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Document 62009CN0054

    Rechtssache C-54/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache T-339/06, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 82 vom 4.4.2009, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/21


    Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache T-339/06, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-54/09 P)

    (2009/C 82/37)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und M. Tassopoulou)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    dem Rechtsmittel stattzugeben;

    das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

    ihrer Klage antragsgemäß stattzugeben;

    der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht erster Instanz habe erstens Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 falsch ausgelegt, als es davon ausging, dass die in Art. 16 Abs. 1 genannte Frist eine Ausschlussfrist sei, obwohl sie, wie sich aus der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 und des Art. 17 der Verordnung ergebe, lediglich eine Ordnungsfrist sei. Es habe zweitens Art. 10 des Vertrags und die allgemeinen Rechtsgrundsätze falsch ausgelegt, da die Europäische Kommission eingeräumt habe, dass sie 23 Tage vor Erlass der streitigen Entscheidung Kenntnis von den zutreffenden Daten gehabt, sie aber nicht berücksichtigt habe, und nach Ablauf der Frist vorgelegte Angaben anderer Mitgliedstaaten zugelassen, dies im Falle Griechenlands aber nicht getan habe, und somit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verletzt habe. Drittens enthalte das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz eine widersprüchliche Begründung, weil die Ausführungen zum zwingenden Charakter der Frist in Widerspruch zu den Ausführungen darüber stünden, dass die Kommission auch nach Ablauf der Frist vorgebrachte Angaben zulässigerweise berücksichtigt habe.


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