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Document 62006TN0060

    Rechtssache T-60/06: Klage, eingereicht am 16. Februar 2006 — Italienische Republik/Kommission

    ABl. C 96 vom 22.4.2006, p. 24–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    22.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 96/24


    Klage, eingereicht am 16. Februar 2006 — Italienische Republik/Kommission

    (Rechtssache T-60/06)

    (2006/C 96/41)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: Avvocato dello Stato Giacomo Aiello)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2005) 4436 def der Kommission vom 7. Dezember 2005 und Verurteilung der Beklagten in die Kosten, Gebühren und Honorare des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung C (2005) 4436 def der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die von Frankreich, Irland und Italien durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, im Shannon-Gebiet und auf Sardinien verwendet werden.

    In Bezug auf die Klägerin wurde in dieser Entscheidung Folgendes festgestellt:

    Die fraglichen Befreiungen seien nicht an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern gerichtet, sondern führten aufgrund der besonderen Struktur des Tonerdemarktes unmittelbar dazu, dass bestimmte Unternehmen begünstigt würden.

    Es handele sich um neue, rechtswidrige Beihilfen, da sie nicht rechtzeitig angemeldet worden seien, und diese Beihilfen seien bis zum 29. März 1998 als teilweise bestehende Beihilfen zu qualifizieren.

    Bis zum 31. Oktober 2003 seien diese Beihilfen nicht mit der Regelung über staatliche Beihilfen für den Umweltschutz vereinbar gewesen.

    Zur Begründung ihrer Forderungen trägt die Klägerin vor:

    Die in der italienischen Rechtsordnung vorgesehene Befreiung von der Verbrauchsteuer habe keinen selektiven Charakter, sondern richte sich an alle Unternehmen, die Mineralöl zur Aluminiumoxidgewinnung verwendeten. Die Tatsache, dass es in Italien eine einzige Anlage gebe, in der Mineralöl bei der Gewinnung verwendet werde, habe rein faktische Bedeutung, die die unbestrittene allgemeine Tragweite der Bestimmung nicht beseitigen könne.

    Die fraglichen Beihilfen seien als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen, da der italienische Staat ordnungsgemäß vom Rat ermächtigt worden sei, die streitige Befreiung beizubehalten.

    Die fragliche Befreiung hänge eng mit der Verwirklichung von Zielen des Umweltschutzes zusammen, wie sich aus der Durchführungsregelung der italienischen Regierung und aus den Vereinbarungen, die die Gesellschaft Eurallumina mit der Region Sardinien und dem Umweltministerium geschlossen habe, ergebe.

    Die Befreiung sei als nützlich für die wirtschaftliche Entwicklung der Region Sardinien anzusehen.

    Die italienische Regierung sei nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG nicht verpflichtet gewesen, den fraglichen steuerlichen Vorteil anzumelden, da Artikel 18 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie ausdrücklich die Geltung der streitigen Verbrauchsteuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2006 unberührt gelassen habe. Außerdem entsprächen die angeführten Bestimmungen inhaltlich dem Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2001/224/EG des Rates.

    Schließlich beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsbestimmungen.


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