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Document 62003TO0061

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Mai 2004.
Irwin Industrial Tool Company gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtssache T-61/03.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 II-01587

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:161

Ordonnance du Tribunal

Rechtssache T‑61/03

Irwin Industrial Tool Co.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke QUICK-GRIP – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ablehnung der Eintragung – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Mai 2004  

Leitsätze des Beschlusses

1.     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Zeichen, das mehrere Bedeutungen haben kann – Ablehnung der Eintragung bei Vorliegen eines beschreibenden Charakters in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

2.     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Wortzeichen „QUICK-GRIP“

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

1.     Ein Wortzeichen ist nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in der Anmeldung in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

(vgl. Randnr. 32)

2.     Das Wortzeichen QUICK GRIP, für das die Eintragung für Waren beantragt wurde, die zur Klasse 8 im Sinne des Abkommens von Nizza gehören und die Handwerkzeuge, darunter Klemmen sowie Teile und Zusatzteile für diese Waren umfasst, kann keine Gemeinschaftsmarke darstellen. Denn die Verbindung zwischen diesem Zeichen und den genannten Waren erscheint hinreichend eng, um unter das Eintragungsverbot des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen, da das Zeichen es den maßgebenden Verkehrskreisen, den englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern der Gemeinschaft, ermöglicht, sofort und ohne weitere Überlegung zu erkennen, dass die betreffenden Waren leicht und schnell halten, und die Wahl der Begriffe „quick“ und „grip“ vom Verbraucher keineswegs einen imaginativen oder willkürlichen Akt verlangt.

(vgl. Randnrn. 27, 31, 33-34)




BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
27. Mai 2004(1)

„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke QUICK-GRIP – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Ablehnung der Eintragung – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T-61/03

Irwin Industrial Tool Co. mit Sitz in Hoffman Estates, Illinois (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: G. Farrington, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Humphreys und S. Laitinen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2002 (Sache R 110/2002-3) über die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke QUICK-GRIP als Gemeinschaftsmarke

erlässt



DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)



unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund der am 18. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,aufgrund der am 30. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM

folgenden



Beschluss




Vorgeschichte des Rechtsstreits

1
Am 17. Juli 2000 beantragte die American Tool Co., Inc., heute Irwin Industrial Tool Co., beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung.

2
Die Marke, die zur Eintragung angemeldet wurde, ist das Wortzeichen QUICK‑GRIP.

3
Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zur Klasse 8 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Handwerkzeuge; Klemmen, Schraubzwingen, Befestigungsklemmen, Spreizklemmen, Schweißklemmen, Kettenzwingen, Gripzwingen, Haltezwingen, Rohrzwingen, Rohrschellen; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren.“

4
Mit Bescheid vom 29. November 2001 wies der Prüfer die Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 für alle bezeichneten Waren zurück, da die beantragte Marke beschreibend sei und ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Er war außerdem der Ansicht, dass kein Beweis für den Erwerb der Unterscheidungskraft der beantragten Marke durch Benutzung in der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt worden sei.

5
Am 29. Januar 2002 legte die American Tool Co., Inc. beim HABM gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

6
Mit Entscheidung vom 20. November 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 18. Dezember 2002 mitgeteilt wurde, wies die Dritte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

7
Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Ansicht, dass die beantragte Marke im Ganzen betrachtet die Idee zum Ausdruck bringe, dass sich das Einklemmen („grip“) auf einfache und schnelle Weise („quick“) vollziehe und daher eine offenkundige und eindeutige Beschreibung der Art und der Verwendung der betreffenden Waren sei. Außerdem sei es in Anbetracht der Tatsache, dass nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ein einziges absolutes Eintragungshindernis genüge, um die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke abzulehnen, überflüssig, über das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zu befinden.


Anträge der Parteien

8
Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM aufzugeben, die Sache an den Prüfer und/oder die Beschwerdekammer zur erneuten Prüfung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuverweisen.

9
Das HABM beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.


Zur Zulässigkeit

10
Mit ihrem zweiten Klageantrag beantragt die Klägerin, dem HABM aufzugeben, die Sache an den Prüfer und/oder die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, damit er oder sie über die Markenanmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entscheidet.

