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Document 62011CN0242

    Rechtssache C-242/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Mai 2011 von der Caixa Geral de Depósitos S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011 in der Rechtssache T-401/07, Caixa Geral de Depósitos/Kommission

    ABl. C 219 vom 23.7.2011, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 219/8


    Rechtsmittel, eingelegt am 20. Mai 2011 von der Caixa Geral de Depósitos S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011 in der Rechtssache T-401/07, Caixa Geral de Depósitos/Kommission

    (Rechtssache C-242/11 P)

    2011/C 219/12

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Caixa Geral de Depósitos S.A. (CGD) (Prozessbevollmächtigter: N. Ruiz, advodago)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Portugiesische Republik

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-401/07 aufzuheben und demzufolge ihre Nichtigkeitsklage als ordnungsgemäß erhoben und zulässig anzusehen, die Rechtssache zur Prüfung des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 1 925 858,61 Euro zuzügl. Verzugszinsen sowie der Verfahrenskosten und der Kosten der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen;

    alternativ das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-401/07 aufzuheben und demzufolge ihre Nichtigkeitsklage als ordnungsgemäß erhoben und zulässig anzusehen sowie endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden und ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen stattzugeben.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:

    1.   Erster Rechtsmittelgrund: Klagebefugnis der Rechtsmittelführerin und Verstoß gegen Art. 263 AEUV

    Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass sie von der angefochtenen Entscheidung (1) unmittelbar und individuell betroffen sei; sie sei nämlich nicht nur eine operative zwischengeschaltete Stelle, sondern auch das Kreditinstitut, das auf seine Rechnung und sein Risiko gemäß der Entscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt worden sei, und der mit der Kommission zur Durchführung dieser Entscheidung geschlossenen Übereinkunft die Darlehensverträge mit den Endbegünstigten abgeschlossen habe, gegen die die Zinsforderungen bestünden, die Gegenstand der vom EFRE subventionierten Vergütungen seien.

    Da die Beihilfe der CGD bewilligt worden sei, um die Vergütung der Zinsen auszugleichen, die die Endbegünstigten ihr zu zahlen hätten, habe das Gericht außerdem die Frage, ob der Mitgliedstaat, an den die angefochtene Entscheidung gerichtet sei, hätte verhindern können, dass die Entscheidung Auswirkungen in der rechtlichen Sphäre der CGD habe — wobei die Hypothese, dass der Staat den Beitrag des EFRE ersetzen könnte, rein theoretisch sei —, nicht angemessen geprüft.

    2.   Zweiter, hilfsweise vorgetragener Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen das Unionsrecht durch die Abweisung der Klage der Portugiesischen Republik in der Rechtssache T-387/07 (Portugal/Kommission), Urteil vom 3. März 2011

    In dem Urteil in der Rechtssache T-387/07 sei nicht angemessen gewürdigt worden, dass es der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung gemangelt habe oder dass diese unzutreffend gewesen sei, denn a) in der angefochtenen Entscheidung seien die beiden aufgezeigten nicht ordnungsgemäßen Verhaltensweisen der Rechtsmittelführerinnen und der Betrag, um den der Beitrag des EFRE schließlich zu kürzen sei, nicht klar zueinander in Bezug gesetzt worden; b) das Gericht habe schließlich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf Gründe gestützt, die nicht denen entsprächen, die die Kommission als Gründe für die Herabsetzung des Beitrags des ERFE geltend gemacht habe.

    Das Urteil in der Rechtssache T-387/07 enthalten ferner Rechtsfehler, da darin die Begründung der streitigen Entscheidung durch eine eigene Begründung ersetzt werde.

    3.   Dritter, hilfsweise vorgetragener Rechtsmittelgrund: ordnungsgemäße Tätigung der Ausgaben sowie Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88  (2) und die Übereinkunft

    In dem Urteil in der Rechtssache T-387/07 sei nicht angemessen gewürdigt worden, dass die angefochtene Entscheidung mit folgenden Fehlern behaftet sei: a) Tatsachenirrtum und Rechtsfehler insofern, als davon ausgegangen werde, dass die Vergünstigungen der Zinsen auf die Darlehen, die Gegenstand der SGAIA seien, von der zwischengeschalteten Stelle an die Endbegünstigten gezahlt werden könnten; b) Rechtsfehler, da die Möglichkeit, dass sich Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (3) auf den Gesamtbetrag der Beihilfe beziehe, ausgeschlossen worden sei; c) Rechtsfehler insofern, als angenommen werde, dass für die SGAIA eine Rechnungsabschlussregelung gelten müsse, die gewährleiste, dass die den Vergünstigungen für die zu zahlenden Zinsen entsprechenden Beträge von dem Sonderkonto abzubuchen seien und/oder bis zum 31. Dezember 2001 auf ein zweites Sonderkonto einzuzahlen seien, wobei andernfalls die entsprechenden Ausgaben nicht als bis zu diesem Zeitpunkt getätigt angesehen werden könnten; d) Rechtsfehler insofern, als angenommen werde, dass für die SGAIA eine Rechnungsabschlussregelung gelten müsse, die gewährleiste, dass die den Vergünstigungen für die bis zum 31. Dezember 2001 zu zahlenden Zinsen entsprechenden Beträge als Vorschuss an die Endbegünstigten ausgezahlt würden und in der Folge bis zum 31. Dezember 2001 von dem Sonderkonto abzubuchen seien, wobei andernfalls die entsprechenden Ausgaben nicht als bis zu diesem Zeitpunkt getätigt angesehen werden könnten.


    (1)  Entscheidung K(2007) 3772 der Kommission vom 31. Juli 2007 über die Kürzung des Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zum gemäß der Entscheidung K(95) 1769 der Europäischen Kommission vom 28. Juli 1995 gewährten Globalzuschuss zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 19).

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).


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