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Document 62011CJ0177
Judgment of the Court (Eighth Chamber), 21 June 2012.#Syllogos Ellinon Poleodomon kai Khorotakton v Ipourgos Perivallontos, Khorotaxias & Dimosion Ergon and Others.#Reference for a preliminary ruling from the Simvoulio tis Epikrateias.#Directive 2001/42/EC — Assessment of the effects of certain plans and programmes on the environment — Article 3(2)(b) — Margin of discretion of the Member States.#Case C-177/11.
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2012.
Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias.
Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Art. 3 Abs. 2 Buchst. b – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.
Rechtssache C‑177/11.
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2012.
Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias.
Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Art. 3 Abs. 2 Buchst. b – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.
Rechtssache C‑177/11.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:378
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
21. Juni 2012 ( *1 )
„Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Art. 3 Abs. 2 Buchst. b — Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“
In der Rechtssache C-177/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 5. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 2011, in dem Verfahren
Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton
gegen
Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon,
Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon,
Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton, vertreten durch G. P. Giannakourou, |
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des Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon sowie des Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon und des Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, vertreten durch F. Iatrelis als Bevollmächtigten, |
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der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou, C. Divani, G. Karipsiadis und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte, |
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der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Oliver, M. Patakia und S. Petrova als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30, im Folgenden: SUP-Richtlinie, wobei SUP für Strategische Umweltprüfung steht). |
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2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von der Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton, einer Vereinigung mit Sitz in Athen (im Folgenden: Klägerin), beim Symvoulio tis Epikrateias anhängig gemachten Rechtsstreits, dem eine Klage auf Nichtigerklärung des Ministerialerlasses Nr. 107017 vom 28. August 2006 (YPEXODE/EYPE/oik. 107017/28-8-2006) zur Umsetzung der SUP-Richtlinie in griechisches Recht (im Folgenden: Ministerialerlass vom 28. August 2006) zugrunde liegt, der vom Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon (Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliches Bauwesen), vom Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon (Minister für Wirtschaft und Finanzen) und vom Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis (Minister des Inneren, für den öffentlichen Dienst und für Dezentralisierung) gemeinsam erlassen wurde. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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3 |
Folgende Richtlinien sind im vorliegenden Fall von Bedeutung:
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Die SUP-Richtlinie
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4 |
Nach dem zehnten Erwägungsgrund der SUP-Richtlinie können alle Pläne und Programme, die gemäß der Habitatrichtlinie zu prüfen sind, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und sollten grundsätzlich systematischen Umweltprüfungen unterzogen werden. |
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5 |
Art. 3 („Geltungsbereich“) der SUP-Richtlinie bestimmt: „(1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,
(3) Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. (4) Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. (5) Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden. …“ |
Die Habitatrichtlinie
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6 |
Art. 4 der Habitatrichtlinie sieht vor: „(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. … … (2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der neun in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeografischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind. … Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. (3) Die in Absatz 2 erwähnte Liste wird binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erstellt. (4) Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind. (5) Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.“ |
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7 |
Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie bestimmt: „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“ |
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8 |
Art. 7 der Habitatrichtlinie lautet: „Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben.“ |
Die Vogelschutzrichtlinie
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9 |
In Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie, der an die Stelle des identischen Art. 4 der Richtlinie 79/409 tritt, heißt es: „(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:
Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. (2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei. … (4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, [in den] in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. …“ |
Griechisches Recht
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10 |
Art. 1 des Ministerialerlasses vom 28. August 2006 schreibt vor: „Das vorliegende Dekret dient zur Umsetzung der Bestimmungen der [SUP-]Richtlinie, damit im Rahmen einer ausgeglichenen Entwicklung vor der Verabschiedung von Plänen und Programmen Umwelterwägungen einbezogen und dabei alle Maßnahmen, Bedingungen und Verfahren vorgesehen werden, die notwendig sind, um ihre möglichen Umweltauswirkungen einzuschätzen, und so die nachhaltige Entwicklung und ein hohes Umweltschutzniveau gefördert werden.“ |
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11 |
In Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Ministerialerlasses vom 28. August 2006 heißt es: „1. Die strategische Umweltprüfung wird vor der Verabschiedung eines Plans oder Programms oder vor Beginn des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen, und zwar, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, für Pläne und Programme auf nationaler, regionaler, Bezirks- oder lokaler Ebene, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können, und insbesondere …
