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Document 61999CO0249

    Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. November 1999.
    Pescados Congelados Jogamar SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - In erster Instanz festgestellte Unzulässigkeit.
    Rechtssache C-249/99 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-08333

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1999:571

    61999O0249

    Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. November 1999. - Pescados Congelados Jogamar SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - In erster Instanz festgestellte Unzulässigkeit. - Rechtssache C-249/99 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-08333


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    Untätigkeitsklage - Aufforderung an das Organ, tätig zu werden - Voraussetzungen - Klare und deutliche Aufforderung

    (EG-Vertrag, Artikel 175 Absatz 2 [jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG])

    Leitsätze


    $$Eine Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger das vorprozessuale Verfahren eingehalten hat, indem er die Kommission im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) zum Tätigwerden aufgefordert hat. Eine solche Aufforderung zum Tätigwerden muß so klar und deutlich sein, daß das Organ konkret vom Inhalt der beantragten Entscheidung Kenntnis erlangen kann; aus der Aufforderung muß auch deutlich werden, daß mit ihr beabsichtigt ist, das Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen. Dies ist nicht der Fall bei einem Telefax des Klägers an die Kommission, das keine derartigen Angaben enthält und aus dem überhaupt nicht hervorgeht, daß es der Vorbereitung eines Streitverfahrens dienen soll, sondern durch das der Kläger die Kommission nur um bestimmte Auskünfte wie Telefonnummern und Faxnummern der mit der Angelegenheit befassten Beamten und Gremien ersucht, mit denen er seinen eigenen Angaben zufolge selbst Kontakt aufnehmen will.

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