre Klage stützt, begründet.

    Zur vierten Rüge: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2 dieser Richtlinie

    111

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, nachdem sie von den Argumenten Kenntnis erlangt hatte, die die französischen Behörden in ihrer Klagebeantwortung vorgebracht haben, entschieden hat, einen Teil ihrer vierten Rüge fallen zu lassen, soweit diese die für flüssigen Schweinedung festgelegten Stickstofffreisetzungswerte betraf; dieser Teil ist somit nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Rüge.

    Vorbringen der Parteien

    112

    Mit ihrer vierten Rüge, die sich in acht Teile untergliedert, macht die Kommission unter Berufung auf wissenschaftliche Studien geltend, dass die im Rundschreiben vom 15. Mai 2003 nach Tierarten festgelegten Stickstofffreisetzungswerte, auf die ein Großteil der Aktionsprogramme der Departements Bezug nähmen, auf der Grundlage unzutreffender Mengen des von den Tieren ausgeschiedenen Stickstoffs bzw. zu hoch veranschlagter Koeffizienten für Stickstoffverluste durch Verflüchtigung berechnet worden seien. Dieses Rundschreiben könne somit die Einhaltung der durch die Richtlinie 91/676 auf 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar festgelegten Grenze für das Ausbringen von Dung nicht gewährleisten. Die acht Teile dieser Rüge der Kommission beziehen sich demnach auf:

    die Festlegung der Werte für Milchkühe auf der Grundlage einer unzutreffenden Menge ausgeschiedenen Stickstoffs und eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 30 %,

    die Festlegung der Werte für die übrigen Rinder auf der Grundlage eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 30 %,

    das Fehlen einer Festlegung der Stickstofffreisetzungswerte für festen Dung in Bezug auf Schweine,

    die Festlegung der Werte für Geflügel auf der Grundlage eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 60 %,

    die Festlegung der Werte für Schafe auf der Grundlage eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 30 %,

    die Festlegung der Werte für Ziegen auf der Grundlage eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 30 %,

    die Festlegung der Werte für Pferde auf der Grundlage eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % und

    die Festlegung der Werte für Kaninchen auf der Grundlage eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 60 %.

    113

    Mit dem ersten Teil ihrer vierten Rüge vertritt die Kommission zum einen die Auffassung, dass der für Milchkühe festgelegte Stickstofffreisetzungswert auf einer Menge ausgeschiedenen Stickstoffs beruhe, die die unterschiedlichen Milcherzeugungsmengen unberücksichtigt lasse, obwohl der im Dung enthaltene Stickstoff nach der Milcherzeugungsrate des Tieres variiere, und dass mehrere Regionen Frankreichs durch eine intensive Erzeugung gekennzeichnet seien. Zum anderen beruhe der Wert auf einem zu hohen Verflüchtigungskoeffizienten, da der durchschnittliche Verflüchtigungskoeffizient auf 24 % zu schätzen sei.

    114

    Außerdem bedeute die in Anhang II Buchst. B des Erlasses vom 19. Dezember 2011 vorgesehene Übergangsvorschrift, nach der für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 für die Milchkuhhaltung mit mehr als 75 % Weidefläche auf die gesamte Nutzfläche ein Mittelwert gelte, eine Überdüngung der Böden und eine Abweichung von der Geltung der Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar.

    115

    Mit dem zweiten Teil ihrer vierten Rüge macht die Kommission geltend, der für die übrigen Rinder angesetzte Verflüchtigungskoeffizient sei zu hoch, da nach wissenschaftlichen Daten ein Verflüchtigungskoeffizient von unter 21 % anzusetzen sei. In ihrer Erwiderung stellt die Kommission auch die von der Französischen Republik zur Ermittlung dieser Werte angesetzten Mengen ausgeschiedenen Stickstoffs in Frage.

