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Document 62010CN0451

    Rechtssache C-451/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Télévision française 1 SA (TF1) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-568/08 und T-573/08, M6 und TF1/Kommission

    ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 328/15


    Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Télévision française 1 SA (TF1) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-568/08 und T-573/08, M6 und TF1/Kommission

    (Rechtssache C-451/10 P)

    ()

    2010/C 328/27

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Télévision française 1 SA (TF1) (Prozessbevollmächtigter: J.-P. Hordies, avocat)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Métropole télévision (M6), Canal +, Europäische Kommission, Französische Republik, France Télévisions

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    dieses Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juli 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-568/08 und T-573/08, M6 und TF1/Kommission, aufzuheben;

    der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

    Die Télévision française 1 SA (TF1) wirft dem Gericht vor, das Vorliegen von ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der von France Télévisions erhaltenen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, Schwierigkeiten, die zur Einleitung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens hätten führen müssen, verkannt und damit den Standpunkt der Kommission bestätigt zu haben. So macht die Rechtsmittelführerin als ersten Rechtsmittelgrund die Verletzung von Beweislast- und Beweisantrittsregeln geltend, weil das Gericht von den Klägerinnen verlangt habe, den Beweis zu erbringen, dass in Bezug auf den tatsächlichen Zweck der bekannt gegebenen Kapitalzuführung ernsthafte Zweifel vorlägen, ohne sich mit dem Beweis zu begnügen, dass die Beihilfen keinem Zweck zugeordnet seien.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe Art. 106 Abs. 2 AEUV rechtsfehlerhaft angewendet, indem es zum einen entschieden habe, dass die Rückgänge der Werbeeinnahmen von France Télévisions, auch wenn sie durch Managementfehler verursacht seien, durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden könnten, und zum anderen klargestellt habe, dass die Anwendung des angeführten Artikels keine Beurteilung der Effizienz der Arbeitsweise des öffentlichen Sektors voraussetze.


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