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Document 62011CN0068

    Rechtssache C-68/11: Klage, eingereicht am 16. Februar 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

    ABl. C 145 vom 14.5.2011, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 145/8


    Klage, eingereicht am 16. Februar 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

    (Rechtssache C-68/11)

    2011/C 145/10

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und S. Mortoni)

    Beklagte: Italienische Republik

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (1), jetzt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2) verstoßen hat, dass sie für mehrere aufeinander folgende Jahre die Grenzwerte für die PM10-Partikel in der Luft in vielen Gebieten und Ballungsräumen und für die Luftqualität im gesamten italienischen Hoheitsgebiet überschritten hat;

    der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Art. 5 der Richtlinie 1999/30 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die PM10-Konzentrationen in der Luft die Grenzwerte des Anhangs III Abschnitt I der Richtlinie ab den dort genannten Zeitpunkten nicht überschreiten. Der hier relevante Zeitpunkt sei der 1. Januar 2005.

    Bei der Auswertung der für die Jahre 2005-2007 übermittelten Jahresberichte habe die Kommission Überschreitungen der Grenzwerte für PM10-Partikel in zahlreichen Gebieten und städtischen Ballungsräumen festgestellt. Außerdem zeigten die jüngsten von Italien übermittelten Daten für 2009, dass die Überschreitungen der Tages- und/oder Jahresgrenzwerte in ca. 70 Gebieten weiterhin bestünden.

    Italien habe es deshalb versäumt, seinen Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30 in Bezug auf diese Gebiete und Jahre nachzukommen.


    (1)  ABl. L 163, S. 41.

    (2)  ABl. L 152, S. 1.


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