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Document 62010TB0153

    Rechtssache T-153/10: Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 — Schneider España de Informática/Kommission (Zollunion — Einfuhr von in der Türkei hergestellten Farbfernsehempfangsgeräten — Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben — Antrag auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung und auf Erlass von Abgaben — Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Ablehnende Entscheidung der Kommission — Nichtigerklärung von Entscheidungen einzelstaatlicher Stellen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben durch das nationale Gericht — Erledigung)

    ABl. C 126 vom 28.4.2012, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 126/16


    Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 — Schneider España de Informática/Kommission

    (Rechtssache T-153/10) (1)

    (Zollunion - Einfuhr von in der Türkei hergestellten Farbfernsehempfangsgeräten - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung und auf Erlass von Abgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Nichtigerklärung von Entscheidungen einzelstaatlicher Stellen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben durch das nationale Gericht - Erledigung)

    2012/C 126/33

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Schneider España de Informática, SA (Torrejón de Ardoz, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Bouyon)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 22 final der Kommission vom 18. Januar 2010, mit dem festgestellt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt sei und dass ein Erlass dieser Abgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt sei (Sache REM 02/08)

    Tenor

    1.

    Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


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