11
Nach ständiger Rechtsprechung hat das HABM nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht kann dem HABM also keine Anordnungen erteilen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T‑331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II‑433, Randnr. 33, vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T‑34/00, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II‑683, Randnr. 12, und vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T‑388/00, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], Slg. 2002, II‑4301, Randnr. 19). Der zweite Klageantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.


Zur Begründetheit

12
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94. Als Erstes ist die Rüge des Verstoßes gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

13
Die Klägerin trägt zunächst vor, dass die Marke, deren Anmeldung beantragt werde, nicht ausschließlich aus einem Zeichen bestehe, das im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der Art der betreffenden Waren dienen könne. Die Verwendung des englischen Wortes „quick“, das auf eine gewisse Eile oder Schnelligkeit hindeute, in Verbindung mit dem Wort „grip“ sei nicht üblich. Die Kombination dieser Begriffe habe daher keine offenkundige und eindeutige Bedeutung, besonders nicht für den Verbraucher der betreffenden Waren.

14
Die Klägerin macht sodann geltend, dass die Beschwerdekammer nicht anerkannt habe, dass Klemmen gewöhnlich nicht durch „Leichtigkeit“ oder „Schnelligkeit“ gekennzeichnet seien. Es sei nicht üblich, den Begriff „quick“ im Zusammenhang mit den betreffenden Waren zu verwenden, da die Schnelligkeit weder ein wünschenswertes Merkmal noch eine gesuchte Qualität dieser Waren sei. Demnach sei der Begriff „quick“ entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer nicht lobend.

15
Schließlich habe die Beschwerdekammer zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Begriffe „leicht“ und „schnell“ Synonyme seien und ihre Bedeutung im Begriff „quick“ enthalten sei.

16
Das HABM entgegnet, dass die genaue Bedeutung des Begriffes „ausschließlich“ im Kontext des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 mit dem beschreibenden Charakter der Marke verbunden sei. In diesem Kontext beziehe sich der fragliche Begriff auf die Wortgruppe „bestehen aus“. Das bedeute, dass die Eintragung eines Zeichens nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 abzulehnen sei, wenn mindestens eine der möglichen Bedeutungen dieses Zeichens ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne.

17
Es stimme zwar, dass jeder Bestandteil der beanspruchten Marke QUICK‑GRIP im Englischen eine verschiedene Bedeutung haben könne, jedoch vermittele der Begriff „quick“, wenn er als Teil einer besonderen Kollokation oder Wendung verwendet werde (z. B. „quick‑fire“, „quick‑freeze“, „quick‑knit“, „quick‑look“, „quick‑release“), ganz allgemein die Idee von Geschwindigkeit oder Schnelle. Außerdem verweise der Begriff „grip“ in der großen Mehrheit seiner Bedeutungen auf die Vorstellung von fest oder dauerhaft etwas ergreifen oder halten. Deshalb könnten die beiden durch einen Bindestrich verbundenen Begriffe in der Tat dazu verwendet werden, ein Merkmal der Waren zu identifizieren, da die Klemmen Apparate oder Werkzeuge seien, die dazu dienten, etwas zu halten, festzumachen oder festzuhalten. Diese deskriptive Fähigkeit der Begriffe „quick‑grip“ werde durch ihre häufige Verwendung durch Kaufleute im Internet in ihrer Werbung für verschiedene Waren, u. a. Klemmen, bestätigt. In dieser Werbung gebe die Kombination „quick‑grip“ die Vorstellung von Leichtigkeit, Schnelligkeit und festem Halt wieder.

