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Document 62006CA0286

    Rechtssache C-286/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 89/48/EWG — Arbeitnehmer — Anerkennung der Diplome — Ingenieur)

    ABl. C 313 vom 6.12.2008, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 313/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-286/06) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Ingenieur)

    (2008/C 313/03)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und R. Vidal Puig)

    Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez )

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16) — Nichtanerkennung von in Italien erworbenen beruflichen Qualifikationen als Ingenieur in Spanien

    Tenor

    1.

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung, insbesondere Art. 3, verstoßen, dass es

    die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen eines Ingenieurs, die in Italien aufgrund einer nur in Spanien erfolgten Universitätsausbildung erworben worden sind, verweigert hat und

    die Zulassung zu den Prüfungen für einen internen Aufstieg im öffentlichen Dienst bei Ingenieuren, die ihre beruflichen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von der akademischen Anerkennung dieser Qualifikationen abhängig gemacht hat.

    2.

    Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


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