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Document 61998CC0381

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 11. Mai 2000.
    Ingmar GB Ltd gegen Eaton Leonard Technologies Inc.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) - Vereinigtes Königreich.
    Richtlinie 86/653/EWG - Selbständiger Handelsvertreter, der seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt - In einem Drittland ansässiger Unternehmer - Klausel, nach der der Handelsvertretervertrag dem Recht des Staates der Niederlassung des Unternehmers unterliegt.
    Rechtssache C-381/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-09305

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:230

    61998C0381

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 11. Mai 2000. - Ingmar GB Ltd gegen Eaton Leonard Technologies Inc. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) - Vereinigtes Königreich. - Richtlinie 86/653/EWG - Selbständiger Handelsvertreter, der seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt - In einem Drittland ansässiger Unternehmer - Klausel, nach der der Handelsvertretervertrag dem Recht des Staates der Niederlassung des Unternehmers unterliegt. - Rechtssache C-381/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-09305


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 Die Ingmar GB Ltd, eine Gesellschaft englischen Rechts (im Folgenden: Ingmar), war seit 1989 Handelsvertreterin der Eaton Leonard Technologies Inc., einer Gesellschaft kalifornischen Rechts (im Folgenden: Eaton), für das Vereinigte Königreich und Irland.

    2 Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags im Jahr 1996 erhob Ingmar Klage auf Zahlung einer Provision und einer Entschädigung für die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Gesellschaften.

    3 Eaton hält den auf die britischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 86/653/EWG(1) gestützten Anträgen entgegen, dass das anwendbare Recht nicht das von der Klägerin angeführte sein könne, da der zwischen den beiden Gesellschaften geschlossene Vertrag eine Klausel enthalte, wonach er dem Recht des Staates Kalifornien (Vereinigte Staaten) unterliege.

    4 Der Court of Appeal (England & Wales) (Vereinigtes Königreich), bei dem das Ausgangsverfahren anhängig ist, hält es für erforderlich, Sie zu befragen, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem sich die Parteien ausdrücklich dafür entschieden hatten, den streitigen Vertrag dem Recht eines Drittstaats und nicht dem nationalen Gesetz, mit dem die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umgesetzt werden, zu unterstellen, die Richtlinie auf diesen Vertrag anwendbar ist.

    I - Geltende Regelung

    Die Richtlinie

    5 Die Richtlinie, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Handelsvertreter koordinieren soll, findet ihre Rechtfertigung darin, dass "[d]ie Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Handelsvertretungen ... die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Gemeinschaft spürbar [beeinflussen] und ... den Umfang des Schutzes der Handelsvertreter in ihren Beziehungen zu ihren Unternehmen sowie die Sicherheit im Handelsverkehr [beeinträchtigen]"(2).

    6 In derselben Begründungserwägung heißt es weiter: "Diese Unterschiede erschweren im Übrigen auch erheblich den Abschluss und die Durchführung von Handelsvertreterverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind."

    7 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie lautet: "Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Harmonisierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Rechtsbeziehungen zwischen Handelsvertretern und ihren Unternehmern regeln."

    8 Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: "Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat." In den Absätzen 2 bis 5 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Ausgleich und der Schadensersatz zu zahlen sind und wie sie festzusetzen sind.

    9 In Artikel 18 sind bestimmte Fälle aufgeführt, in denen kein Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz besteht: Beendigung des Vertrages durch den Unternehmer wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters, Beendigung durch den Handelsvertreter ohne spezifische Rechtfertigungsgründe oder Abtretung der Rechte und Pflichten, die der Handelsvertreter nach dem Vertrag besitzt, durch ihn an einen Dritten gemäß einer Vereinbarung mit dem Unternehmer.

    10 Artikel 19 der Richtlinie lautet: "Die Parteien können vor Ablauf des Vertrages keine Vereinbarungen treffen, die von Artikel 17 und 18 zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen."

    Nationales Recht

    11 Im Vereinigten Königreich wurde die Richtlinie durch die Commercial Agents (Council Directive) Regulations 1993 (Regelung über die Handelsvertreter zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates(3)) umgesetzt, die gemäß Regulation 1(1) am 1. Januar 1994 in Kraft getreten sind.

    12 Nach Regulation 1(2) gelten "[d]iese Regulations ... für die Rechtsbeziehungen zwischen Handelsvertretern und ihren Unternehmern und finden vorbehaltlich von Absatz 3 auf die Tätigkeit von Handelsvertretern in Großbritannien Anwendung".

    13 Gemäß Regulation 1(3) finden "[d]ie Regulations 3 bis 22 ... keine Anwendung, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Vertretungsvertrag dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen soll".

    II - Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    14 Der von Ingmar angerufene High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) entschied mit Urteil vom 23. Oktober 1997, dass die Regulations nicht anzuwenden seien, da der streitige Vertrag kalifornischem Recht unterliege.

    15 Ingmar legte gegen das Urteil Berufung beim Court of Appeal ein. Da dieser der Ansicht war, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und Ihnen folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Nach englischem Recht wird dem von den Parteien gewählten anzuwendenden Recht Wirksamkeit zuerkannt, sofern nicht Gründe des Ordre public wie z. B. eine zwingende Bestimmung dem entgegenstehen. Sind unter diesen Umständen die Bestimmungen der Richtlinie 86/653/EWG des Rates in der in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzten Form, insbesondere die Bestimmungen über die Entschädigungszahlung für die Handelsvertreter bei Ablauf ihrer Vereinbarungen mit den Unternehmern, anzuwenden, wenn

    i) ein Unternehmer einen Handelsvertreter im Vereinigten Königreich und in der Republik Irland exklusiv mit dem dortigen Verkauf seiner Waren beauftragt,

    ii) der Handelsvertreter, soweit der Verkauf von Waren im Vereinigten Königreich betroffen ist, seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich ausübt,

    iii) es sich bei dem Unternehmer um eine in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, in diesem Fall im Staat Kalifornien, USA, eingetragene und dort ansässige Gesellschaft handelt und

    iv) die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass das Recht des Staates Kalifornien, USA, auf den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag anzuwenden sei?

