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Document 62008CN0006

    Rechtssache C-6/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Januar 2008 von U.S. Steel Košice, s.r.o. gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2007 in der Rechtssache T-27/07, U.S. Steel Košice, s.r.o./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 64/29


    Rechtsmittel, eingelegt am 2. Januar 2008 von U.S. Steel Košice, s.r.o. gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2007 in der Rechtssache T-27/07, U.S. Steel Košice, s.r.o./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache C-6/08 P)

    (2008/C 64/42)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: U.S. Steel Košice, s.r.o. (Prozessbevollmächtigte: C. Thomas, Solicitor, E. Vermulst, advocaat)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Oktober 2007 in der Rechtssache T-27/07 (U.S. Steel Košice, s.r.o./Kommission) aufzuheben;

    den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Rechtsmittel stütze sich auf Rechtsfehler, die das Gericht erster Instanz in Bezug auf die Anwendung der Grundsätze gemacht habe, die die Zulässigkeit von Klagen und die Auslegung der Richtlinie 2003/87 (1) bestimmten, sowie die Entstellung (Verfälschung) der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht.

    1.

    Das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht nicht festgestellt, dass mit der angefochtenen Entscheidung der Plan der slowakischen Regierung abgelehnt worden sei, der Rechtsmittelführerin eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten zu gewähren.

    2.

    Das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht nicht festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung unvermeidlich zu einer Reduzierung der Zertifikate der Rechtsmittelführerin geführt und dies sogar ausdrücklich gefordert habe.

    3.

    Das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht nicht die verfahrensrechtliche Ähnlichkeit der angefochtenen Entscheidung mit einer Entscheidung über eine staatliche Beihilfe oder auf dem Gebiet der Kontrolle von Zusammenschlüssen festgestellt;

    die grundlegenden Aspekte des Verfahrens nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 seien ähnlich wie bei staatlicher Beihilfe oder bei der Kontrolle von Zusammenschlüssen;

    die angefochtene Entscheidung sei tatsächlich eine Beurteilung einer staatlichen Beihilfe in Bezug auf die Zertifikate der Rechtsmittelführerin gewesen.

    4.

    Das Gericht erster Instanz habe zu Unrecht ein „Ermessen“ beim „Vollzug“ der angefochtenen Entscheidung angenommen.

    Die Rechtsmittelführerin ist, zusammengefasst, der Ansicht, dass sie durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen sei, mit der ein formeller Plan, der Rechtsmittelführerin Emissionszertifikate zu gewähren, abgelehnt worden sei, zwangsläufig die der Rechtsmittelführerin zugeteilten Zertifikate verringert worden seien und sogar ausdrücklich gefordert worden sei, diese Zertifikate zu verringern.


    (1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 275, S. 32).


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