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Document 62007CA0406

    Rechtssache C-406/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Direkte Besteuerung — Besteuerung von Dividenden aus Gesellschaftsanteilen — Steuersatz für Personengesellschaften)

    ABl. C 141 vom 20.6.2009, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 141/10


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-406/07) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Dividenden aus Gesellschaftsanteilen - Steuersatz für Personengesellschaften)

    2009/C 141/14

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)

    Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, M. Tassopoulou und I. Pouli)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 56 EG — Nationale Regelung, die eine Steuerbefreiung für von inländischen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden unter Ausschluss der von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden vorsieht

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 43 EG sowie den entsprechenden Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, d. h. dessen Art. 31 und 40, verstoßen, dass sie auf Dividenden ausländischer Herkunft eine ungünstigere steuerliche Regelung anwendet als bei Dividenden inländischer Herkunft.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie die Vorschriften des Einkommensteuergesetzbuchs (Gesetz Nr. 2238/1994 in der durch das Gesetz Nr. 3296/2004 geänderten Fassung) in Kraft lässt, nach denen ausländische Personengesellschaften in Griechenland stärker besteuert werden als inländische.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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