    III - Zur Vorlagefrage

    16 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie, wonach der Unternehmer nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags seinem Vertreter einen Ausgleich zu zahlen oder den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat, für einen Vertrag gelten, mit dem der Unternehmer einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft niedergelassenen Handelsvertreter beauftragt hat, seine Waren exklusiv im Gemeinschaftsgebiet zu verkaufen, wenn der Unternehmer eine im Gebiet eines Drittstaats niedergelassene Einheit ist und die Vertragspartner ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt haben.

    17 Die Frage des Court of Appeal enthält, wie aus ihrem Wortlaut hervorgeht, in Wirklichkeit zwei Fragen.

    18 Erstens haben die Parteien die Frage erörtert, ob ein Vertrag, bei dem eine der Vertragsparteien in einem Drittstaat niedergelassen ist, der Richtlinie unterliegen kann. Dabei hat Eaton insbesondere geltend gemacht, dass die internationale Courtoisie der exterritorialen Anwendung des inländischen materiellen Rechts entgegenstehe(4).

    Dieses Vorbringen steht offenbar nicht im Zusammenhang mit der Rechtswahl durch die Vertragsparteien. Es ist unabhängig von dieser Frage zu prüfen, um zu beurteilen, welche Auswirkungen der Umstand, dass nicht beide Vertragspartner im Gemeinschaftsgebiet niedergelassen sind, auf das anwendbare Recht haben kann. Somit ist der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie zu bestimmen, da dies letztlich die Frage ist, die sich insoweit stellt.

    19 Zweitens ist, falls die Richtlinie räumlich anwendbar sein sollte, zu prüfen, ob die Bestimmungen über die Beträge, die der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags an den Handelsvertreter zu zahlen hat, materiell anwendbar sind, obwohl der Vertrag nach dem Parteiwillen ausdrücklich dem Vertrag eines Drittstaats unterstellt wurde.

    Zum räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie

    20 Zunächst weise ich darauf hin, dass der Ausgangsrechtsstreit in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

    In dem Rechtsstreit stehen sich ein Handelsvertreter und sein Unternehmer gegenüber(5). Die Richtlinie soll, wie sich aus ihrem Artikel 1 Absatz 1 ergibt, das Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rechtsbeziehungen zwischen dieser Art von Wirtschaftsteilnehmern harmonisieren(6).

    Außerdem ergibt sich aus Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Richtlinie, dass Irland und das Vereinigte Königreich anders als die anderen Mitgliedstaaten, die die Richtlinie vor dem 1. Januar 1990 umzusetzen hatten, die Umsetzungsmaßnahmen vor dem 1. Januar 1994 erlassen mussten. Wie für die anderen Mitgliedstaaten fanden diese Maßnahmen aber spätestens zu dem letztgenannten Zeitpunkt auf laufende Verträge Anwendung, wodurch der streitige Vertrag erfasst ist, der 1989 geschlossen und 1996 beendet wurde.

    21 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass der High Court of Justice, das Erstgericht im Ausgangsverfahren, die Auffassung vertreten hat, dass die Regulations nur anwendbar seien, wenn beide Vertragsparteien Angehörige von Mitgliedstaaten seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Den Regulations oder der Richtlinie sei nichts dafür zu entnehmen, dass sie exterritoriale Wirkung entfalten sollten(7).

    22 Mit anderen Worten stelle die Anwendung einer Gemeinschaftsrechtsnorm auf einen in einem Drittstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer, sofern nichts anderes gesetzlich geregelt sei, eine unzulässige Ausweitung dieses Rechts auf Rechtssubjekte dar, die ihm wegen ihres geographischen Standorts nicht unterlägen.

    23 Bei der Prüfung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die uns bei der Feststellung ihres räumlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf einen Vertrag helfen können, dessen eine Partei im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und die andere in einem Drittstaat ansässig ist, ist auf einige Gegebenheiten in Bezug auf den räumlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen hinzuweisen.

    24 Der EG-Vertrag gilt gemäß Artikel 227 (nach Änderung jetzt Artikel 299 EG) für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, was seine geographische Grundlage im Wesentlichen vom Hoheitsgebiet dieser Staaten abhängig sein lässt(8). Artikel 227 enthält den Grundsatz, dass der räumliche Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts mit dem des Rechts der Mitgliedstaaten zusammenfällt(9).

    25 Genauer gesagt hängt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts davon ab, dass bestimmte Elemente geographisch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten lokalisiert sind(10).

    26 Der Gedanke, dass die Wirtschaftsteilnehmer oder ihre Verhaltensweisen im Gemeinschaftsgebiet lokalisiert sind, nimmt in mehreren Artikeln des EG-Vertrags einen Platz ein, der im Hinblick auf ihre Auslegung und Anwendung nicht unberücksichtigt bleiben darf.

    27 Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) bezieht sich z. B. auf Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs "innerhalb des Gemeinsamen Marktes" bewirken. Im Urteil Ahlström u. a./Kommission haben Sie den räumlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift näher bestimmt(11).

    28 In diesen Rechtssachen hatte die Kommission eine Abstimmung zwischen Herstellern von Zellstoff über die Preise, die den in der Gemeinschaft ansässigen Kunden in regelmäßigen Abständen angekündigt wurden, und über die Verkaufspreise, die ihnen gegenüber tatsächlich praktiziert wurden, festgestellt. Mit ihrer Entscheidung hatte die Kommission gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen mit der Begründung verhängt, dass die festgestellten Verhaltensweisen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des Vertrages darstellten.

    29 Die Hersteller erhoben beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission und trugen vor, die Gemeinschaft sei nicht zuständig, ihre Wettbewerbsregeln ihnen gegenüber anzuwenden, da sich ihr Gesellschaftssitz außerhalb der Grenzen des Gebietes der Gemeinschaft befinde.

