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Document 62011TB0087

    Rechtssache T-87/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 — GRP Security/Rechnungshof (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Feststellung von Unregelmäßigkeiten in einigen der vom Zuschlagsempfänger vorgelegten Unterlagen — Entscheidungen, mit denen gegen den Zuschlagsempfänger eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt und der Vertrag einseitig aufgelöst wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 219 vom 23.7.2011, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 219/17


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 — GRP Security/Rechnungshof

    (Rechtssache T-87/11 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Feststellung von Unregelmäßigkeiten in einigen der vom Zuschlagsempfänger vorgelegten Unterlagen - Entscheidungen, mit denen gegen den Zuschlagsempfänger eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt und der Vertrag einseitig aufgelöst wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

    2011/C 219/27

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Antragstellerin: GRP Security (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Osch)

    Antragsgegner: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und J. Vermer)

    Gegenstand

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 14. Januar 2011, mit der der Rechnungshof von der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 16 000 Euro verlangt und sich vorbehält, weitere Schadensersatzforderungen geltend zu machen, sowie der Entscheidung vom 14. Januar 2011, mit der die Klägerin als verwaltungsrechtliche Sanktion vorläufig für die Dauer von drei Monaten von künftigen Aufträgen und von durch den Haushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Beihilfen ausgeschlossen wird

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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