    116

    Mit dem dritten Teil dieser Rüge vertritt die Kommission die Ansicht, dass für festen Schweinedung ebenfalls Stickstofffreisetzungswerte festzusetzen seien.

    117

    Im Rahmen des vierten Teils dieser Rüge weist die Kommission darauf hin, dass der in der wissenschaftlichen Literatur vorgeschlagene Verflüchtigungskoeffizient für Gülle 30 % betrage. Damit führten die in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Werte bei Gülle erzeugendem Geflügel zu einer erheblichen Unterschätzung des Gehalts an ausbringbarem Stickstoff im Dung.

    118

    Mit dem fünften und dem sechsten Teil dieser Rüge macht die Kommission geltend, die für Schafe und Ziegen angesetzten Verflüchtigungskoeffizienten seien zu hoch, da in wissenschaftlichen Studien Koeffizienten von 9,5 % genannt würden.

    119

    Was den siebten Teil ihrer vierten Rüge betrifft, macht die Kommission geltend, dass in der wissenschaftlichen Literatur für Pferde mit 13,1 % ein anderer Verflüchtigungskoeffizient angeführt werde als der, den die nationale Regelung vorsehe.

    120

    Mit dem achten Teil dieser Rüge trägt die Kommission schließlich vor, dass der in der nationalen Regelung angesetzte Verflüchtigungskoeffizient für Kaninchen ebenfalls zu hoch sei. Sie weist insoweit darauf hin, dass in verschiedenen wissenschaftlichen Studien Koeffizienten von 28 % und 44 % angeführt würden.

    121

    Die Französische Republik erwidert zunächst, dass die von der Kommission unter Anwendung der von dieser für angemessen erachteten Verflüchtigungskoeffizienten neu berechneten Stickstofffreisetzungswerte fehlerhaft seien, da diese Koeffizienten nur hinsichtlich des Anteils des in Gebäuden oder bei der Lagerung ausgestoßenen Stickstoffs angewandt werden dürften. Die Kommission habe sie aber auch hinsichtlich der im Freien ausgestoßenen Stickstoffmenge angewandt.

    122

    Außerdem sei der Vorwurf der Kommission betreffend die für Rinder mit Ausnahme von Milchkühen vorgesehenen Mengen ausgeschiedenen Stickstoffs unzulässig, da er erstmals in der Erwiderung erhoben worden sei.

    123

    Sodann macht die Französische Republik geltend, dass der Erlass vom 19. Dezember 2011 zum einen bezüglich Milchkühe einen niedrigeren Verflüchtigungskoeffizienten, nämlich 25 %, vorsehe und zum anderen Stickstofffreisetzungswerte für festen Schweinedung festlege.

    124

    Schließlich weist die Französische Republik darauf hin, dass die in der französischen Regelung angesetzten Verflüchtigungskoeffizienten auf den Arbeiten des Comité d’orientation pour les pratiques agricoles respectueuses de l’environnement (Lenkungsausschuss für umweltschonende Praktiken in der Landwirtschaft, im Folgenden: Corpen) gründeten und auf der Grundlage von Bilanzmethoden erarbeitet worden seien, die darin bestünden, die Verflüchtigung nach dem Unterschied zwischen dem von den Tieren ausgeschiedenen Stickstoff und dem Stickstoff zu ermitteln, der in den Ausscheidungen gemessen wird, die das Gebäude oder die Lagerstätte verlassen. Diese Methoden seien zur Berechnung der Stickstofffreisetzungswerte besser geeignet als die Methode der Direktmessung, auf der die von der Kommission angeführten Studien beruhten und bei der der Luftstrom und der Gehalt an Gasen analysiert würden, die in das Gebäude oder die Lagervorrichtung ein- oder daraus austräten. Jedenfalls zeigten die zu den durch Dung erzeugten gasförmigen Stickstoffemissionen verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine sehr große Bandbreite der diese Emissionen betreffenden Werte.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    – Zur Zulässigkeit

