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Document 62011TN0027

    Rechtssache T-27/11: Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Rheinischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission

    ABl. C 72 vom 5.3.2011, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 72/29


    Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Rheinischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission

    (Rechtssache T-27/11)

    2011/C 72/47

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Rheinischer Sparkassen- und Giroverband (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010, C(2010) 9525 final, Staatliche Beihilfe, MC 8/2009 und C-43/2009 — Deutschland — WestLB, teilweise für nichtig zu erklären, soweit durch den Beschluss die mit Antrag Deutschlands vom 28. Oktober 2010 beantragte Fristverlängerung für die Veräußerung und die Beendigung des Neugeschäfts der Westdeutschen Immobilienbank AG über den 15. Februar 2011 hinaus abgelehnt worden ist;

    hilfsweise, den Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010, C(2010) 9525 final, Staatliche Beihilfe, MC 8/2009 und C-43/2009 — Deutschland — WestLB, teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission damit konkludent beschlossen hat, dass Deutschland nur einen einheitlichen Fristverlängerungsantrag für die Veräußerung und die Beendigung des Neugeschäfts der Westdeutschen Immobilienbank AG bis zum 15. Februar 2011 gestellt hat und daher über eine darüber hinausgehende Fristverlängerung nicht zu entscheiden ist;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

    1.   Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV

    Der Kläger trägt diesbezüglich vor, dass die Kommission nicht dargelegt habe, warum sie zwei Fristverlängerungsanträge Deutschlands zu einem einheitlichen Antrag zusammengefasst habe.

    Darüber hinaus habe die Kommission nicht dargelegt, warum die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission K(2009) 3900 endg. korr. vom 12. Mai 2009 betreffend die staatliche Beihilfe, die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will (C-43/2008 [N 390/2008]) (im Folgenden: Entscheidung vom 12. Mai 2009), nicht gegeben sein sollen.

    2.   Zweiter Klagegrund: Ermessens- und Beurteilungsfehler

    Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission ihre Ermessensentscheidung über die Gewährung einer Fristverlängerung auf eine falsche Tatsachenfeststellung stütze. Nach Auffassung des Klägers werde dem angefochtenen Beschluss fehlerhaft nur ein Fristverlängerungsantrag bis zum 15. Februar 2011 zugrunde gelegt bzw. stillschweigend festgestellt, dass über einen weitergehenden längerfristigen Antrag nicht mehr zu beschließen sei.

    Ferner macht der Kläger geltend, dass die Kommission von der in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung vom 12. Mai 2009 ausdrücklich vorgesehenen Fristverlängerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl deren Voraussetzungen gegeben seien. Stattdessen habe sich die Kommission auf ein ungeschriebenes Verlängerungsrecht sui generis berufen, das keine rechtliche Grundlage habe und dessen Voraussetzungen im Einzelnen völlig unklar seien.

    3.   Dritter Klagegrund: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

    Der Kläger trägt diesbezüglich unter anderem vor, dass der Beschluss der Kommission über die Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutschen Immobilienbank AG nach dem 15. Februar 2011 zu den dadurch verursachten Nachteilen außer Verhältnis stehe.

    4.   Vierter Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass die Kommission in anderen Fällen zur Finanzkrise, in denen Finanzinstituten wesentlich höhere Beihilfen gewährt worden seien, deutlich längere Fristen für die Veräußerung von Beteiligungen und auch Immobilienfinanzierungsgesellschaften gewährt habe.

    5.   Fünfter Klagegrund: Verletzung von Art. 41 Charta der Grundrechte der Europäischen Union und vom Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

    Der Kläger macht im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend, dass es der Kommission nicht zustehe, von einem Mitgliedstaat gestellte Anträge entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut sowie Sinn und Zweck zu interpretieren und zu bescheiden.


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