Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011TN0595

    Rechtssache T-595/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2011 von A gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. September 2011 in der Rechtssache F-12/09, A/Kommission

    ABl. C 49 vom 18.2.2012, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/25


    Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2011 von A gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. September 2011 in der Rechtssache F-12/09, A/Kommission

    (Rechtssache T-595/11 P)

    2012/C 49/46

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: A (Port-Vendres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier, A. Paternostre und L. Levi)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 14. September 2011 in der Rechtssache F-12/09 aufzuheben;

    demzufolge den Anträgen, die der Rechtsmittelführer in der ersten Instanz gestellt hat, stattzugeben und dementsprechend

    die Entscheidungen, mit denen die Europäische Kommission die Zahlung der nach Art. 73 des Statuts geschuldeten Entschädigung an den Rechtsmittelführer ablehnt, aufzuheben und diese zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer unverzüglich die Entschädigung nach Art. 73 des Statuts sowie eine zusätzliche Entschädigung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens und der Entschädigung nach Art. 73 des Statuts zu zahlen;

    die Kommission zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer Verzugszinsen ab Dezember 2004 — dem Zeitpunkt, zu dem die Krankheit als Berufskrankheit, die Höhe des entstandenen Schadens und die Dauerhaftigkeit seines Gesundheitszustands hätten anerkannt werden müssen — zu zahlen;

    die Europäische Kommission zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer jeglichen Betrag zu zahlen, der dem Gericht angemessen erscheint, um den immateriellen Schaden auszugleichen, der dem Rechtsmittelführer aufgrund der zahlreichen Pflichtverletzungen und Regelwidrigkeiten entstanden ist, die die Dienststellen der Europäischen Kommission bei der Durchführung der ihn betreffenden ärztlichen Verfahren begangen haben;

    der Beklagten die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden eine Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie eine Verfälschung des Akteninhalts gerügt.

    2.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Rechts auf vollständige Entschädigung für den entstandenen Schaden gerügt.

    3.

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen die Art. 73 und 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verfahrensökonomie, das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Normenhierarchie und den Begriff der Konsolidierung sowie eine Verfälschung der Tatsachen und des Vorbringens des Klägers gerügt.


    Top