    125

    Zur Zulässigkeit der vierten Rüge der Kommission ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe hinsichtlich der Übergangsvorschrift, die in Anhang II Buchst. B des Erlasses vom 19. Dezember 2011 bezüglich der Erzeugung ausbringbaren Stickstoffs durch Milchkühe vorgesehen ist, in der mit Gründen versehene Stellungnahme nicht aufgeführt war. Zum anderen hat die Kommission in ihrer Klageschrift ausdrücklich betont, dass sie die für die übrigen Rinder angesetzten Mengen ausgeschiedenen Stickstoffs nicht beanstande, stellt diese Berechnungsparameter aber in ihrer Erwiderung gleichwohl in Frage.

    126

    Soweit die Kommission mit dieser Rüge den mit der Übergangsvorschrift in Anhang II Buchst. B des Erlasses vom 19. Dezember 2011 für Milchkühe festgesetzten Mittelwert und die für die übrigen Rinder mit dem Rundschreiben vom 15. Mai 2003 festgesetzten Mengen ausgeschiedenen Stickstoffs beanstandet, ist diese Rüge somit aus den in den Rn. 49 und 74 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

    127

    Hingegen kann die Kommission, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, entsprechend ihrem dahin gehenden, in ihrer Erwiderung gestellten Antrag eine Vertragsverletzung in Bezug auf die Vorschriften des Erlasses vom 19. Dezember 2011 zulässigerweise feststellen lassen, mit denen die für Rinder mit Ausnahme von Milchkühen sowie für Geflügel, Schafe, Ziegen, Pferde und Kaninchen festgesetzten Stickstofffreisetzungswerte wiederholt wurden.

    – Zur Begründetheit

    128

    Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 2 Ziff. II des Erlasses vom 19. Dezember 2011 die Vorschriften dieses Erlasses, die die Modalitäten der Berechnung der Höchstmenge an in Dung enthaltenem Stickstoff betreffen, die jährlich für jeden Betrieb ausgebracht werden darf, erst zum 1. September 2012 in Kraft treten sollten, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist. Dasselbe gilt notwendigerweise für die ebenfalls in diesem Erlass zur Durchführung dieser Vorschriften vorgesehenen Normen für die Stickstoffausscheidung nach Tierarten. Wie in den Rn. 52 bis 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann der Gerichtshof die mit dem Erlass vom 19. Dezember 2011 eingeführten Änderungen somit nicht berücksichtigen.

    129

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 91/676 die Pflicht vorsieht, in die Aktionsprogramme Regelungen zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln aufzunehmen, die sicherstellen sollen, dass „bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet“. Als Begrenzung gilt dabei die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält, wobei die Mitgliedstaaten unter den in Anhang III Nr. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 91/676 bestimmten Voraussetzungen eine andere Dungmenge erlauben können.

    130

    Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, kommt der Festlegung spezifischer Grenzwerte für das Ausbringen von Dung besondere Bedeutung für die Erreichung der Ziele der Verringerung und Vorbeugung der Gewässerverunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen zu.

    131

    Gemäß Anhang III Nr. 3 der Richtlinie können die Mengen Dung, die ausgebracht werden dürfen, auf der Grundlage von Tierzahlen berechnet werden. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten, wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie die physischen, geologischen und klimatischen Merkmale der einzelnen Regionen berücksichtigen.

    132

    Gemäß Anhang II Nr. 1 des Erlasses vom 1. August 2005 erfolgt die Berechnung der durch die im Betrieb vorhandenen Tiere erzeugten Stickstoffmenge im vorliegenden Fall durch Multiplikation des Bestands mit den Werten für die Erzeugung ausbringbaren Stickstoffs pro Tier. Es ist unstreitig, dass diese Werte unter Abzug des verflüchtigten Stickstoffs von der Bruttomenge des von den Tieren ausgeschiedenen Stickstoffs festgelegt werden, wenn sich die Tiere im Gebäude befinden, und bei einer Lagerung des Dungs durch Anwendung des Verflüchtigungskoeffizienten.

