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Document 62008CN0155

    Rechtssache C-155/08: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 16. April 2008 — X/Staatssecretaris van Financiën

    ABl. C 158 vom 21.6.2008, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 158/12


    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 16. April 2008 — X/Staatssecretaris van Financiën

    (Rechtssache C-155/08)

    (2008/C 158/18)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: X

    Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Art. 49 EG und 56 EG dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, in Fällen, in denen seiner Finanzverwaltung (Einkünfte aus) ausländische(n) Sparguthaben verschwiegen werden, eine Rechtsvorschrift anzuwenden, die zum Ausgleich des Fehlens wirksamer Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf ausländische Guthaben eine Nachforderungsfrist von zwölf Jahren vorsieht, während für (Einkünfte aus) Sparguthaben, die sich im Inland befinden, wo es durchaus Möglichkeiten einer wirksamen Kontrolle gibt, eine Nachforderungsfrist von fünf Jahren gilt?

    2.

    Macht es für die Beantwortung der Frage 1 einen Unterschied, ob die Guthaben sich in einem Mitgliedstaat befinden, in dem es ein Bankgeheimnis gibt?

    3.

    Falls Frage 1 bejaht wird: Stehen die Art. 49 EG und 56 EG dann auch dem Umstand entgegen, dass eine Geldbuße für das Verschweigen des Einkommens oder des Vermögens, für das Steuern nachgefordert werden, im Verhältnis zu dem für diesen längeren Zeitraum nachgeforderten Betrag festgesetzt wird?


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