    Außer dem Klagegrund des Verstoßes gegen den räumlichen Anwendungsbereich des Artikels 85 machten die Kläger einen Widerspruch zwischen der streitigen Entscheidung und dem Völkerrecht geltend. Nach diesem Recht sei es der Gemeinschaft verwehrt, gegen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die außerhalb ihres Gebietes stattgefunden hätten, vorzugehen, nur weil sie sich in diesem Gebiet wirtschaftlich ausgewirkt hätten.

    30 Der Gerichtshof hat diese Argumente zurückgewiesen. Die Preisabstimmung, die den Klägern vorgeworfen wurde, die ihre Erzeugnisse direkt an in der Gemeinschaft ansässige Abnehmer verkauft hatten, hatte unbestritten den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränkt(12). Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Ort entscheidend sei, an dem das beanstandete Kartell durchgeführt worden sei, und nicht der Ort, an dem es gebildet worden sei(13). Er hat die Rechtsgrundlage und damit das Bezugskriterium, auf dem das Urteil beruhte, wie folgt klar zum Ausdruck gebracht: "Unter diesen Umständen ist die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Anwendung ihrer Wettbewerbsvorschriften auf derartige Verhaltensweisen durch das Territorialitätsprinzip gedeckt, das im Völkerrecht allgemein anerkannt ist."(14)

    31 Zu dem weiteren Argument der Parteien, die internationale Courtoisie sei nicht beachtet worden, haben Sie lediglich bemerkt, dieses Argument laufe darauf hinaus, die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Anwendung ihrer Wettbewerbsvorschriften auf Verhaltensweisen wie die im gegebenen Fall festgestellten in Frage zu stellen, und sei als solches bereits zurückgewiesen worden(15).

    32 Mit dem Urteil Ahlström u. a./Kommission erkennt der Gerichtshof das Territorialitätsprinzip als Grundlage für bestimmte wesentliche Wettbewerbsregeln des Vertrages an. Seine hauptsächliche Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ergibt sich aber daraus, dass dieses Prinzip offenbar die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die Fälle legitimieren kann, in denen die Wirtschaftsteilnehmer einen solchen Bezug zum Gemeinschaftsgebiet aufweisen, dass sich ihr Verhalten auf die Interessen der Gemeinschaft auswirken kann. Im vorliegenden Fall war Gemeinschaftsgebiet der Ort, an dem die Absprache durchgeführt worden war und wo sie Wirkungen entfaltet hatte.

    33 Vorliegend besteht eines der Ziele der Richtlinie darin, die Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsteilnehmer zu harmonisieren, die durch einen Handelsvertretervertrag gebunden sind, und zwar "innerhalb der Gemeinschaft"(16).

    Die Rechtsgrundlage der auszulegenden Norm ist in der vorliegenden Rechtssache und im Urteil Ahlström u. a./Kommission formell zwar nicht die gleiche, da die Richtlinie nicht unmittelbar auf die Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb gestützt ist, doch ist das in Rede stehende Gemeinschaftsinteresse, das auf der Ausübung eines fairen Wettbewerbs beruht (Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstabe g EG), dasselbe.

    34 Da es um die Verteidigung dieses Grundsatzes in der Gemeinschaft geht, kann die Anwesenheit eines Handelsvertreters oder die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats nicht ohne Folgen für die Entscheidung des Rechtsstreits sein.

    35 Die in den Artikeln 52 ff. (nach Änderung jetzt Artikel 43 ff. EG) und 59 ff. EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 ff. EG) verankerten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gehören ebenfalls zu den Vertragsbestimmungen, die auf den Territorialitätsbegriff Bezug nehmen.

    36 Die Bezugnahme dieser Bestimmungen auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft spiegelt in der einen wie in der anderen Regelung die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers wider, diese Freiheiten den in diesem Hoheitsgebiet bereits niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern vorzubehalten und damit ihre Mobilität und die ihrer Dienstleistungen im gesamten Gemeinsamen Markt zu fördern. Die Territorialität des Gemeinschaftsrechts stellt in diesem Bereich eine objektive Anknüpfungsmethode dar, die den Rechtssubjekten einen Anspruch auf Ausübung ihrer wirtschaftlichen Betätigung frei von jeder ungerechtfertigen Beschränkung eröffnet.

    37 Aus dem Vorliegen eines territorialen Bezuges - entweder aufgrund der tatsächlichen Anwesenheit eines der Wirtschaftsteilnehmer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Hoheitsgebiet - ergibt sich somit eine Gemeinschaftszuständigkeit für das betreffende Rechtsverhältnis. In diesem Fall muss sich nämlich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von den Rechtsbeziehungen, die er außerhalb der Gemeinschaft unterhält, auf die in der Regelung der gemeinschaftlichen Grundfreiheiten postulierte Aufhebung von Beschränkungen für die Ausübung mitgliedstaatsübergreifender wirtschaftlicher Betätigungen berufen können.

    38 Im Ausgangsverfahren ist Ingmar gerade nicht nur im Vereinigten Königreich niedergelassen, sondern übt dort sowie in Irland ihre Handelsvertretertätigkeit für Eaton aus, die außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen ist.

    Die Tätigkeit von Ingmar fällt, wie wir wissen, unter die in der Richtlinie enthaltene Definition des Handelsvertreters. Die Richtlinie koordiniert die nationalen Rechtsvorschriften, die den Beruf des Handelsvertreters in der Gemeinschaft regeln. Die Richtlinie wurde aber auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG) erlassen, der nach Artikel 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) sowohl im Niederlassungs- als auch im Dienstleistungsbereich gilt.

    39 Die geographische Grundlage, die das Gemeinschaftsrecht schon nach dem Wortlaut des Vertrages kennzeichnet, veranlasst mich somit zu der Annahme, dass das Vorliegen eines Anknüpfungspunktes an das Gemeinschaftsgebiet in einem Rechtsverhältnis, auch wenn dieses vertraglicher Art ist, die Anwendung der fraglichen Gemeinschaftsrechtsnorm rechtfertigen kann.

    40 Diese Auffassung läuft entgegen dem Vorbringen von Eaton keineswegs darauf hinaus, der Richtlinie exterritoriale Wirkung zu verleihen.