    133

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist zunächst festzustellen, dass die Fehler, die die Kommission bei der Neuberechnung der Stickstofffreisetzungswerte begangen hat und die sie in ihrer Erwiderung selbst eingeräumt hat, ihre Vorwürfe hinsichtlich der Bruttomengen ausgeschiedenen Stickstoffs und der mit der nationalen Regelung für bestimmte Tierarten aufgestellten Koeffizienten für Stickstoffverluste durch Verflüchtigung nicht hinfällig werden lassen. Diese Feststellung wird von der Französischen Republik nicht bestritten, die sich in diesem Punkt darauf beschränkt, eine fehlerhafte Anwendung der fraglichen Koeffizienten auf die Gesamtmenge des von den Tieren ausgeschiedenen Stickstoffs geltend zu machen.

    134

    Was sodann den ersten und den dritten Teil der vierten Rüge der Kommission betrifft, genügt erstens die Feststellung, dass die Französische Republik, wenn sie insoweit die mit dem Erlass vom 19. Dezember 2011 eingeführten Änderungen anzeigt, zum einen einräumt, dass sie vor Verabschiedung dieses Erlasses einen zu hohen Verflüchtigungskoeffizient für Milchkühe festgelegt hatte, und zum anderen, dass sie es unterlassen hat, Stickstofffreisetzungswerte für festen Schweinedung festzusetzen.

    135

    Zweitens ist hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Milcherzeugungsrate bei der Berechnung der Bruttomenge des von den Milchkühen ausgeschiedenen Stickstoffs darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Kommission von der Französischen Republik nicht bestritten wurde, nachdem der Erlass nunmehr mehrere Stufen der Erzeugung ausbringbaren Stickstoffs in Abhängigkeit von der Milcherzeugung vorsieht.

    136

    Was schließlich die Teile zwei und vier bis acht dieser Rüge betrifft, die zusammen zu prüfen sind, ist klarzustellen, dass sich die Kommission auf in mehreren wissenschaftlichen Studien angegebene technische Daten stützt, um ihre Vorwürfe hinsichtlich des in der nationalen Regelung auf der Grundlage der Ergebnisse des Corpen angesetzten Verflüchtigungskoeffizienten zu begründen.

    137

    Die Französische Republik, die die Ergebnisse der von der Kommission vorgelegten Studien nicht bestreitet, beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zum einen Schwächen der Methode der Direktmessung geltend zu machen, auf der diese Studien hinsichtlich der Berechnung des für die Viehwirtschaft geltenden Verflüchtigungskoeffizienten beruhen. Zum anderen weist dieser Mitgliedstaat auf den Umstand hin, dass die Verflüchtigungskoeffizienten aus wissenschaftlicher Sicht offenbar nicht exakt festgelegt werden könnten, und sich diese Unsicherheit in der Veränderlichkeit der in der wissenschaftlichen Literatur verfügbaren Werte der Verflüchtigungskoeffizienten ausdrücke.

    138

    Was erstens die Eignung der Methode der Direktmessung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Französischen Republik als solche die Richtigkeit der von der Kommission vorgebrachten Verflüchtigungskoeffizienten nicht in Frage stellen können. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen geht nämlich hervor, dass sowohl diese Methode als auch die Bilanzmethode auf Experimenten beruhen, bei denen die besondere Situation der einzelnen untersuchten Arten der Viehwirtschaft Berücksichtigung findet. Darüber hinaus deutet die letzte Überprüfung der Bezugswerte des Corpen in keiner Weise auf eine Methodenpräferenz hin.

