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Document 62012CA0181

    Rechtssache C-181/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Yvon Welte/Finanzamt Velbert (Freier Kapitalverkehr — Art. 56 EG bis 58 EG — Erbschaftsteuern — Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in einem Drittland — Nachlassvermögen — In einem Mitgliedstaat belegenes Grundstück — Anspruch auf Inanspruchnahme eines Freibetrags auf die Steuerbemessungsgrundlage — Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden)

    ABl. C 367 vom 14.12.2013, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 367/11


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Yvon Welte/Finanzamt Velbert

    (Rechtssache C-181/12) (1)

    (Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern - Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in einem Drittland - Nachlassvermögen - In einem Mitgliedstaat belegenes Grundstück - Anspruch auf Inanspruchnahme eines Freibetrags auf die Steuerbemessungsgrundlage - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden)

    2013/C 367/18

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Düsseldorf

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Yvon Welte

    Beklagter: Finanzamt Velbert

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung der Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Regelung eines Mitgliedstaats über die Erbschaftsteuer, die beim Erwerb eines Grundstücks von Todes wegen einen Freibetrag von 2 000 Euro vorsieht, wenn sowohl der Erblasser seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hatte als auch der Erbe in einem solchen Staat wohnt, während der Freibetrag im Fall des Wohnsitzes des Erblassers oder des Erben in dem betreffenden Mitgliedstaat 500 000 Euro beträgt

    Tenor

    Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber — wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens — zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.


    (1)  ABl. C 174 vom 16.06.2012.


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