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Document 62011CN0252

    Rechtssache C-252/11: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 23. Mai 2011 — Erika Šujetová/Rapid life životná poisťovňa, as

    ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/22


    Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 23. Mai 2011 — Erika Šujetová/Rapid life životná poisťovňa, as

    (Rechtssache C-252/11)

    2011/C 269/41

    Verfahrenssprache: Slowakisch

    Vorlegendes Gericht

    Krajský súd v Prešove

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Erika Šujetová

    Beklagter: Rapid life životná poisťovňa, as

    Vorlagefragen

    1.

    Stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) der Anwendung einer Bestimmung nationalen Rechts entgegen, nach der für die Überprüfung eines Schiedsspruchs ausschließlich das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich — auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung oder einer Schiedsklausel — der Sitz des Schiedsgerichts oder der Ort des Schiedsverfahrens befindet, wenn dieses Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel eine missbräuchliche Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie darstellt?

    2.

    Im Fall einer abschlägigen Beantwortung der ersten Frage: Stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen der Anwendung einer Bestimmung nationalen Rechts entgegen, nach der das obige Gericht nach einer eventuellen Aufhebung des Schiedsspruchs das Verfahren in der Hauptsache (d. h. über den Anspruch, dessentwegen das Schiedsgericht angerufen wurde) fortsetzen muss, ohne seine örtliche Zuständigkeit für das fortgesetzte Verfahren erneut zu prüfen, obwohl, wenn dieser Anspruch gegen den Verbraucher von Anfang an vor einem [ordentlichen] Gericht und nicht vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden wäre, von Anfang an das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers für das Verfahren örtlich zuständig gewesen wäre?


    (1)  ABl. L 95, S. 29.


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