    139

    Zweitens ist zur Schwankungsbreite der in den wissenschaftlichen Veröffentlichungen gemachten Angaben zur Verflüchtigung darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut von Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 91/676 eindeutig hervorgeht, dass diese Vorschrift verlangt, dass der für das Ausbringen von Dung festgelegte spezifische Grenzwert, d. h. 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar, für jeden Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb systematisch einzuhalten ist, und zwar auch dann, wenn sich die Mitgliedstaaten gemäß Nr. 3 des genannten Anhangs dazu entschließen, diesen Grenzwert auf der Grundlage von Tierzahlen zu berechnen.

    140

    Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass sich die Veränderlichkeit der in der wissenschaftlichen Literatur verfügbaren Werte der Verflüchtigungskoeffizienten u. a. mit der Heterogenität der Bedingungen der Viehwirtschaft und der klimatischen Verhältnisse erklären lässt, die Gegenstand der durchgeführten Studien waren, nachdem die Französische Republik u. a. in der mündlichen Verhandlung auf die Diversität der Viehwirtschaft in Frankreich abgestellt hat.

    141

    Unter diesen Umständen kann, wie die Generalanwältin in den Nrn. 123 bis 126 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, allein die Festlegung von Verflüchtigungskoeffizienten auf der Grundlage der Daten der niedrigsten prozentualen Schätzung der Stickstoffverluste durch Verflüchtigung die Gewähr dafür bieten, dass der von der Richtlinie 91/676 für das Ausbringen von Dung vorgesehene Grenzwert in der gesamten französischen Viehwirtschaft ordnungsgemäß eingehalten wird.

    142

    Da die Französische Republik für Rinder mit Ausnahme von Milchkühen sowie für Geflügel, Schafe, Ziegen, Pferde und Kaninchen Verflüchtigungskoeffizienten vorgesehen hat, die deutlich höher sind als die von der Kommission auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten angesetzten, deren Richtigkeit die Französische Republik nicht in Frage stellt, ist festzustellen, dass die durch die nationale Regelung festgesetzten Verflüchtigungskoeffizienten den Anforderungen der Richtlinie 91/676 nicht genügen.

    143

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die vierte von der Kommission zur Stützung ihrer Klage vorgebrachte Rüge begründet.

    Zur fünften Rüge: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nr. 2 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 Buchst. a dieser Richtlinie

    Vorbringen der Parteien

    144

    Mit ihrer fünften Rüge wirft die Kommission der Französischen Republik das Fehlen hinreichender Vorschriften mit klaren, präzisen und objektiven Kriterien für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen vor. Nach Ansicht dieses Organs ist es für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91/676 erforderlich, dass die nationale Regelung die Neigungsprozente angibt, ab denen das Ausbringen von Düngemitteln verboten ist.

    145

    Die Französische Republik erwidert, dass der Erlass vom 6. März 2001 das Ausbringen auf stark geneigten Flächen verbiete, da es die Gefahr eines Oberflächenabflusses aus der Ausbringungsparzelle berge. Außerdem hänge die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht allein von der Neigung ab, sondern darüber hinaus von einer Vielzahl anderer Faktoren wie der Gleichmäßigkeit der Neigung, der Art und der Richtung der Bepflanzung, der Art des Bodens, der Form der Parzelle, der Art und der Richtung der Bearbeitung des Bodens sowie der Art des Dungs. Folglich sei ein Ausbringungsverbot, das sich lediglich auf den Neigungsgrad beruhe, nicht angemessen.

    146

    Der Mitgliedstaat macht weiter geltend, dass der Erlass vom 19. Dezember 2011 Vorschriften hinsichtlich der Wasserläufe betreffenden Bedingungen für das Ausbringen enthalte, die in Verbindung mit dem Verbot des Ausbringens auf stark geneigten Flächen zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676 beitrügen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    147

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Ziff. II des Erlasses vom 19. Dezember 2011 die Vorschriften dieses Erlasses hinsichtlich der Wasserläufe betreffenden Bedingungen des Ausbringens erst zum 1. September 2012 in Kraft treten sollten, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist. Wie in den Rn. 52 bis 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann der Gerichtshof die Vorschriften hinsichtlich der Wasserläufe betreffenden Bedingungen für das Ausbringen somit nicht berücksichtigen.

