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Document 62010TN0055

    Rechtssache T-55/10: Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — SP/Kommission

    ABl. C 80 vom 27.3.2010, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 80/44


    Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — SP/Kommission

    (Rechtssache T-55/10)

    2010/C 80/70

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: SP (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der vorhergehenden Entscheidung K(2009) 7492 endg., erlassen von der Kommission am 30. September 2009, für nichtig zu erklären;

    der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der angefochtenen Entscheidung vom 8. Dezember 2009 hat die Kommission ihre vorhergehende Entscheidung K(2009) 7492 endg. vom 30. September 2009 geändert, mit der sie einigen Unternehmen, zu denen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört, die Beteiligung an einem Kartell zur Last gelegt hat. Mit der Entscheidung vom 8. Dezember 2009 beschloss die Kommission, nachdem sie eingeräumt hatte, dass die Entscheidung vom 30. September 2009„auf einen Anhang mit Tabellen, die die Bewegungen der Preise für Betonstahl während der Laufzeit der Vereinbarung erläuter(te)n, Bezug nahm“ und dass „dieser Anhang sich nicht bei der am 30. September 2009 erlassenen Entscheidung befand“, die letztgenannte Entscheidung zu dem Zweck zu ändern, sie um die der vorliegend angefochtenen Entscheidung als Anhang beigefügten Tabellen zu ergänzen.

    Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin:

    1.

    Rechtswidrigkeit der nachträglichen Heilung einer mit einem schweren Fehler behafteten Entscheidung: Die Kommission sei nicht befugt, eine offensichtlich nichtige Entscheidung nachträglich zu heilen, deren Wortlaut zum Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich unvollständig gewesen sei; dies stelle einen als solchen unheilbaren schwerwiegenden Umstand dar.

    2.

    Unzutreffende Angabe der Rechtsgrundlage: Die Kommission habe als Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung Art. 65 KS und die Verordnung Nr. 1/2003 (1) angegeben, die offenkundig ungeeignet zur Verfolgung des Zwecks seien, den die Kommission angegeben habe (nämlich ihre vorhergehende Entscheidung zu ergänzen/zu ändern, weil ihr Wortlaut unvollständig sei), mit der Folge, dass die zweite Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, wegen offensichtlichen Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage für nichtig erklärt werden müsse.

    Die Klägerin rügt auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


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