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Document 62007CN0508

    Rechtssache C-508/07 P: Rechtsmittel der Cain Cellars, Inc. gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-304/05, Cain Cellars, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 21. November 2007

    ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/32


    Rechtsmittel der Cain Cellars, Inc. gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-304/05, Cain Cellars, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 21. November 2007

    (Rechtssache C-508/07 P)

    (2008/C 22/57)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Cain Cellars, Inc. (Prozessbevollmächtigter: J. Albrecht, Rechtsanwalt)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-304/05 wird aufgehoben.

    Es wird festgestellt, dass der Schutzversagungsgrund des Art. 7 (1) (b) GMV der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegensteht.

    Die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM, des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens trägt das HABM.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-304/05

    Erster Rechtsmittelgrund

    Verstoß gegen Artikel 7 (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94:

    Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht erster Instanz bei Würdigung der für die Beurteilung der Kennzeichnungsfunktion der angemeldeten Pentagon-Marke wesentliche Tatumstände und die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte und Rechtsgrundsätze nicht beachtet habe, indem es die Pentagon-Marke der Rechtsmittelführerin nach rein theoretischen und abstrakten Erwägungen beurteilt habe und die allgemeinen, an Tatsachen orientierten Beurteilungsgrundsätze zur Frage der Unterscheidungskraft der Darstellung eines Pentagons, insbesondere dessen Einzigartigkeit („uniqueness“) auf dem hier maßgeblichen Weinsektor unberücksichtigt lasse. Das Gericht qualifizierte das Zeichen als einfache „geometrische Grundfigur“ und unterstellte für diese Kategorie von einfachen Zeichen abstrakt und a priori das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft.

    Zweiter Rechtsmittelgrund

    Verstoß gegen Artikel 67 (6) (10) § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz:

    a)

    Gemäß Artikel 67 (6) (10) § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz berücksichtige das Gericht nur Unterlagen und Beweisstücke, von denen die Anwälte und Bevollmächtigten der Parteien Kenntnis nehmen und zu denen sie Stellung nehmen konnten. Unter Rdn. 34 nehme das angefochtene Urteil Bezug auf Unterlagen, die vom Amt erstmalig in der Klageerwiderung eingereicht wurden und zu denen sich die Klägerin nicht äußern könnte (das schriftliche Verfahren wurde geschlossen nach Eingang der Klageerwiderung). Das Urteil sei daher auf unzulässige Beweismittel gestützt. Die fehlende Stellungnahmemöglichkeit der Rechtsmittelführerin begründete einen Verstoß gegen die Grundsätze rechtlichen Gehörs.

    b)

    Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin, dass in der mündlichen Verhandlung zum Nachweis der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke vorgelegte Produktabbildungen, deren Einbringung in das Verfahren vom HABM zugestimmt würde und die eine besondere Bedeutung für die Frage der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke besaßen, in dem angefochtenen Urteil unerwähnt und bei der Entscheidungsfindung zur Frage der Unterscheidungskraft unberücksichtigt blieben. Auch dies begründete einen Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs.


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