    148

    Zur Begründetheit ist darauf hinzuweisen, dass die Aktionsprogramme nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nr. 2 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 Buchst. a dieser Richtlinie Vorschriften zum Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen enthalten müssen.

    149

    Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten, wie bereits in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in besonderer Weise gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zur Umsetzung der Richtlinie 91/676 bestimmten Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind.

    150

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission, ohne dass die Französische Republik in diesem Punkt widersprochen hätte, geltend macht, dass bestimmte Aktionsprogramme der Departements keine Regelung hinsichtlich der Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen enthielten, und zwar weder gestützt auf Neigungsprozente noch auf die verschiedenen Parameter, von denen dieser Mitgliedstaat annahm, dass sie zu berücksichtigen seien. Außerdem beschränkt sich eine große Zahl der Aktionsprogramme der Departements darauf, den mit dem Erlass vom 6. März 2001 aufgestellten allgemeinen Grundsatz wiederzugeben, wonach das Ausbringen unter solchen Bedingungen unterbleiben muss, die zu einem Oberflächenabfluss aus der Ausbringungsparzelle führen.

    151

    Zweitens ergibt die Prüfung der einschlägigen Bestimmungen des Erlasses vom 6. März 2001, dass sich dieser in einem ersten Schritt darauf beschränkt, das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen zu verbieten, und in einem zweiten Schritt darauf, zu bestimmen, dass die Aktionsprogramme die Fälle genau angeben müssen, für die das Verbot angesichts der Gefahr eines Oberflächenabflusses aus der Ausbringungsparzelle gilt, oder, andernfalls, die Neigungsprozente, bei deren Überschreiten das Ausbringen verboten ist.

    152

    Es ist festzustellen, dass diese Bestimmungen derart allgemein sind, dass sie nicht geeignet sind, die Lücken der Aktionsprogramme zu schließen, um so die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Anhangs II Punkt A Nr. 2 und des Anhangs III Nr. 1 Ziff. 3 Buchst. a der Richtlinie 91/676 in einer Weise zu gewährleisten, die den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit entsprechend hinreichend klar und bestimmt wäre.

    153

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die fünfte Rüge der Kommission begründet ist.

    Zur sechsten Rüge: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nr. 3 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 Buchst a und b dieser Richtlinie

    Vorbringen der Parteien

    154

    Mit ihrer sechsten Rüge wirft die Kommission der Französischen Republik unter Berufung auf wissenschaftliche Daten vor, sie habe keine Vorschriften erlassen, die das Ausbringen von Düngemitteln jeglichen Typs auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden untersagten, obwohl das Ausbringen die erhebliche Gefahr eines Oberflächenabflusses und einer Auswaschung berge. Der Erlass vom 6. März 2001 sehe vor, dass das Ausbringen von Düngemitteln der Typen I und III auf gefrorenen Böden und das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I auf schneebedeckten Böden reguliert werden müssten. Außerdem sei gemäß diesem Erlass das Ausbringen jeglicher Düngemittel auf Böden erlaubt, die aufgrund eines 24-Stunden-Zyklus des Gefrierens und Auftauens lediglich an der Oberfläche gefroren seien. Schließlich trägt die Kommission vor, dass bestimmte Betriebe die Möglichkeit hätten, Festmist mit Stroh sowie kompostierten Dung auf gefrorenen Böden auszubringen.

