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Document 62006CA0456

    Rechtssache C-456/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peek & Cloppenburg KG/Cassina SpA (Urheberrecht — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 4 Abs. 1 — Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise — Verwendung von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Möbel als Mobiliar in einem Verkaufsraum und als Schaufensterdekoration — Fehlende Übertragung des Eigentums oder des Besitzes)

    ABl. C 142 vom 7.6.2008, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/7


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peek & Cloppenburg KG/Cassina SpA

    (Rechtssache C-456/06) (1)

    (Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise - Verwendung von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Möbel als Mobiliar in einem Verkaufsraum und als Schaufensterdekoration - Fehlende Übertragung des Eigentums oder des Besitzes)

    (2008/C 142/10)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Peek & Cloppenburg KG

    Beklagte: Cassina SpA

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers erfolgte Verwendung von Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Möbel als im Verkaufsraum aufgestelltes Mobiliar und als Schaufensterdekoration — „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ durch diese ohne jede Form von Eigentum oder Besitzübertragung erfolgte Verwendung

    Tenor

    Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.


    (1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


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