    41 Eine Rechtsnorm könnte eine solche Wirkung meiner Meinung nach dann haben, wenn sie die Rechtsstellung eines Wirtschaftsteilnehmers aufgrund von Tatsachen ändert, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hoheitsgebiet der Stellen stehen, die diese Norm erlassen haben.

    42 Wir haben aber gesehen, dass es bei einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft durch Unternehmen, die dort nicht ansässig sind, rechtmäßig ist, gegen diese Sanktionen zu verhängen, und zwar gerade wegen der territorialen Lokalisierung des beanstandeten Verhaltens. Daher spricht nichts dagegen, dass die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Betätigung, wenn sie in diesem Gebiet erfolgt, unter das sachlich anwendbare Gemeinschaftsrecht fällt.

    43 Eaton hat außerdem darauf hingewiesen, dass die ausdrückliche Bezugnahme der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie auf die Niederlassung des Unternehmers und des Handelsvertreter "in verschiedenen Mitgliedstaaten" ein Indiz gegen die zwingende Anwendung der Richtlinie auf Rechtsverhältnisse mit einem außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer sei.

    44 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt im Wesentlichen vor, dass die mit der Richtlinie angestrebte Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft fördern solle. Seien die beiden Parteien, die am Abschluss eines Handelsvertretervertrags interessiert seien, in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so könnten sie wegen der Unterschiede, die zwischen den anwendbaren Regelungen bestuenden, von einem Vertragsschluss abgehalten werden. Habe der Unternehmer aber keine Niederlassung in der Gemeinschaft, könnten seine Beziehungen zu seinem Handelsvertreter nicht nach den Grundsätzen der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs behandelt werden.

    45 Der Gedanke, der in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck kommt, besagt in Wirklichkeit, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer und Handelsvertreter aufgrund einer Angleichung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften leichter Verträge schließen können.

    46 Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der territoriale Anwendungsbereich der Richtlinie einen Vertrag, bei dem eine Partei nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, nicht erfasst.

    47 Mit der Harmonisierung soll die Freiheit der Niederlassung der in der Gemeinschaft ansässigen Handelsvertreter in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, auch wenn sie bereits an Unternehmer in Drittstaaten gebunden sind, oder ihre Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf andere Unternehmer in der Gemeinschaft, gefördert werden.

    48 Sofern eine der Vertragsparteien in der Gemeinschaft ansässig ist, kann sie somit von der Harmonisierungswirkung der Richtlinie profitieren, wenn sie sich auf deren Bestimmungen berufen will, um ihre Tätigkeit in der Gemeinschaft auszuweiten. Es ist nicht erforderlich, die territoriale Anwendung der Richtlinie von der Anwesenheit aller Vertragsparteien in der Gemeinschaft abhängig zu machen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der in der zweiten Begründungserwägung erwähnten Lokalisierung des Unternehmers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine allgemeine Voraussetzung für die territoriale Anwendung aufgestellt werden sollte.

    49 Ich weise außerdem darauf hin, dass die Zunahme von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, nur eines der Ziele der Richtlinie darstellt.

    50 Die Harmonisierung soll auch die Unterschiede verringern, die bekanntlich die Wettbewerbsbedingungen beeinflussen, und für den sozialen Schutz der Handelsvertreter ein Mindestniveau sichern(17).

    51 Auch in diesen Bereichen ist die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften natürlich geeignet, die Mobilität dieser Wirtschaftsteilnehmer oder ihrer Dienstleistungen zu fördern. Mit der Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften sollen die Hindernisse beseitigt werden, die sie davon abhalten können, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten oder für dort ansässige Unternehmer auszuüben, weil die sozialen Vergünstigungen kein ausreichendes Schutzniveau bieten oder diese ungerechtfertigten Beschränkungen der Ausübung ihrer Tätigkeit sie gegenüber ihren Konkurrenten benachteiligen würden.

    52 Die Ausübung eines fairen Wettbewerbs und das Erfordernis eines sozialen Mindestschutzes stellen aber nicht nur Mittel im Dienste der gemeinschaftlichen Freiheiten dar. Sie sind eigenständige Ziele, die es rechtfertigen, dass die Richtlinie auf Sachverhalte anwendbar ist, bei denen es nicht unmittelbar und sofort um die Freizügigkeit der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft geht.

    53 Wie wir gesehen haben, kann sich der Grundsatz der Wahrung eines gleichen Wettbewerbs, auf den die Richtlinie ausdrücklich Bezug nimmt, nicht ausschließlich auf die Beziehungen zwischen den in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern beschränken(18). Dies ergibt sich bezüglich des Schutzes der Handelsvertreter auch aus der fünften Begründungserwägung der Richtlinie, wonach "[d]ie in den Mitgliedstaaten für Handelsvertreter geltenden Vorschriften ... in Anlehnung an die Grundsätze von Artikel 117 des Vertrages auf dem Wege des Fortschritts zu harmonisieren [sind]"(19).

    54 Die zweite Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt diese Auslegung. Sie unterscheidet zwei Kategorien von betroffenen Interessen. Der zweite Teil der Begründungserwägung knüpft mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Ort der Niederlassung der Vertragspartner und die Schwierigkeiten, die sich daraus für die Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters ergeben, klar an den Gedanken der Freizügigkeit an, der der Richtlinie zugrunde liegt. Der erste Teil, der die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften betrifft, befasst sich dagegen mit den Wettbewerbsbedingungen und dem Umfang des Schutzes der Handelsvertreter. Er bezieht sich in keiner Weise auf die Lokalisierung der Vertragspartner, was die Auffassung stützt, dass diese Fragen nicht strikt nach Maßgabe der Grundsätze der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Sonst unterscheidet sich der zweite Teil vom ersten nicht nur durch seinen Inhalt, sondern auch durch seine Formulierung, wie sich aus der Wendung "im Übrigen" ergibt.

