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Document 62007TO0054
Order of the General Court (First Chamber) of 21 January 2011.#Vtesse Networks Ltd v European Commission.#Application for annulment - State aid - Telecommunications - Tax on non-domestic property of undertakings in the United Kingdom - Decision finding that the measure at issue does not constitute aid - No individual concern - Inadmissibility.#Case T-54/07.
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2011.
Vtesse Networks Ltd gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Grundsteuer der Unternehmen im Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-54/07.
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2011.
Vtesse Networks Ltd gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Grundsteuer der Unternehmen im Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-54/07.
Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00006*
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:15
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2011 – Vtesse Networks/Kommission
(Rechtssache T‑54/07)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Telekommunikation – Grundsteuer der Unternehmen im Vereinigten Königreich – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe darstellt – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Streithilfe – Umfang der Verfahrensrechte des Streithelfers abhängig vom Zeitpunkt der Stellung des Streithilfeantrags (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 6) (vgl. Randnr. 51)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Klagerecht – Voraussetzungen (Art. 88 Abs. 2 EG und 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 88-90, 92-93, 95, 98)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/951/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K 4/2005 [ex NN 57/2004, ex CP 26/2004]) (ABl. L 383, S. 70) |
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Vtesse Networks Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die AboveNet Communications UK Ltd, die Gamma Telecom Ltd, die VTL (UK) Ltd und die British Telecommunications plc tragen ihre eigenen Kosten. |