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Document 62009TO0024

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2010.
Biocaps gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Art. 20 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Existenz des Adressaten der Entscheidung - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.
Rechtssache T-24/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00113*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2010:238





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2010 – Biocaps/Kommission

(Rechtssache T‑24/09)

„Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Existenz des Adressaten der Entscheidung – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

1.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Adressat (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 25-26)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Entscheidung, mit der einer juristischen Person und den von ihr kontrollierten Betrieben aufgegeben wird, eine Nachprüfung zu dulden – Tragweite (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnr. 32)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 6524 der Kommission vom 29. Oktober 2008 in der Sache COMP/39510, mit der dem Laboratoire Champagnat Desmoulins Philippakis sowie allen direkt oder indirekt von ihm kontrollierten Betrieben aufgegeben wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) zu dulden

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Biocaps trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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