18
Das Zeichen QUICK‑GRIP entspreche keinem der in der Rechtsprechung zu Wortmarken aufgestellten Kriterien. Denn es sei keine lexikalische Erfindung, sei nicht elliptisch oder in seiner Struktur oder syntaktischen Juxtaposition ungewöhnlich und könne einer intuitiven grammatischen Analyse nicht standhalten. Erstens sei die Hinzufügung eines Bindestrichs zwischen „quick“ und „grip“ in der englischen Grammatik kein entscheidender Faktor und stelle nur einen nicht wahrnehmbaren Unterschied oder zumindest einen Unterschied dar, der für die Bedeutung des Zeichens irrelevant sei. Zweitens sei das fragliche Zeichen nicht elliptisch. Drittens seien Struktur und Juxtaposition der Wörter „quick“ und „grip“ nicht ungewöhnlich. Denn diese Begriffe würden von den Anglophonen kombiniert in dieser Reihenfolge verwendet, mit oder ohne Bindestrich (z. B. „quick‑fire“, „quick‑freeze“, „quick buck“, „quick bread“, „quick march“, „quick time“, „quick water“), und stellten keine Anastrophe dar.

19
Auch wenn das Wort „quick“ als ungewöhnlicher, lobender Begriff betrachtet werden könne, so bezeichne es doch ein gewöhnliches Merkmal der Klemmen, nämlich dass sie fest hielten oder festhielten. Der Verbraucher könne daher verstehen, dass die Klemme schnell festhalte, wenn es nötig sei, oder dass sie vor ihrem Gebrauch schnell zusammengesetzt werden könne. Auf alle Fälle handele es sich um wünschenswerte Eigenschaften.

20
Das HABM bestreitet schließlich die Behauptung der Klägerin, dass der Begriff „quick“ kein Synonym des Begriffes „easy“ („leicht“) sei. Wie sich nämlich aus der Werbung im Internet ergebe, tauche das Wort „easy“ häufig neben den Begriffen „quick“ und „grip“ auf, und die allgemeine Botschaft der Werbung für die schnellen Klemmen und Blockierungsvorrichtungen sei die, dass sie auch leicht zu benutzen seien. Auch wenn die Definition des Begriffes „quick“ im Wörterbuch nicht ausdrücklich das Wort „easy“ nenne, so brauche man nur an Beispiele wie „quick meals“ oder „quick assembly“ zu denken, um zu erkennen, dass die Lieferanten der fraglichen Waren die anziehende Vorstellung vermittelten, dass die Mahlzeit oder der Zusammenbau auch leicht zustande zu bringen sei.

Würdigung durch das Gericht

21
Nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

22
Im vorliegenden Fall ist das Gericht in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts sowie der Tatsache, dass die Parteien vor dem Gericht das Gleiche vorgetragen haben wie vor der Dritten Beschwerdekammer des HABM, in der Lage, aufgrund des Akteninhalts gemäß dem genannten Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

23
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 wird die Eintragung derjenigen Marken abgelehnt, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Nach diesem Artikel 7 Absatz 2 finden „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

24
Damit werden nach der Verordnung Nr. 40/94 Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen, unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑191/01 P, HABM/Wrigley, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). Solche Zeichen ermöglichen es nämlich nicht, die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um den Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, in die Lage zu versetzen, bei einem späteren Erwerb die gleiche Wahl zu treffen, wenn sich die Erfahrung als positiv erweist, oder eine andere Wahl, wenn sie negativ ist (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T‑219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II‑753, Randnr. 28, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache T‑348/02, Quick/HABM [Quick], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

25
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung verhindert es also, dass solche Zeichen oder Angaben wegen ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 31, und die dort zitierte Rechtsprechung).

26
Der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen beantragt wird, und außerdem nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil Quick, Randnr. 29, und die dort zitierte Rechtsprechung).

27
Im vorliegenden Fall sind die mit der beanspruchten Marke gekennzeichneten Waren, wie sie in Randnummer 1 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind, für alle Verbraucher bestimmte gewöhnliche Verbrauchsgüter. Es wird also davon ausgegangen, dass die maßgebenden Verkehrskreise die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sind. Da sich im Übrigen das Zeichen QUICK‑GRIP aus englischen Bestandteilen zusammensetzt, sind die maßgebenden Verkehrskreise, nach deren Verständnis das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, die englischsprachigen Durchschnittsverbraucher der Gemeinschaft (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26, sowie Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑295/01, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und Urteil Quick, Randnr. 30).

