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Document 62007TO0012

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 3. Mai 2007.
    Polimeri Europa SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Anordnung an Dritte - Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-12/07 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-00038*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:124





    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Mai 2007 – Polimeri Europa/Kommission

    (Rechtssache T-12/07 R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Anordnung an Dritte – Unzulässigkeit“

    1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – „Fumus boni iuris“ – Dringlichkeit – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 225 Abs. 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 33‑35)

    2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Antrag, der Kommission aufzugeben, gegenüber einer Person, die im Verfahren Dritter ist, Maßnahmen zu treffen, für die sie nicht zuständig ist – Unzulässigkeit (Art. 243 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 8, 9 und 23 Abs. 2 Buchst. b und c; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 8) (vgl. Randnrn. 50-54)

    3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. d und Art. 104 § 3) (vgl. Randnrn. 56-58)

    4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen –Interesse des Antragstellers an der beantragten Anordnung (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 59)

    Gegenstand

    Antrag, im Wege einstweiliger Anordnungen der Kommission aufzugeben, die Manufacture française des pneumatiques Michelin unter Androhung von Sanktionen zu verpflichten, in keiner Weise und zu keinem Zweck die Informationen in der nichtvertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. April 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Styrol-Butadien-Kautschuk, hergestellt durch Emulsionspolymerisation) zu nutzen, die diesem Unternehmen aufgrund der Entscheidung COMP/F2/D (2006) 1095 der Kommission vom 6. November 2006 übermittelt worden ist, ihr ferner aufzugeben, der Manufacture française des pneumatiques Michelin eine Kopie des zu erlassenden Beschlusses zu übermitteln, und schließlich jede andere Maßnahme anzuordnen, die der Präsident des Gerichts als notwendig erachtet

    Tenor

     

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

     

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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