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Document 62008FB0047

    Rechtssache F-47/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. März 2010 — Buschak/Eurofound (Öffentlicher Dienst — Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen — Beschreibung des Dienstpostens eines stellvertretenden Direktors — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage — Rechtsschutzinteresse — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 52–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 134/52


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. März 2010 — Buschak/Eurofound

    (Rechtssache F-47/08) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen - Beschreibung des Dienstpostens eines stellvertretenden Direktors - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Rechtsschutzinteresse - Offensichtliche Unzulässigkeit)

    2010/C 134/87

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Willy Buschak (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Levi und C. Ronzi, dann Rechtsanwalt L. Levi)

    Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Prozessbevollmächtigter: C. Callanan, Solicitor)

    Gegenstand der Rechtssache

    Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung über die Änderung der Beschreibung des Dienstpostens des Klägers und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens des Klägers

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Herr Buschak trägt die gesamten Kosten.


    (1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008, S. 52.


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