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Document 62009TN0389
Case T-389/09: Action brought on 22 June 2009 — Labate v Commission
Rechtssache T-389/09: Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Labate/Kommission
Rechtssache T-389/09: Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Labate/Kommission
ABl. C 312 vom 19.12.2009, p. 30–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/30 |
Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Labate/Kommission
(Rechtssache T-389/09)
2009/C 312/51
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kay Labate (Tarquinia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: I. Forrester, QC)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Kommission eine Unterlassung im Sinne des Art. 232 EG begangen hat; |
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der Kommission aufzugeben, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um der Anordnung des Gerichts nachzukommen; |
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der vorliegenden Klage angemessen Vorrang einzuräumen, um die Akte nicht mit einem separaten Ersuchen um beschleunigte Behandlung zu belasten, und innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Am 20. Februar 2009 stellte die Klägerin bei der Kommission einen förmlichen Antrag im Sinne des Art. 232 EG auf eine Entscheidung nach Art. 73 des Statuts in Verbindung mit der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, die Lungenkrebserkrankung ihres verstorbenen Ehemanns als Berufskrankheit anzuerkennen.
Unter Verweis darauf, dass die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine solche Entscheidung erlassen und auch keine Stellungnahme abgegeben habe, beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 des Statuts und Art. 23 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag ihres Mannes auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit entschieden hat, und daher eine Unterlassung im Sinne des Art. 232 EG begangen hat.