28
Unter diesen Umständen ist im Rahmen der Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu bestimmen, ob für die maßgebenden Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen QUICK‑GRIP und den Waren, für die der Antrag auf Eintragung abgelehnt wurde, besteht.

29
Insoweit ist festzustellen, dass das Wortzeichen QUICK‑GRIP aus einem Adjektiv (quick) und einem Substantiv (grip) besteht, die durch einen Bindestrich verbunden sind. Dieses Zeichen erscheint in seiner Struktur nicht ungewöhnlich, denn es weicht nicht von den lexikalischen Regeln der englischen Sprache ab, sondern ist in Übereinstimmung mit diesen Regeln gebildet. Es wird daher von den betroffenen Verbrauchern nicht als ungewöhnlich wahrgenommen (Urteil des Gerichts vom 26. November 2003 in der Rechtssache T‑222/02, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

30
Was die Bedeutung des Wortzeichens QUICK‑GRIP und die Art der Verbindung zwischen ihm und den betreffenden Waren angeht, so hat die Beschwerdekammer zunächst in Randnummer 11 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass dieses Wortzeichen aus zwei Begriffen der englischen Sprache bestehe, nämlich aus „quick“ und „grip“, die durch einen Bindestrich verbunden seien, wobei der erste „was schnell wirkt oder wirken kann; was leicht und schnell vorbereitet werden kann“ bedeute und der zweite „der Vorgang oder die Tatsache, etwas fest zu ergreifen oder zu halten; jede Vorrichtung, die durch Spannung hält“. Sodann hat die Beschwerdekammer in Randnummer 13 der angefochtenen Entscheidung bemerkt, dass die Kombination dieser beiden Begriffe offensichtliche und direkte Informationen über die Art und beabsichtigte Verwendung der betreffenden Waren enthalte, dass die Hinzufügung des Begriffes „quick“ den Bestandteil „grip“ nicht weniger beschreibend mache, dass der Bestandteil „quick“ im Gegenteil dahin gehe, eine lobende Bedeutung und den Eindruck zu vermitteln, dass der Klammereffekt leicht und schnell zu erzielen sei. Schließlich hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass „nicht verneint werden kann, dass die Kombination dieser beiden Begriffe im Ganzen eine offenkundige und eindeutige Bedeutung hat, die klar die Art und die vorgesehene Verwendung der betreffenden Waren bezeichnet“.

31
In Anbetracht der Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, ist die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung offensichtlich richtig. Denn das fragliche Zeichen ermöglicht es den maßgebenden Verkehrskreisen, sofort und ohne weitere Überlegung zu erkennen, dass die Klemmen und anderen betreffenden Waren leicht und schnell halten. Die Wahl der Begriffe „quick“ und „grip“ verlangt vom Verbraucher keineswegs einen imaginativen oder willkürlichen Akt.

32
Unter diesen Umständen ist das Argument der Klägerin irrelevant, dass das Zeichen QUICK‑GRIP mehr als eine Bedeutung haben könne oder dass die Schnelligkeit keine gesuchte Eigenschaft der betreffenden Waren sei. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es wie im vorliegenden Fall zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T‑355/00, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], Slg. 2002, II‑1939, Randnr. 30).

33
Daraus folgt, dass die Verbindung zwischen dem Wortzeichen QUICK‑GRIP und den in der Anmeldung genannten Waren hinreichend eng erscheint, um unter das Eintragungsverbot des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu fallen.

34
Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht bestätigt, dass das Wortzeichen QUICK‑GRIP, da es Art und Verwendung der betreffenden Waren beschreibe, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 keine Gemeinschaftsmarke darstellen könne.

35
Wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der darin genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C‑104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, und Urteil Quick, Randnr. 37).

36
Infolgedessen braucht über den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird, nicht entschieden zu werden (Urteil Giroform, Randnr. 31).

37
Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Klage abzuweisen, da sie offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.


Kosten

38
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 27. Mai 2004

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

H. Legal


1
Verfahrenssprache: Englisch.

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