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Document 62011CN0593

    Rechtssache C-593/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2011 von der Alliance One International, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-25/06, Alliance One International, Inc./Europäische Kommission

    ABl. C 25 vom 28.1.2012, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 25/41


    Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2011 von der Alliance One International, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-25/06, Alliance One International, Inc./Europäische Kommission

    (Rechtssache C-593/11 P)

    (2012/C 25/78)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Alliance One International, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti, A. Prastaro und G. Mastrantonio)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin in beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-25/06, Alliance One/Kommission in vollem Umfang aufzuheben und, soweit die Rechtssache zur Entscheidung reif ist,

    Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er SCC, Dimon und Alliance One betrifft, und daher

    die gegen Transcatab und Dimon Italia (Mindo) festgesetzten Geldbußen so weit herabzusetzen, dass sie 10 % der von diesen im letzten Rechnungsjahr erzielten Umsätzen nicht übersteigen, und

    die gegen Transcatab und Dimon Italia (Mindo) festgesetzten Geldbußen herabzusetzen, da der auf der Konzerngröße beruhende Multiplikator nicht mehr anwendbar ist;

    jedenfalls der Kommission die gesamten Kosten einschließlich der Alliance One vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Alliance One beantragt: i) das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben und zudem ii) Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 in der Sache COMP/C.38.281/B.2 — Rohtabak/Italien, für nichtig zu erklären, soweit er die Standard Commercial Corp. (SCC), die Dimon Inc. (Dimon) und Alliance One betrifft, und daher iii) die gegen die Transcatab S.p.A. (Transcatab) und gegen die Dimon Italie S.r.l. (Dimon Italia, jetzt: Mindo) festgesetzten Geldbußen herabzusetzen, so dass diese 10 % der von diesen im letzten Rechnungsjahr erzielten Umsätze nicht übersteigen, hilfsweise, iv) die gegen Transcatab und Dimon Italia (jetzt: Mindo) festgesetzte Geldbuße herabzusetzen, da der Multiplikator nicht anwendbar sei; (v) jedenfalls der Kommission die gesamten Kosten einschließlich der Alliance One vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Nach Ansicht von Alliance One ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

    Erstens habe das Gericht Art. 296 AEUV und die Art. 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Dadurch, dass das Gericht keine konkrete und vollständige Prüfung der relevanten Beweise vorgenommen habe, die die Rechtsmittelführerin vorgelegt habe, um die Vermutung eines entscheidenden Einflusses zu widerlegen, und folglich die Zurückweisung dieser Beweise nicht angemessen begründet habe, sei die Vermutung der Ausübung einer Kontrolle praktisch unwiderlegbar geworden, und dies komme einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, des Gebots rechtmäßigen Handelns und des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit gleich.

    Zweitens habe das Gericht durch die Zurückweisung der von Alliance One angebotenen Beweise gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweislast und verfahrensrechtliche Beweisregeln verstoßen und jedenfalls die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt.


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