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Document 62005TJ0303

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. September 2009.
    AceaElectrabel Produzione SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Staatliche Beihilfen - Energiesektor - Investitionsbeihilfe zur Errichtung eines Fernwärmenetzes - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen - Begriff der wirtschaftlichen Einheit.
    Rechtssache T-303/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00137*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:312





    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2009 – AceaElectrabel/Kommission

    (Rechtssache T‑303/05)

    „Staatliche Beihilfen – Energiesektor – Investitionsbeihilfe zur Errichtung eines Fernwärmenetzes – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen – Begriff der wirtschaftlichen Einheit“

    1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 42-45, 51)

    2.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Maßnahme zugunsten einer lokalen Aktivität in einem liberalisierten Wirtschaftssektor (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 59-61, 70-71)

    3.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission (Art. 87 Abs. 3 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 101-103, 110)

    4.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung der Auszahlung einer Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass das betreffende Unternehmen eine zuvor erhaltene rechtswidrige Beihilfe zurückzahlt (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 165-167)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/598/EG der Kommission vom 16. März 2005 über das staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (ABl. 2006, L 244, S. 8)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die AceaElectrabel Produzione SpA trägt die Kosten mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Kosten.

    3.

    Electrabel trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind.

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