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Document 62011CA0379

    Rechtssache C-379/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — Caves Krier Frères SARL/Directeur de l'Administration de l'emploi (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 45 AEUV — Beihilfe zur Einstellung von älteren Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen — Erfordernis der Meldung bei einer Vermittlungsstelle der nationalen Arbeitsverwaltung — Wohnsitzerfordernis — Beschränkung — Rechtfertigung)

    ABl. C 38 vom 9.2.2013, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/7


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — Caves Krier Frères SARL/Directeur de l'Administration de l'emploi

    (Rechtssache C-379/11) (1)

    (Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Beihilfe zur Einstellung von älteren Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen - Erfordernis der Meldung bei einer Vermittlungsstelle der nationalen Arbeitsverwaltung - Wohnsitzerfordernis - Beschränkung - Rechtfertigung)

    2013/C 38/07

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour administrative

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Caves Krier Frères SARL

    Beklagter: Directeur de l'Administration de l'emploi

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Cour administrative — Auslegung der Art. 21 und 45 AEUV — Nationale Rechtsvorschrift, die den Anspruch der privaten Arbeitgeber auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Einstellung von Arbeitslosen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, an die Bedingung knüpft, dass diese seit mindestens einem Monat bei einer Vermittlungsstelle der Administration de l’emploi nationale arbeitsuchend gemeldet sein müssen — Wohnsitzvoraussetzung als Bedingung für diese Meldung — Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit — Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung

    Tenor

    Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Gewährung einer Beihilfe an Arbeitgeber zur Einstellung von Arbeitslosen, die mindestens das 45. Lebensjahr vollendet haben, an die Bedingung knüpft, dass der eingestellte Arbeitslose im selben Mitgliedstaat als arbeitsuchend gemeldet sein muss, wenn eine solche Meldung — was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist — an das Erfordernis eines Wohnsitzes in diesem Staat geknüpft ist.


    (1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


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