    155

    Die Französische Republik erwidert auf dieses Vorbringen, dass die Richtlinie 91/676 nicht verlange, dass das Ausbringen von Düngemitteln auf schneebedeckten oder gefrorenen Böden systematisch verboten werde, sondern nur, dass diese Ausbringung reguliert werde. Sie räumt ein, dass dieser Vorgang in Anbetracht der Gefahren, die das Ausbringen von Düngemitteln unter solchen Umständen darstellen kann, erheblichen Beschränkungen zu unterwerfen sei. Allerdings ist dieser Mitgliedstaat der Ansicht, dass der Erlass vom 6. März 2001 solche Beschränkungen festlege, da das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II auf gefrorenen Böden und das Ausbringen von Düngemitteln der Typen II und III auf schneebedeckten Böden in jedem Fall verboten seien.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    156

    Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nr. 3 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 Buchst a und b dieser Richtlinie verlangt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Begrenzung des Ausbringens bei gefrorenen oder schneebedeckten Böden treffen.

    157

    Im Übrigen sind in den Aktionsprogrammen, wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 91/676 die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

    158

    Wie die Generalanwältin in Nr. 144 ihrer Schlussanträge ausführt, ist vorliegend das Ausbringen von Düngemitteln auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden wissenschaftlichen Studien zufolge, die die Kommission dem Gerichtshof vorgelegt hat und deren Ergebnisse von der Französischen Republik nicht bestritten worden sind, in jedem Fall zu verbieten. Gefrorener Boden bzw. eine Schneedecke schränken nämlich die Bewegung der Nährstoffe im Boden ein und erhöhen erheblich die Gefahr, dass diese Nährstoffe alsdann, insbesondere durch Oberflächenabfluss, zu Oberflächengewässern transportiert werden.

    159

    Darüber hinaus sind die im Fall des Ausbringens auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden zu befürchtenden Verschmutzungsrisiken nicht geringer, wenn der Boden aufgrund eines 24-Stunden-Zyklus des Gefrierens und Auftauens lediglich an der Oberfläche gefroren ist. Aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten wissenschaftlichen Studie geht vielmehr hervor, dass die Zyklen des Gefrierens und Auftauens sich wesentlich auf die Mineralisierungsrate auswirken, da das Gefrieren der aufgetauten Böden einen Stickstoffmineralisierungsschub bewirkt.

    160

    Folglich ist die sechste Rüge der Kommission begründet.

    161

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676 verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sämtlichen ihr nach Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 dieser Richtlinie obliegenden Pflichten vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen, soweit die zur Umsetzung der Richtlinie erlassene nationale Regelung

    keine Zeiträume vorsieht, in denen das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I bei großen Herbstkulturen und seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland verboten ist,

    den Zeitraum, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I bei großen Frühjahrskulturen verboten ist, auf die Monate Juli und August beschränkt,

    bei großen Herbstkulturen das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs II auf den Zeitraum 1. November bis 15. Januar eingrenzt und für diese Kulturen das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs III nicht über den 15. Januar hinaus verlängert,

    bei großen Frühjahrskulturen den Zeitraum, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II verboten ist, nicht über den 15. Januar hinaus verlängert,

    bei seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland einen Zeitraum vorsieht, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II verboten ist, der erst mit dem 15. November beginnt, und das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs III bei diesem Grünland und in Bergregionen nicht bis Ende Februar verlängert,

    vorsieht, dass bei der Berechnung der Lagerkapazitäten bis zum 1. Juli 2016 weiterhin ein Zeitplan für Ausbringverbote herangezogen werden darf, der den Anforderungen der Richtlinie 91/676 nicht genügt,

    die Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld für eine Dauer von zehn Monaten erlaubt,

    nicht dafür Sorge trägt, dass die Landwirte und die Überwachungsbehörden in der Lage sind, die Stickstoffmenge zutreffend zu berechnen, die ausgebracht werden kann, um das Düngegleichgewicht zu gewährleisten,

    in Bezug auf Milchkühe die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage einer Menge ausgeschiedenen Stickstoffs, die die unterschiedlichen Milcherzeugungsmengen unberücksichtigt lässt, und eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf die übrigen Rinder die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Schweine keine Stickstofffreisetzungswerte für Festdung festlegt,

    in Bezug auf Geflügel die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 60 % festlegt,

