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Document 62007CJ0458

    Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 12. März 2009.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst - Verpflichtung, den Endnutzern ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und einen umfassenden Telefonauskunftsdienst zur Verfügung zu stellen.
    Rechtssache C-458/07.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-00029*

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:147





    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. März 2009 – Kommission/Portugal

    (Rechtssache C‑458/07)

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Telekommunikation – Richtlinie 2002/22/EG – Universaldienst – Verpflichtung, den Endnutzern ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und einen umfassenden Telefonauskunftsdienst zur Verfügung zu stellen“

    1.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Haftung – Umfang – Verfassungsmäßig unabhängige Organe (Art. 10 EG und 226 EG) (vgl. Randnrn. 19-20)

    2.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 22)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) – Nichtaufnahme bestimmter Teilnehmer in das Verzeichnis des Universaldienstes

    Tenor

    1.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie in der Praxis nicht sichergestellt hat, dass in Einklang mit Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie allen Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung stehen.

    2.

    Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

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