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Document 62008TA0148

    Rechtssache T-148/08: Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2010 — Beifa Group/HABM — Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibinstrument) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, mit dem Erscheinungsbild eines Schreibinstruments — Ältere nationale Bildmarke — Nichtigkeitsgrund — Verwendung eines älteren Zeichens in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die der Inhaber des Zeichens zu untersagen berechtigt ist — Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 — Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachtes Verlangen, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachzuweisen)

    ABl. C 179 vom 3.7.2010, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 179/33


    Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2010 — Beifa Group/HABM — Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibinstrument)

    (Rechtssache T-148/08) (1)

    (Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, mit dem Erscheinungsbild eines Schreibinstruments - Ältere nationale Bildmarke - Nichtigkeitsgrund - Verwendung eines älteren Zeichens in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die der Inhaber des Zeichens zu untersagen berechtigt ist - Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 - Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachtes Verlangen, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachzuweisen)

    (2010/C 179/56)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (Ningbo, Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, und N. Cordell, Solicitor)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG (Heroldsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder und H. Gauß)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2008 (Sache R 1352/2006-3) zu einem Verfahren zur Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwischen der Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG und der Ningo Beifa Group Co., Ltd

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Januar 2008 (Sache R 1352/2006-3) wird aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Beifa Group Co. Ltd. Die Schwan Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


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