    55 Aus alledem folgt für mich, dass die Richtlinie so auszulegen ist, dass sie im Prinzip räumlich auf einen Handelsvertretervertrag anwendbar ist, wenn der Handelsvertreter wie im Ausgangsverfahren in einem Mitgliedstaat ansässig ist und seine Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

    56 Damit will ich dem Grundsatz der Territorialität der Richtlinie allerdings keinen absoluten Charakter beimessen. Es muss geprüft werden, welche Folgerung aus einer Vertragsklausel zu ziehen ist, mit der die Vertragspartner wie im Ausgangsverfahren ihre gemeinsame Absicht manifestiert haben, die Anwendung der zur Durchführung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften auszuschließen.

    Zur Auswirkung der Wahl des Rechts eines Drittstaats auf die im Fall der Vertragsbeendigung geltende rechtliche Regelung

    57 Ich bin ebenso wie alle Verfahrensbeteiligten der Ansicht, dass dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und der für die Parteien daraus folgenden Möglichkeit, sich der geltenden rechtlichen Regelung zu entziehen, Rechnung zu tragen ist.

    58 Mit der Aufnahme einer Vertragsklausel, wonach der Vertrag dem Recht des Staates Kalifornien unterliegt, haben die Parteien ihren Willen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Vertragsverhältnis nicht der Regelung der Richtlinie unterstellen wollen.

    59 Der Court of Appeal möchte mit seiner Frage die genaue Tragweite dieser Vereinbarung im Hinblick auf die Erfordernisse der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften klargestellt wissen.

    60 In seiner Frage verweist das vorlegende Gericht auf das englische Recht, wonach das von den Parteien gewählte Recht anzuwenden sei, sofern dem nicht der Ordre public entgegenstehe.

    61 Ich werde für die Auslegung der Richtlinie eine vergleichbare Methode anwenden. Danach ist die verbindliche Kraft zu bestimmen, die die nationalen Umsetzungsvorschriften nach der Richtlinie gegenüber den Vertragsparteien haben müssen. Somit sind unter den Richtlinienbestimmungen diejenigen zu unterscheiden, die gegebenenfalls keine Ausnahmen zulassen.

    62 Bevor ich die Richtlinie anhand der traditionellen Kriterien auslege(20), sind die Gründe darzulegen, aus denen ich nicht glaube, dass eine Regelung wie das Römische Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht(21), auf das sich die Verfahrensbeteiligten mehrfach berufen haben, den Ausschlag geben kann.

    63 Das Römische Übereinkommen ist auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten anzuwenden, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen(22). Es ist auch für das Vereinigte Königreich am 1. April 1991 in Kraft getreten. Nach Artikel 17 ist dieses Übereinkommen jedoch auf Verträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, so dass der 1989 geschlossene Vertrag zwischen Ingmar und Eaton nicht den Vorschriften des Übereinkommens unterliegt.

    64 Daher kann dieses Übereinkommen nicht als Quelle des positiven Rechts herangezogen werden. Ich werde mich jedoch als Hinweis auf das Übereinkommen beziehen, soweit es die Auslegung der Richtlinie, die aus ihrem eigenen Inhalt gewonnen werden könnte, zweckdienlich ergänzen kann.

    65 Kehren wir zurück zu den Zielen, die der Gesetzgeber mit der Richtlinie verfolgt hat. Er wollte mit der Harmonisierung der nationalen Regelungen über die Beziehungen zwischen Handelsvertreter und Unternehmer Bedingungen für die Ausübung des Berufes des unabhängigen Handelsvertreters schaffen, die für alle, die diesen Beruf in der Gemeinschaft ausüben, gleich sind. Ebenso soll die Annäherung der verschiedenen nationalrechtlichen Rahmenbedingungen den Handelsvertretern ein Mindestschutzniveau gewährleisten, was, wie ich bereits gesagt habe, im Ergebnis auch den Wettbewerb sowie die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr fördert, da die Wirtschaftsteilnehmer dann denselben sozialen Zwängen unterliegen(23).

    66 Diese der Richtlinie zugewiesenen Ziele kommen in einer Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Ausübung der Handelsvertretertätigkeit zum Ausdruck. Insbesondere sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 17 der Richtlinie verpflichtet, für den Fall der Vertragsbeendigung einen Ausgleichsmechanismus für den Handelsvertreter einzuführen. Diese Bestimmung stellt eine Garantie für den Handelsvertreter und gleichzeitig eine Belastung für den Unternehmer dar.

    67 Es ist klar, dass eine Vertragsklausel, mit der die Parteien ihre Rechtsbeziehungen vom Anwendungsbereich einer Regelung ausnehmen wollen, die einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den Typ von Vertrag schaffen soll, der zwischen ihnen besteht, die angestrebte Harmonisierung stört. Der Gedanke einer allgemeinen Wahlfreiheit in Bezug auf das anzuwendende Recht steht grundsätzlich jedem Prozess der Koordinierung durch Rechtsnormen diametral entgegen.

    68 Würden die Parteien ein Recht wählen, das keine Ausgleichspflicht kennt oder sie durch eine weniger günstige Regelung schwächer ausgestaltet, so würde dies den Schutz des Handelsvertreters verringern. Dadurch würde ihn dieses Recht gegenüber seinen Konkurrenten benachteiligen und gleichzeitig den Unternehmer gegenüber den anderen Unternehmern begünstigen. Die Störung der harmonisierten Bedingungen der anzuwendenden Regelung würde damit zu einem wettbewerbsrechtlichen Ungleichgewicht zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben, führen, was den Zielen der Richtlinie zuwiderliefe.

    69 Im Urteil Ahlström u. a./Kommission haben Sie zum Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag Folgendes ausgeführt: "Wenn man die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote von dem Ort der Bildung des Kartells abhängig machen würde, so liefe dies offensichtlich darauf hinaus, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen."(24) Dieser Gedanke lässt sich auf die vorliegende Rechtssache mutatis mutandis übertragen.

    Vorliegend geht es nicht um eine Verbotsregelung, sondern um eine Regelung über einen vertraglichen Ausgleich. In beiden Fällen ist jedoch die einschlägige rechtliche Regelung zu bestimmen, wobei darauf zu achten ist, dass die Zielsetzung der territorial anwendbaren rechtlichen Regelung nicht gefährdet wird. Die Freiheit der Vertragspartner, sich für ein Recht zu entscheiden, das die Interessen des Handelsvertreters weniger schützt, würde aber eine Missachtung der Gründe bedeuten, auf denen die Gemeinschaftsvorschriften beruhen.