    in Bezug auf Schafe die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Ziegen die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Pferde die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Kaninchen die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 60 % festlegt,

    hinsichtlich der Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen keine den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genügenden klaren, präzisen und objektiven Kriterien enthält und

    das Ausbringen von Düngemitteln der Typen I und III auf gefrorenen Böden, das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I auf schneebedeckten Böden, das Ausbringen von Düngemitteln auf Böden, die aufgrund eines 24-Stunden-Zyklus des Gefrierens und Auftauens lediglich an der Oberfläche gefroren sind, und das Ausbringen von Festmist mit Stroh sowie kompostiertem Dung auf gefrorenen Böden erlaubt.

    162

    Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

    Kosten

    163

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Für den Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, bestimmt Art. 138 Abs. 3, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

    164

    Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, die Französische Republik, die im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind dieser die gesamten Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sämtlichen ihr nach Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 dieser Richtlinie obliegenden Pflichten vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen, soweit die zur Umsetzung der Richtlinie erlassene nationale Regelung:

    keine Zeiträume vorsieht, in denen das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I bei großen Herbstkulturen und seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland verboten ist,

    den Zeitraum, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I bei großen Frühjahrskulturen verboten ist, auf die Monate Juli und August beschränkt,

    bei großen Herbstkulturen das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs II auf den Zeitraum 1. November bis 15. Januar eingrenzt und für diese Kulturen das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs III nicht über den 15. Januar hinaus verlängert,

    bei großen Frühjahrskulturen den Zeitraum, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II verboten ist, nicht über den 15. Januar hinaus verlängert,

    bei seit mehr als sechs Monaten eingesätem Grünland einen Zeitraum vorsieht, in dem das Ausbringen von Düngemitteln des Typs II verboten ist, der erst mit dem 15. November beginnt, und das Verbot des Ausbringens von Düngemitteln des Typs III bei diesem Grünland und in Bergregionen nicht bis Ende Februar verlängert,

    vorsieht, dass bei der Berechnung der Lagerkapazitäten bis zum 1. Juli 2016 weiterhin ein Zeitplan für Ausbringverbote herangezogen werden darf, der den Anforderungen der Richtlinie 91/676 nicht genügt,

    die Lagerung von Festmist mit Stroh auf dem Feld für eine Dauer von zehn Monaten erlaubt,

    nicht dafür Sorge trägt, dass die Landwirte und die Überwachungsbehörden in der Lage sind, die Stickstoffmenge zutreffend zu berechnen, die ausgebracht werden kann, um das Düngegleichgewicht zu gewährleisten,

    in Bezug auf Milchkühe die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage einer Menge ausgeschiedenen Stickstoffs, die die unterschiedlichen Milcherzeugungsmengen unberücksichtigt lässt, und eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf die übrigen Rinder die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Schweine keine Stickstofffreisetzungswerte für Festdung festlegt,

    in Bezug auf Geflügel die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines fehlerhaften Verflüchtigungskoeffizienten von 60 % festlegt,

    in Bezug auf Schafe die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Ziegen die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Pferde die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 30 % festlegt,

    in Bezug auf Kaninchen die Stickstofffreisetzungswerte auf der Grundlage eines Verflüchtigungskoeffizienten von 60 % festlegt,

    hinsichtlich der Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen keine den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genügenden klaren, präzisen und objektiven Kriterien enthält und

    das Ausbringen von Düngemitteln der Typen I und III auf gefrorenen Böden, das Ausbringen von Düngemitteln des Typs I auf schneebedeckten Böden, das Ausbringen von Düngemitteln auf Böden, die aufgrund eines 24-Stunden-Zyklus des Gefrierens und Auftauens lediglich an der Oberfläche gefroren sind, und das Ausbringen von Festmist mit Stroh sowie kompostiertem Dung auf gefrorenen Böden erlaubt.

     

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

     

    3.

    Die Französische Republik trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

    Top