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Document 62011TB0489

    Rechtssache T-489/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Oktober 2011 — Rousse Industry/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

    ABl. C 355 vom 3.12.2011, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 355/19


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Oktober 2011 — Rousse Industry/Kommission

    (Rechtssache T-489/11 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

    2011/C 355/35

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Verfahrensbeteiligte

    Antragstellerin: Rousse Industry (Rousse, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: A. Angelov und S. Panov)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und D. Stefanov)

    Gegenstand

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2011) 4903 final der Kommission vom 13. Juli 2011, mit dem die von Bulgarien zugunsten von Rousse Industry in Form nicht beglichener Forderungen des Staates gewährte staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird (staatliche Beihilfe C 12/2010 und N 389/2009), soweit mit diesem Beschluss die Rückforderung dieser Beihilfe von der Antragstellerin angeordnet wird

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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