Für die Feststellung, ob Pläne und Programme im Sinne des vorstehenden Absatzes, die keine Pläne und Programme nach Buchst. a sind, erhebliche Auswirkungen auf Gebiete des nationalen Zweigs des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘ (Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse [GGI] und besondere Schutzgebiete [BSG]) haben können und – demgemäß – für die Feststellung, ob sie einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, ist das Umweltprüfungsverfahren in Art. 5 Abs. 2 zu befolgen.“ |
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12 |
Art. 5 Abs. 1 des Ministerialerlasses vom 28. August 2006 lautet: „Alle in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 genannten Pläne und Programme werden einem Umweltprüfungsverfahren unterzogen, damit die nach Abs. 3 zuständige Behörde anhand der in diesem Artikel aufgeführten Kriterien prüfen kann, ob der Plan oder das Programm erhebliche Umweltauswirkungen haben kann und daher einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden muss. …“ |
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13 |
Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 des Ministerialerlasses die in der SUP-Richtlinie vorgesehene strategische Umweltprüfung einem „vorherigen Umweltprüfungsverfahren“ unterwerfen, anhand dessen ermittelt werden soll, ob durch die genannten Pläne und Programme zum europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ gehörende besondere Schutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
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14 |
Die Klägerin stützt ihre Klage auf verschiedene Nichtigkeitsgründe sowohl des nationalen als auch des Unionsrechts. |
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15 |
Was das Unionsrecht angeht, macht die Klägerin geltend, durch den Ministerialerlass vom 28. August 2006 sei die SUP-Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, ob Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hätten, bestehe nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie nicht in Bezug auf die in Art. 3 Abs. 2 genannten Pläne und Programme. |
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16 |
Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie, der bestimmt, dass bei allen Plänen und Programmen, „bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der [Habitatrichtlinie] für erforderlich erachtet wird“, eine Umweltprüfung vorzunehmen ist, dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängt, dass in Bezug auf diesen Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Umweltprüfung im Sinne der Habitatrichtlinie vorliegen, und dass diese Vorschrift der SUP-Richtlinie daher ebenso wie die genannten Bestimmungen der Habitatrichtlinie die Feststellung voraussetzt, dass der Plan ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann, wobei die entsprechende inhaltliche Beurteilung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt? Oder hängt gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie die Verpflichtung, nach seiner Maßgabe eine Umweltprüfung vorzunehmen, nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne der Habitatrichtlinie, d. h. von einer Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet ab, sondern es genügt für die Entstehung der Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Prüfung die Feststellung, dass ein Plan in irgendeiner Weise mit einem Gebiet – aber nicht zwangsläufig mit einem besonderen Schutzgebiet – im Sinne der Habitatrichtlinie in Verbindung steht? |
Zur Vorlagefrage
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Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung im Sinne dieser Richtlinie zu unterziehen, davon abhängig macht, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Prüfung im Sinne der Habitatrichtlinie vorliegen. |
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18 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom vorlegenden Gericht in seinem Ersuchen ebenfalls angeführte Art. 3 Abs. 4 der SUP-Richtlinie nach seinem Wortlaut nicht auf die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie genannten Pläne und Programme anwendbar ist. |
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19 |
Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie ist eine Umweltprüfung immer dann vorzunehmen, wenn eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Habitatrichtlinie für erforderlich erachtet wird. Folglich ist der Geltungsbereich dieser Artikel zu prüfen, um den Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie zu ermitteln. |
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20 |
Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie bestimmt, dass die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung einschließlich der von den Mitgliedstaaten als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 unterliegen. |
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21 |
Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 4 Abs. 5 geht hervor, dass bei Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, aber ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung erforderlich ist. |
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22 |
Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie hängt das Erfordernis der Prüfung eines Plans oder Projekts auf seine Verträglichkeit davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt (Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Randnr. 43). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, Slg. 2007, I-10947, Randnr. 227). |
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23 |
Folglich beschränkt sich eine Prüfung, die vorgenommen wird, um festzustellen, ob ein Plan oder Projekt ein Gebiet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erheblich beeinträchtigen kann, zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. Diese Auslegung ist auch in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Gebiete geboten, da der Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durch deren Art. 7 auch auf diese Gebiete erstreckt wird. |
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24 |
Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig macht, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Prüfung im Sinne der Habitatrichtlinie vorliegen, wozu auch die Voraussetzung gehört, dass der Plan das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Die Prüfung, die vorgenommen wird, um festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, beschränkt sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. |
Kosten
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25 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: |
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Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig macht, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Prüfung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung vorliegen, wozu auch die Voraussetzung gehört, dass der Plan das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Die Prüfung, die vorgenommen wird, um festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, beschränkt sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.