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Document 62005TA0415

    Verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Griechenland u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Luftverkehrssektor — Beihilfen für die Restrukturierung und die Privatisierung der staatlichen griechischen Fluggesellschaft — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird — Wirtschaftliche Kontinuität zwischen zwei Gesellschaften — Bestimmung des tatsächlichen Empfängers einer Beihilfe zum Zweck ihrer Rückforderung — Kriterium des Privatunternehmers — Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt — Begründungspflicht)

    ABl. C 301 vom 6.11.2010, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/21


    Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Griechenland u. a./Kommission

    (Verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Beihilfen für die Restrukturierung und die Privatisierung der staatlichen griechischen Fluggesellschaft - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Wirtschaftliche Kontinuität zwischen zwei Gesellschaften - Bestimmung des tatsächlichen Empfängers einer Beihilfe zum Zweck ihrer Rückforderung - Kriterium des Privatunternehmers - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Begründungspflicht)

    2010/C 301/31

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerinnen: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos) (Rechtssache T-415/05), Olympiakes Aerogrammes AE (Kallithea, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos) (Rechtssache T-416/05) und Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Anestis und S. Mavroghenis, S. Jordan und T. Soames, Solicitors, sowie Rechtsanwalt D. Geradin) (Rechtssache T-423/05)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und T. Scharf)

    Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Aeroporia Aigaiou Aeroporiki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: N. Keramidas, in der Rechtssache T-416/05 ferner Rechtsanwälte N. Korogiannakis, I. Dryllerakis und E. Dryllerakis) (Rechtssachen T-416/05 und T-423/05)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 2706 endg. der Kommission vom 14. September 2005 betreffend staatliche Beihilfen zugunsten der Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (C 11/2004 [ex NN 4/2003] — Olympiaki Aeroporia — Restrukturierung und Privatisierung)

    Tenor

    1.

    Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung K(2005) 2706 endg. der Kommission vom 14. September 2005 betreffend staatliche Beihilfen zugunsten der Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (C 11/2004 [ex NN 4/2003] — Olympiaki Aeroporia — Restrukturierung und Privatisierung) wird für nichtig erklärt.

    2.

    Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung K(2005) 2706 endg. wird teilweise für nichtig erklärt, soweit er sich auf den Betrag bezieht, der dem Wert sämtlicher in der Umwandlungsbilanz von Olympiaki Aeroporia Ypiresies aufgeführter immaterieller Vermögensgegenstände in Zusammenhang mit dem Goodwill, dem Wert der auf Olympiakes Aerogrammes AE übertragenen Flugzeuge und den erwarteten Einnahmen aus dem Verkauf von zwei noch in der Bilanz von Olympiaki Aeroporia Ypiresies aufgeführten Flugzeugen entspricht.

    3.

    Art. 2 der Entscheidung K(2005) 2706 endg. wird insoweit für nichtig erklärt, als er sich auf die Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 bezieht, soweit diese Bestimmungen für nichtig erklärt werden.

    4.

    Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

    5.

    Alle Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der im Rahmen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


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