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Document 62009TO0352

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 29. Oktober 2009.
Novácke chemické závody, a.s. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-352/09 R.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00208*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:422





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Oktober 2009 – Novácke chemické závody/Kommission

(Rechtssache T-352/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 225 Abs. 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 12-15)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Schaden, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters bereits eingetreten war – Fehlende Dringlichkeit (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 38-44)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verlust einer Chance auf Sanierung des Unternehmens der Klägerin – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Fehlende Dringlichkeit (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 49-51)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Befreiung von der Verpflichtung, als Voraussetzung, dafür, dass eine Geldbuße nicht unmittelbar eingezogen wird, eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem die antragstellende Gesellschaft gehört – Beweislast (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 52-59)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie), soweit sie die Antragstellerin betrifft

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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