This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62010CN0451
Case C-451/10 P: Appeal brought on 15 September 2010 by Télévision française 1 SA (TF1) against the judgment of the General Court (Fifth Chamber) delivered on 1 July 2010 in Joined Cases T-568/08 and T-573/08 M6 and TF1 v Commission
Rechtssache C-451/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Télévision française 1 SA (TF1) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-568/08 und T-573/08, M6 und TF1/Kommission
Rechtssache C-451/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Télévision française 1 SA (TF1) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-568/08 und T-573/08, M6 und TF1/Kommission
ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 15–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Télévision française 1 SA (TF1) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-568/08 und T-573/08, M6 und TF1/Kommission
(Rechtssache C-451/10 P)
()
2010/C 328/27
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Télévision française 1 SA (TF1) (Prozessbevollmächtigter: J.-P. Hordies, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Métropole télévision (M6), Canal +, Europäische Kommission, Französische Republik, France Télévisions
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
dieses Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juli 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-568/08 und T-573/08, M6 und TF1/Kommission, aufzuheben; |
— |
der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.
Die Télévision française 1 SA (TF1) wirft dem Gericht vor, das Vorliegen von ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der von France Télévisions erhaltenen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, Schwierigkeiten, die zur Einleitung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens hätten führen müssen, verkannt und damit den Standpunkt der Kommission bestätigt zu haben. So macht die Rechtsmittelführerin als ersten Rechtsmittelgrund die Verletzung von Beweislast- und Beweisantrittsregeln geltend, weil das Gericht von den Klägerinnen verlangt habe, den Beweis zu erbringen, dass in Bezug auf den tatsächlichen Zweck der bekannt gegebenen Kapitalzuführung ernsthafte Zweifel vorlägen, ohne sich mit dem Beweis zu begnügen, dass die Beihilfen keinem Zweck zugeordnet seien.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe Art. 106 Abs. 2 AEUV rechtsfehlerhaft angewendet, indem es zum einen entschieden habe, dass die Rückgänge der Werbeeinnahmen von France Télévisions, auch wenn sie durch Managementfehler verursacht seien, durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden könnten, und zum anderen klargestellt habe, dass die Anwendung des angeführten Artikels keine Beurteilung der Effizienz der Arbeitsweise des öffentlichen Sektors voraussetze.