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Document 62009TO0352
Order of the President of the Court of First Instance of 29 October 2009.#Novácke chemické závody, a.s. v Commission of the European Communities.#Interim measures - Competition - Commission decision imposing a fine - Bank guarantee - Application for suspension of enforcement of a measure - Lack of urgency.#Case T-352/09 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 29. Oktober 2009.
Novácke chemické závody, a.s. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-352/09 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 29. Oktober 2009.
Novácke chemické závody, a.s. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-352/09 R.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00208*
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:422
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Oktober 2009 – Novácke chemické závody/Kommission
(Rechtssache T-352/09 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 225 Abs. 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-15)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Schaden, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters bereits eingetreten war – Fehlende Dringlichkeit (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 38-44)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verlust einer Chance auf Sanierung des Unternehmens der Klägerin – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Fehlende Dringlichkeit (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 49-51)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Befreiung von der Verpflichtung, als Voraussetzung, dafür, dass eine Geldbuße nicht unmittelbar eingezogen wird, eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem die antragstellende Gesellschaft gehört – Beweislast (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 52-59)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie), soweit sie die Antragstellerin betrifft |
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |