Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CN0122

    Rechtssache C-122/10: Vorabentscheidungsersuchen des Marknadsdomstolen (Schweden), eingereicht am 8. März 2010 — Konsumentombudsmannen (KO)/Ving Sverige AB

    ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/35


    Vorabentscheidungsersuchen des Marknadsdomstolen (Schweden), eingereicht am 8. März 2010 — Konsumentombudsmannen (KO)/Ving Sverige AB

    (Rechtssache C-122/10)

    2010/C 113/55

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Marknadsdomstolen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Konsumentombudsmannen (KO)

    Beklagte: Ving Sverige AB

    Vorlagefragen

    1.

    Muss das Tatbestandsmerkmal „den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie) (1) so ausgelegt werden, dass eine Aufforderung zum Kauf besteht, sobald der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um einen Kaufentschluss fassen zu können, oder ist es erforderlich, dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bietet, das Produkt zu kaufen (beispielsweise mittels eines Bestellkupons), oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (beispielsweise Werbung vor einem Ladengeschäft)?

    2.

    Wenn die Antwort auf die obige Frage lautet, dass eine tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, das Produkt zu kaufen, liegt dann eine solche bereits vor, wenn die kommerzielle Kommunikation auf eine Telefonnummer oder eine Website verweist, unter bzw. auf der das Produkt bestellt werden kann?

    3.

    Muss Art. 2 Buchst. i der Richtlinie so ausgelegt werden, dass das Tatbestandsmerkmal „Preis“ erfüllt ist, wenn die kommerzielle Kommunikation einen „ab“-Preis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden?

    4.

    Muss Art. 2 Buchst. i der Richtlinie so ausgelegt werden, dass das Tatbestandsmerkmal „Merkmale des Produkts“ erfüllt ist, sobald es eine Bezugnahme auf das Produkt in Wort oder Bild („verbal or visual reference to the product“) gibt, d. h. dass das Produkt zwar bezeichnet, aber darüber hinaus nicht beschrieben wird?

    5.

    Wenn obige Frage bejaht wird, gilt dies selbst dann, wenn das beworbene Produkt in verschiedenen Ausführungen angeboten wird, die kommerzielle Kommunikation aber auf diese nur unter einer gemeinsamen Bezeichnung Bezug nimmt?

    6.

    Im Falle der Aufforderung zum Kauf, muss Art. 7 Abs. 4 Buchst. a so ausgelegt werden, dass es genügt, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, und dass der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich auf dieser wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 Abs. 4 finden?

    7.

    Muss Art. 7 Abs. 4 Buchst. c so ausgelegt werden, dass es genügt, einen „ab“-Preis anzugeben, um das Tatbestandsmerkmal Preis zu erfüllen?


    (1)  ABl. L 149, S. 22.


    Top