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Document 62009CN0054
Case C-54/09 P: Appeal brought on 6 February 2009 by the Hellenic Republic against the judgment of the Court of First Instance (Fifth Chamber) delivered on 11 December 2008 in Case T-339/06 Hellenic Republic v Commission of the European Communities
Rechtssache C-54/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache T-339/06, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-54/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache T-339/06, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ABl. C 82 vom 4.4.2009, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache T-339/06, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-54/09 P)
(2009/C 82/37)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und M. Tassopoulou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben; |
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das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben; |
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ihrer Klage antragsgemäß stattzugeben; |
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht erster Instanz habe erstens Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 falsch ausgelegt, als es davon ausging, dass die in Art. 16 Abs. 1 genannte Frist eine Ausschlussfrist sei, obwohl sie, wie sich aus der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 und des Art. 17 der Verordnung ergebe, lediglich eine Ordnungsfrist sei. Es habe zweitens Art. 10 des Vertrags und die allgemeinen Rechtsgrundsätze falsch ausgelegt, da die Europäische Kommission eingeräumt habe, dass sie 23 Tage vor Erlass der streitigen Entscheidung Kenntnis von den zutreffenden Daten gehabt, sie aber nicht berücksichtigt habe, und nach Ablauf der Frist vorgelegte Angaben anderer Mitgliedstaaten zugelassen, dies im Falle Griechenlands aber nicht getan habe, und somit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verletzt habe. Drittens enthalte das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz eine widersprüchliche Begründung, weil die Ausführungen zum zwingenden Charakter der Frist in Widerspruch zu den Ausführungen darüber stünden, dass die Kommission auch nach Ablauf der Frist vorgebrachte Angaben zulässigerweise berücksichtigt habe.