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Document 62011CA0283

    Rechtssache C-283/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Sky Österreich GmbH/Österreichischer Rundfunk (Richtlinie 2010/13/EU — Bereitstellung audiovisueller Mediendienste — Art. 15 Abs. 6 — Gültigkeit — Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse und Gegenstand exklusiver Fernsehübertragungsrechte sind — Recht der Fernsehveranstalter auf Zugang zu solchen Ereignissen zum Zweck der Kurzberichterstattung — Beschränkung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 16 und 17 — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/3


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Sky Österreich GmbH/Österreichischer Rundfunk

    (Rechtssache C-283/11) (1)

    (Richtlinie 2010/13/EU - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Art. 15 Abs. 6 - Gültigkeit - Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse und Gegenstand exklusiver Fernsehübertragungsrechte sind - Recht der Fernsehveranstalter auf Zugang zu solchen Ereignissen zum Zweck der Kurzberichterstattung - Beschränkung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 und 17 - Verhältnismäßigkeit)

    2013/C 71/05

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundeskommunikationssenat

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Sky Österreich GmbH

    Beklagter: Österreichischer Rundfunk

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundeskommunikationssenat — Vereinbarkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1) mit der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, wie sie nach den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind — Anspruch jedes Fernsehveranstalters, zum Zweck der Kurzberichterstattung Zugang zu Ereignissen zu haben, die von großem öffentlichen Interesse sind und exklusiv übertragen werden — Begrenzung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten — Verhältnismäßigkeit

    Tenor

    Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beeinträchtigen könnte.


    (1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


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