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Document 62009CN0517

    Rechtssache C-517/09: Vorabentscheidungsersuchen des Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérior de l’audiovisuel (Belgien), eingereicht am 11. Dezember 2009 — RTL Belgium SA (vormals TVI SA)

    ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/19


    Vorabentscheidungsersuchen des Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérior de l’audiovisuel (Belgien), eingereicht am 11. Dezember 2009 — RTL Belgium SA (vormals TVI SA)

    (Rechtssache C-517/09)

    2010/C 51/30

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérior de l’audiovisuel

    Beschwerde gegen: RTL Belgium SA (vormals TVI SA)

    Vorlagefrage

    Kann der Begriff der „wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (1) (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) [in der durch die Richtlinie 2007/65/EG geänderten Fassung] so ausgelegt werden, dass danach angenommen werden kann, dass eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und der durch eine von der Regierung dieses Mitgliedstaats erteilte Konzession erlaubt ist, einen audiovisuellen Mediendienst anzubieten, tatsächlich eine solche Kontrolle ausübt, obwohl sie die Regie und die Produktion aller eigenen Programme dieses Dienstes, die Veröffentlichung des Programms sowie die Finanz-, Rechts-, Personalverwaltungs- und Infrastrukturverwaltungsdienste sowie andere das Personal betreffende Dienste gegen Zahlung eines unbestimmten, dem bei der Sendung dieses Dienstes mit Werbung erzielten Gesamtumsatz entsprechenden Betrags an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Drittgesellschaft mit der Befugnis zur Weiterübertragung überträgt und wenn sich zeigt, dass die Zusammenstellung der Programme, mögliche Streichungen von Sendungen und aktualitätsbedingte Umstellungen des Sendeplans offensichtlich am Sitz dieser dritten Gesellschaft entschieden und durchgeführt werden?


    (1)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).


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