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Document 62007TN0481

    Rechtssache T-481/07: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Deltalinqs und SVZ/Kommission

    ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 64/43


    Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Deltalinqs und SVZ/Kommission

    (Rechtssache T-481/07)

    (2008/C 64/72)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerinnen: Deltalinqs und SVZ, Havenondernemersvereniging Rotterdam (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meulenbelt)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 (ABl. 2007, C 227, S. 4) betreffend die flämische Regelung für Beihilfen für den intermodalen Verkehr auf den Wasserstraßen (Beihilfemaßnahme N 682/2006 — Belgien) an. In der angefochtenen Entscheidung betrachtet die Kommission die Beihilfemaßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar und beschließt, keine Einwände zu erheben.

    Die Klägerinnen stützen ihre Klageschrift erstens auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130, S. 1) sowie den Art. 12 EG und 73 EG. Die Beihilfe für den Umschlag von Containern in flämischen Binnenhäfen werde zur Verfügung gestellt, wenn Container über einen flämischen Seehafen in die Europäische Union gelangten oder diese auf diesem Weg verließen, jedoch nicht, wenn es sich um einen Seehafen in einem anderen Mitgliedstaat handele. Dies bedeute eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

    Ferner führe die Beihilfe zu einer Störung des Wettbewerbs. Sie führe zu einer ernsthaften Benachteiligung aller Häfen in Nordwesteuropa, von denen aus Handel mit dem flämischen Hinterland getrieben werde, und insbesondere des Hafens von Rotterdam.

    Schließlich rügen die Klägerinnen eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Die Kommission habe es unterlassen, die Folgen für den Wettbewerb zu untersuchen, und habe zudem keine Gründe dafür angegeben, weshalb eine wirtschaftliche Untersuchung habe unterbleiben können.


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