    70 Der sich aus der Wahl eines anderen Rechts ergebende Wettbewerbsvorteil würde nämlich jeden Unternehmer, sofern er sich gegenüber dem künftigen Vertragspartner wirtschaftlich in einer stärkeren Position befindet, veranlassen, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, mit der das Recht eines Drittstaats gewählt würde, um davon zu profitieren.

    71 Das Erfordernis, dass die gemeinschaftsrechtlich angestrebte Harmonisierung nicht behindert wird, darf jedoch nicht dazu führen, dass jede beabsichtigte Abweichung von der gemeinsamen rechtlichen Regelung, die in der Gemeinschaft gilt, von vornherein missbilligt wird.

    72 Der Grundsatz der Parteiautonomie, der nach dem Römischen Übereinkommen(25) im Schuldvertragsrecht gilt, wäre gefährdet, wenn dem Prozess der gemeinschaftlichen Harmonisierung in diesem Bereich stets der Vorrang gebühren würde vor der den Wirtschaftsteilnehmern zuerkannten Freiheit, das auf ihre Rechtsbeziehungen anzuwendende Recht zu bestimmen.

    73 Die Gültigkeit einer vertraglichen Abwahlklausel hängt zunächst von der zwingenden Wirkung der Norm ab, die damit ersetzt werden soll. Die zwingende Wirkung dieser Vorschrift ist anhand ihres Wortlauts und der allgemeinen Systematik der Richtlinie zu bestimmen.

    74 Nach Artikel 19 der Richtlinie können die Parteien vor Ablauf des Vertrages keine Vereinbarungen treffen, die von den Artikeln 17 und 18 zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen.

    75 Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass es den Vertragsparteien auch einvernehmlich nicht möglich ist, die Anwendung der Richtlinienbestimmungen über den Ausgleich bei Vertragsbeendigung oder den Schadensersatz in der Weise auszuschließen, dass die vermögensrechtliche Stellung des Handelsvertreters dadurch beeinträchtigt wäre.

    Daraus folgt, dass die Artikel 17 und 18 nicht zugunsten von Vorschriften abbedungen werden können, die für den Handelsvertreter weniger vorteilhaft sind. Dagegen könnte jede andere Vorschrift, die in der Richtlinie keine Entsprechung findet, der Richtlinie vorgehen, wenn erwiesen wäre, dass sie für den Handelsvertreter von Vorteil wäre(26).

    76 Es besteht aber noch ein Auslegungsproblem, das gelöst werden muss, wenn die exakte Bedeutung von Artikel 19 ermittelt werden soll.

    77 Dass die Parteien "vor Ablauf des Vertrages" nicht von den Artikeln 17 und 18 abweichen können, veranlasst mich zu der Frage, ob Artikel 19 e contrario dahin ausgelegt werden kann, dass die Bestimmungen dieser Artikel unbeachtet bleiben können, sobald der Vertrag beendet ist.

    So verstanden würde Artikel 19 jede Abweichung von der Ausgleichsregelung der Richtlinie verbieten, zu der es während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags kommen würde. Dagegen wären die Parteien nach Ablauf des Vertrages befugt, eine weniger günstige Regelung für den Handelsvertreter zu vereinbaren oder den Unternehmer sogar von jedem Ausgleich freizustellen.

    Eine solche Auslegung erscheint mir nicht plausibel. Es ist schwer einzusehen, was einen Handelsvertreter dazu bringen könnte, auf seinen Ausgleichsanspruch in einer Situation zu verzichten, in der er naturgemäß von jeder Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer frei ist, da der Vertrag geendet hat. Umgekehrt würde, wenn bei Ablauf des Vertrages Verhandlungen über seine Weiterführung stattfänden, die Anerkennung einer Befugnis zur Abweichung von der Ausgleichsregelung der Richtlinie darauf hinauslaufen, dass Artikel 19 schlicht ausgehöhlt wäre(27).

    78 Daher ist Artikel 19 so auszulegen, dass die Vertragsparteien die in den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie enthaltene Ausgleichsregelung durch keine weniger günstigen Ausgleichsmodalitäten als die darin vorgesehenen ersetzen dürfen. Dies gilt unabhängig von der Herkunft der von den Parteien gewählten Bestimmungen, da Artikel 19 insoweit nicht zwischen Rechtsnormen eines Drittstaats und von den Parteien zu Beginn selbst formulierten Bestimmungen unterscheidet.

    79 Die allgemeine Systematik der Richtlinie bekräftigt den zwingenden Charakter dieses Artikels.

    80 Erinnern wir uns daran, dass die Richtlinie, auch wenn sie den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt, für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist (Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag [jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG]). Die zwingende Wirkung ihres Inhalts kann jedoch abgestuft sein.

    81 Aus der Richtlinie ergibt sich, dass in dieser Hinsicht zwei Arten von Bestimmungen unterschieden werden können.

    82 Eine erste Kategorie umfasst Bestimmungen, von denen abgewichen werden kann. Sie können bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen den Parteien und unbeschadet der verbindlichen Normen der nationalen Rechtsordnungen gelten.

    Dies ist z. B. bei Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie der Fall, der Kriterien für die Bemessung der Vergütung des Handelsvertreters unter Bezugnahme auf eine Vergütung festlegt, "die an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit ausübt, für die Vertretung von Waren, die den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bilden, üblich ist". Das Gleiche gilt für Artikel 13, aus dem sich, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ergibt, dass der Handelsvertretervertrag nicht formbedürftig ist, die Mitgliedstaaten aber Schriftform vorschreiben können(28). Auch kann jede Partei von der anderen eine unterzeichnete Urkunde verlangen.

    Diese Bestimmungen gewähren den Mitgliedstaaten manchmal eine Abweichungsbefugnis, über die die Vertragsparteien nicht ebenfalls verfügen. So kann nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie nur "[j]eder Mitgliedstaat ... vorsehen, dass die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar ist, die Handelsvertretertätigkeiten ausüben, welche nach dem Recht dieses Mitgliedstaates als nebenberufliche Tätigkeiten angesehen werden".

    83 Diese Art von Bestimmungen entspricht denjenigen, bei denen sich der Gemeinschaftsgesetzgeber ganz bewusst dafür entschieden hat, sie in das freie Ermessen der nationalen Behörden zu stellen. Sie fallen in das anerkannte souveräne Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Umsetzungsaufgabe. Damit spiegeln diese Bestimmungen die Freiheit der Mitgliedstaaten wider, die Mittel zur Erreichung der durch die Richtlinie festgesetzten Ziele zu wählen.

    84 Dem Gerichtshof zufolge sagt eine Richtlinie immer dann, wenn sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, von ihren Bestimmungen abzuweichen, dies ausdrücklich(29). Die Mitgliedstaaten sind somit befugt, von bestimmten Vorschriften der Richtlinie abzuweichen oder sie zu ergänzen, wie sie dies wollen.

    85 Man kann daher die Ansicht vertreten, dass dieser ersten Gruppe von Normen ein und derselbe Gedanke zugrunde liegt, den man als "Ergänzung nach Wunsch" einstufen könnte, wobei es sich wohlbemerkt entweder um den Wunsch der Parteien oder um den der Mitgliedstaaten handelt, die natürlich nicht auf denselben Beweggründen beruhen.

    86 Meiner Ansicht nach gibt es eine zweite Gruppe, die zwingende Vorschriften umfasst. In ihnen ist keine Abweichungsbefugnis erwähnt. Vielmehr stellen sie klar, dass sie keine Ausnahme durch die Parteien zulassen.

    87 Artikel 19 der Richtlinie gehört zu dieser Kategorie zwingender Normen, wie sich unmissverständlich aus dem darin enthaltenen Verbot der Abweichung von den Artikeln 17 und 18 ergibt.

    88 Hinzu kommt, worauf das Vereinigte Königreich zutreffend hingewiesen hat, dass diese Qualifizierung mit Artikel 7 Absatz 2 des Römischen Übereinkommens in Einklang steht, der wie folgt lautet: "Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln."

    89 Artikel 19 der Richtlinie ist nämlich mit der Kategorie von Gesetzen vergleichbar, die im Völkerrecht als "Polizeigesetze" qualifiziert werden, womit "der Mechanismus der Anwendung einer nationalen Vorschrift auf einen internationalen Sachverhalt nach Maßgabe ihres Anwendungswillens und unabhängig von einer auf sie verweisenden Kollisionsnorm"(30) bezeichnet wird.

    90 Artikel 19 der Richtlinie ordnet die Anwendung zwingender Vorschriften ungeachtet jeder anderen Wahl an, auch wenn diese Wahl wie im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Rechts eines Drittstaats führen würde.

    91 Die Interessen, die die fraglichen Vorschriften schützen sollen, d. h. den Wettbewerb in der Gemeinschaft und den Schutz der Handelsvertreter, die dort ihre Tätigkeit ausüben, liegen dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber entschieden zum Ausdruck gebrachten Willen zugrunde, dass diese Vorschriften allen gegenteiligen Bekundungen der Vertragsparteien vorgehen sollen. Daher ist in diesem Sinne zu entscheiden.

    Ergebnis

    92 Nach alledem schlage ich Ihnen vor, die vom Court of Appeal zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

    Die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass nach Artikel 19 dieser Richtlinie deren Artikel 17 und 18 auf einen Vertrag anzuwenden sind, mit dem ein Unternehmer einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ansässigen Handelsvertreter beauftragt hat, seine Waren exklusiv in der Gemeinschaft zu verkaufen, auch wenn der Unternehmer eine in einem Drittstaat niedergelassene Einheit ist und die Vertragsparteien ausdrücklich das Recht dieses Drittstaats als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt haben.

    (1) - Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17, im Folgenden: Richtlinie).

    (2) - Zweite Begründungserwägung.

    (3) - Im Folgenden: Regulations.

    (4) - Nummer 2.3 der schriftlichen Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Unter Courtoisie "sind die Regeln der Schicklichkeit, des Anstands und der internationalen Höflichkeit zu verstehen, die das Verhalten der Staaten sehr oft bestimmen. Dabei handelt es sich nicht um zwingende Rechtsnormen", D. Carreau, Droit international, Pedone, Paris 1997, 5. Aufl., Nr. 684.

    (5) - Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt: "Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im Folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen."

    (6) - Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-215/97 (Bellone, Slg. 1998, I-2191, Randnr. 10).

    (7) - S. 7 des Vorlagebeschlusses.

    (8) - Vgl. A. Stathopoulos, dem zufolge "der räumliche Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrechtsordnung grundsätzlich der des $Hoheitsgebiets` der Mitgliedstaaten im geographischen und verfassungsrechtlichen Sinne mit seinen natürlichen Verlängerungen im Erdreich sowie im See- (Küstenmeer) und Luftraum ist", "Commentaire du TCE, article 299", Commentaire article par article des traités UE et CE, Helbing & Lichtenhahn, Dalloz, Bruylant 1999, S. 1887, Nr. 3.

    (9) - A. a. O., Nr. 7.

    (10) - Vgl. J. Groux, "$Territorialité` et droit communautaire", RTDE, Nr. 1, Januar-März 1987, S. 5.

    (11) - Urteil vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85 (Slg. 1988, 5193).

    (12) - Randnrn. 12 und 13.

    (13) - Randnrn. 16 und 17.

    (14) - Randnr. 18 (Hervorhebung von mir). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Ahlström u. a./Kommission, insbesondere Abschnitt II, der sich mit dem Völkerrecht befasst.

    (15) - Randnr. 22.

    (16) - Zweite Begründungserwägung.

    (17) - Zweite Begründungserwägung der Richtlinie. Im Urteil Bellone haben Sie ausgeführt, dass "[d]ie Richtlinie ... Personen schützen [soll], die Handelsvertreter gemäß den Bestimmungen der Richtlinie sind" (Randnr. 13).

    (18) - Nr. 33 dieser Schlussanträge.

    (19) - Hervorhebung von mir. Die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden. Das mit Artikel 117 Absatz 1 verfolgte Ziel ist klar: "Die Mitgliedstaaten sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen." Auch wenn die aufgezählten sozialen Ziele "im Wesentlichen programmatischen Charakter" haben, haben Sie ausgeführt, dass sie deshalb nicht ohne jede Rechtswirkung seien und dass sie wichtige Anhaltspunkte u. a. für die Auslegung anderer Vorschriften des Vertrages und des sekundären Gemeinschaftsrechts im Sozialbereich darstellten (Urteil vom 17. März 1993 in den Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 26). Vorliegend verfolgt die Richtlinie ein solches Ziel anlässlich einer Harmonisierung gemäß Artikel 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG). Artikel 117 Absatz 2 bezieht sich außerdem ausdrücklich auf diese Art des Tätigwerdens. Er sieht nämlich vor, dass sich die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte sowohl aus dem Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den im EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren und aus der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben muss. Mit anderen Worten kann die Harmonisierung der nationalen Regelungen, auch wenn diese auf spezifischen Erwägungen beruhen, die mit der Verfolgung konkreter gemeinschaftlicher Ziele in Zusammenhang stehen, für den Gemeinschaftsgesetzgeber die Gelegenheit darstellen, das Schutzniveau der Arbeitsbedingungen der Wirtschaftsteilnehmer zu verbessern. Das Fehlen anderer einschränkender Bedingungen als der rein verfahrensmäßigen, die in diesem Artikel genannt sind, und der vom Gesetzgeber ausdrücklich bekräftigte Wille, das von den Mitgliedstaaten in dem betreffenden Bereich gewährleistete allgemeine soziale Schutzniveau zu verbessern, veranlassen mich somit zu der Annahme, dass soziale Maßnahmen wie die in der Richtlinie genannten autonom auszulegen sind, ohne Berücksichtigung des Umstands, dass sie Teil einer Gemeinschaftsregelung sind, die auch das Ziel der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs verfolgt (für eine ausschließlich auf Artikel 100 EG-Vertrag gestützte Richtlinie, die auf Artikel 117 Bezug nimmt, siehe z. B. Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225, S. 16).

    (20) - Für die Auslegung anhand des Wortlauts, des Zusammenhangs und der Zielsetzung der Richtlinie vgl. z. B. Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-104/95 (Kontogeorgas, Slg. 1996, I-6643, Randnrn. 16 und 25).

    (21) - ABl. 1998, C 27, S. 34.

    (22) - Artikel 1 Absatz 1.

    (23) - Vgl. Urteil vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94 (Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnrn. 17 bis 19).

    (24) - Randnr. 16.

    (25) - Artikel 3 Absatz 1 Satz 1: "Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht."

    (26) - In der mündlichen Verhandlung hat Eaton die Auffassung vertreten, dass die Aufgabe des Richters, der die Vorteile eines Rechts mit denen eines anderen Rechts zu vergleichen habe, um das Recht zu bestimmen, das für den Handelsvertreter am günstigsten sei, praktisch mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Verpflichtung zur Durchführung einer komplizierten wirtschaftlichen Untersuchung des gesamten zwischen den Vertragspartnern bestehenden Verhältnisses würde zu unvorhersehbaren Ergebnissen führen, die eine echte Rechtsunsicherheit hervorrufen würden. Die Beurteilung der jeweiligen Vorteile eines Rechts gegenüber einem anderen ist zweifellos kompliziert. Das Erfordernis einer solchen Beurteilung ist jedoch schon nach dem Wortlaut sowohl des Artikels 19 als auch anderer Artikel der Richtlinie (Artikel 10 Absatz 4, 11 Absatz 3 und 12 Absatz 3) geboten. Es darf daher nicht unbeachtet bleiben. Der klar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers kann umso weniger außer Acht gelassen werden, als in ihm der allgemeine Grundgedanke der Richtlinie zum Ausdruck kommt, der auf die Erhaltung des Gleichgewichts zwischen den Interessen des Handelsvertreters und denen des Unternehmers abzielt. Außerdem erscheint die Schwierigkeit des vom Richter anzustellenden Vergleichs nicht so groß, dass sie nicht überwunden werden könnte, und sei es durch ein Sachverständigengutachten.

    (27) - Eine Erklärung für diese unpräzise Fassung findet sich in den ursprünglichen Richtlinienvorschlägen der Kommission (ABl. 1977, C 13, S. 2, und ABl. 1979, C 56, S. 5). Artikel 30 Absatz 5 dieser Vorschläge lautete nämlich: "Der Ausgleichsanspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Er kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertrags geltend gemacht werden." Die vorstehenden Absätze dieses Artikels bestimmten die Modalitäten der Berechnung des Ausgleichs. In Absatz 4 wurde zwischen dem Ausgleich im Fall der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist und der außerordentlichen Kündigung (Verhalten des Unternehmers oder in der Person des Handelsvertreters liegender rechtmäßiger Grund) unterschieden, was zu unterschiedlich hohen Ausgleichsbeträgen führte, wobei der Hoechstbetrag im erstgenannten Fall geringer war als im zweitgenannten. Dieser Unterschied in den Modalitäten der Festsetzung des Ausgleichs rechtfertigt die Verweisung in diesem Artikel auf eine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs. Er kann die Verweisung der Ausübung der Befugnis zur Beschränkung des Ausgleichs auf den Ablauf des Vertrages in der ursprünglichen wie in der endgültigen Fassung der Richtlinie erklären, mit der Einschränkung, dass in der Endfassung der Richtlinie die Möglichkeit der Beschränkung des Ausgleichs oder des Schadensersatzes entfallen war.

    (28) - Urteil Bellone (Randnr. 14).

    (29) - Urteil Bellone (Randnr. 15).

    (30) - B. Audit, Droit international privé, Economica, Paris 1997, 2. Aufl., S. 97.

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